Treffer
BGH Urteil

BGH: „Erbrechen“ eines Behältnisses auch durch Bewohner; Pfanddiebstahl und Zueignungswille

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 220/56
Datum
06.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Verurteilungen u.a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Schrankaufbruch), einfachen Diebstahls im Rückfall (Verpfändung eines Staubsaugers) sowie wegen Betruges im Rückfall (Benzinbezug) und gegen die Gesamtstrafe. Der BGH bestätigte, dass auch der Bewohner eines Raums ein verschlossenes Behältnis „erbrechen“ kann; geringe Gewalt genügt. Beim Diebstahl durch Verpfändung fehlt Zueignungswille nur bei sicherer Gewissheit, die Sache jederzeit für den Eigentümer auslösen zu können. Die Revision wurde insgesamt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB („Erbrechen“ eines Behältnisses) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Täter Bewohner des umschlossenen Raums ist, in dem sich das Behältnis befindet.

2

Zum „Erbrechen“ eines Behältnisses genügt eine auch geringfügige Gewaltanwendung, wenn sie die im Einzelfall bestehende Widerstandskraft des Hindernisses überwindet.

3

Der Vorsatz, eine Sache nach gewaltsamer Öffnung eines Behältnisses wegzunehmen, muss nicht bereits vor Betreten des Raumes gefasst sein, in dem sich das Behältnis befindet.

4

Ein Diebstahl ist vollendet, sobald der Täter Gewahrsam erlangt; Gewahrsam an Gegenständen in einer Räumlichkeit kann der Inhaber dieser Räumlichkeit begründen, wenn er die Sache aus dem fremden Verwahrbereich in seine tatsächliche Herrschaftssphäre verbringt.

5

Wer eine fremde Sache wegnimmt, um sie zu verpfänden, kann sich auf bloßen Benutzungswillen nur berufen, wenn er auf sicherer Vermögensgrundlage gewiss ist, die Sache jederzeit bei Verlangen des Eigentümers auslösen und zurückgeben zu können.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischlergesellen Martin ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1931 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, wegen Notbetruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision wendet sich (mit sachlich-rechtlichen Beschwerden) nur gegen die Verurteilungen wegen schweren Rückfalldiebstahls, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Rückfallbetruges im Falle ███ sowie gegen die Höhe der Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Drei Fälle des schweren Diebstahls im Rückfalle:

Der Angeklagte entwendete seiner Wirtin (Frau █) insgesamt dreimal ihr gehörige Sachen, um sie anschließend im Pfandhaus zu versetzen. Die Sachen waren in einem Schrank verwahrt gewesen, der sich in dem möblierten Zimmer des Angeklagten befand. Der Schrank besteht aus zwei voneinander getrennten Hälften. Die eine war dem Angeklagten vermietet, die andere wurde von Frau █ verschlossen gehalten. Um an die in diesem Schrankteil verwahrten Sachen heranzukommen, öffnete der Angeklagte jeweils die verschlossene Schrankhälfte derart, dass er mit einem Schraubenzieher und einem Messer die Mittelwand des Schrankes wegbog und dann die Schranktür öffnete, ohne das Schloss zu beschädigen.

Als der Angeklagte den Schrank das erste Mal öffnete, hatte er noch keine Vorstellung von dem, was er herausnehmen wollte, da ihm der Inhalt des Schrankes unbekannt war. Er hatte vielmehr vor, soweit sich etwas Verwertbares fände, es herauszunehmen und zu versetzen. Zu den beiden nächsten Entwendungen entschloss er sich jeweils neu, und zwar dann, wenn er wieder Geld brauchte.

Das Landgericht bestraft den Angeklagten gemäß §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen. Es sieht den Tatbestand des „Erbrechens von Behältnissen“ als erfüllt an und meint, dieser Tatbestand werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte Bewohner des umschlossenen Raumes, in welchem er gestohlen habe, gewesen sei. Für ihre Auffassung beruft sich die Strafkammer auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 30, 390). Unter Hinweis auf das Lehrbuch von Maurach (Besonderer Teil, § 26, Anm. IV 2c) meint sie auch, es komme nicht darauf an, wann der Angeklagte den Vorsatz zur Wegnahme gefasst habe; es genüge, wenn er sich erst nach Betreten des Zimmers hierzu entschlossen habe.

Gegen diese Verurteilungen wenden sich sowohl die allgemeine Sachrüge als auch die Einzelbeanstandungen der Revision vergeblich.

1.) Die vom Reichsgericht (aaO) und von Maurach (aaO) vertretenen Ansichten sind, soweit ersichtlich, niemals in Zweifel gezogen worden. Es bestehen dagegen auch keine Bedenken. Mit Recht hat das Reichsgericht seiner Meinung die Erwägung zugrunde gelegt, das Erbrechen von Behältnissen müsse schon deshalb uneingeschränkt mit erhöhter Strafe bedroht sein, weil nur so dem gefährlicheren Verbrechertum entgegengetreten werden könne, das ordnungswidrig den besonderen Verschluss beseitige, durch welchen die fremde Sache gegen den Zugriff Unberechtigter verwahrt sei; es könne dabei nicht darauf ankommen, ob der Täter Eigentümer oder Bewohner des Gebäudes sei, in welchem er auf die bezeichnete Art gestohlen habe. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.

2.) Zutreffend ist auch die Rechtsansicht des Landgerichts, der Vorsatz, die Sachen mittels gewaltsamer Öffnung eines Behältnisses wegzunehmen, brauche nicht schon vor dem Betreten des vom Täter bewohnten Raumes gefasst worden zu sein. Da sich die Revision dem Landgericht insoweit ausdrücklich anschließt, bedarf es hierzu keiner näheren Darlegungen.

3.) Bei seinen Einzelangriffen gegen die Annahme der Strafkammer, der Schrank sei jeweils mit Gewalt geöffnet worden, berücksichtigt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen nicht genügend. Danach kann nämlich kein Zweifel darüber bestehen, dass der Schrank „erbrochen“ worden ist. Zwar ist zum Erbrechen eine gewisse Gewaltanwendung erforderlich. Diese kann jedoch verhältnismäßig gering sein. Es genügt eine körperliche Anstrengung, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung 1 StR 494/55 vom 15.12.1955 = NJW 1956, 389 sogar das Aufdrücken eines nicht verriegelten Lüftungsfensters an einem Kraftwagen als gewaltsam im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Umso mehr muss dies für die hier zu entscheidenden Fälle gelten, bei denen der Angeklagte die Mittelwand des Schrankes jeweils mit einem Schraubenzieher und einem Messer weggebogen hatte.

4.) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Revision, der Diebstahl sei noch nicht vollendet gewesen. Dieser Angriff ist zunächst schon deshalb unverständlich, weil der Angeklagte die Sachen nicht nur aus dem Schrank, sondern auch aus seinem Zimmer herausgeschafft und später auf dem Pfandamt versetzt hatte. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers wäre der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt in jedem Falle vollendet gewesen.

Im Übrigen war – entgegen der Auffassung der Revision – die Vollendung schon eingetreten, als der Angeklagte die Sachen aus dem Schrank herausgenommen und in sein Zimmer gelegt hatte. Damit hatte er Gewahrsam an diesen Sachen erlangt, weil der Inhaber einer Räumlichkeit den Gewahrsam an den darin befindlichen Gegenständen hat (RG 30, 89).

II.

Einfacher Diebstahl im Rückfalle:

Etwa um den 10. Dezember 1954 entwendete der Angeklagte aus der unverschlossenen Besenkammer in der Wohnung seiner Vermieterin einen Staubsauger. Dieser gehörte einer anderen Untermieterin der Frau ██, ████, der Engländerin Potterton. Der Angeklagte versetzte den Staubsauger im Leihhaus Pinner für 15 DM, die er für sich verbrauchte. Am 16. Dezember 1954 erschien er wieder in dem Leihhaus, um den Staubsauger einzulösen. Jetzt erfuhr er, dass die Kriminalpolizei den Apparat bereits am Tage zuvor sichergestellt hatte. Die Pfandschuld über 15 DM bezahlte der Angeklagte (UA S. 15).

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, als er den Staubsauger wegnahm, um ihn zu versetzen und den Erlös für sich zu verbrauchen, nicht damit rechnen konnte, dass er den Staubsauger innerhalb einer fest begrenzten, kurz bemessenen Frist oder doch dann, wenn die Eigentümerin es verlangt hätte, wieder würde einlösen können, und dass ihm dies Unvermögen bei der Tat auch bewusst war (UA 33).

Bei der rechtlichen Würdigung beruft sich die Strafkammer für ihre Meinung, es komme bei der festgestellten Willensrichtung des Angeklagten nicht darauf an, ob er sich den wirtschaftlichen Wert des Staubsaugers nur vorübergehend habe zuführen wollen, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts.

1.) Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine Absicht, den Staubsauger alsbald wieder einzulösen, keinen Zueignungswillen gehabt habe. Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 66, 156 und JW 1937 Nr. 2391.

Die Feststellungen des Urteils stützen diese Ansicht nicht. In RGSt 66, 155 ff. wird ausgeführt, „dass die Verpfändung in der Regel ein Ausfluss des Eigentumsrechts ist, und dass die bloße Hoffnung oder unbestimmte Erwartung, zur Wiedereinlösung demnächst imstande zu sein, keineswegs die Annahme ausschließt, der Täter handele in der Ansicht rechtswidriger Zueignung“. Weiterhin heißt es, der Täter müsse die Überzeugung gehabt haben können, „die verpfändete Sache rechtzeitig wieder auszulösen, d. h. sobald der Eigentümer selbst in die Lage kommen würde, von ihr Gebrauch machen zu wollen“. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen und dabei u. a. ausgeführt: „Auf bloßen Benutzungswillen an fremder Sache im Gegensatz zum Zueignungswillen kann sich nur berufen, wer auf sicherer Vermögensgrundlage gewiss ist, die Sache jederzeit, wenn der Eigentümer sie zurückfordert, einlösen und zurückgeben zu können“ (vgl. u. a. BGHSt 1, 262 ff.; StR 284/53 vom 11.12.1953, 5 StR 429/55 vom [REDACTED]).

Bei den wiedergegebenen Feststellungen kann hier von einer solchen „Gewissheit“, die Sache jederzeit wieder einlösen zu können, keine Rede sein. Es kommt daher – entgegen der Meinung der Revision – nicht darauf an, ob der Angeklagte innerhalb einer von ihm selbst gestellten Frist (6 Tage) den Staubsauger wieder auslösen wollte und konnte.

III.

Rückfallbetrug im Falle ███:

Der Angeklagte hatte während seiner früheren Tätigkeit im Kino seines Bruders einen Personenkraftwagen benutzt. Den Brennstoff pflegte er bei der Zeugin Reuter zu kaufen, jedoch nur selten bar zu bezahlen. Er unterschrieb lediglich die Rechnungen. Diese wurden dann an einem der folgenden Tage dem „Studio 1“ von der Zeugin vorgelegt und auch anstendslos eingelöst. Der Angeklagte schied später aus dem Kino aus, weil sein Bruder die Schulden des Beschwerdeführers nicht mehr bezahlen wollte. Erhebliche Zeit danach ließ der Angeklagte sich von Frau ██████ erneut 20 Liter Benzin geben, „obwohl er kein Geld mehr besaß, was er der Zeugin aber verschwieg. Die Rechnung über 20,40 DM unterschrieb er“. Auf Grund des Verhaltens seines Bruders rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, „dass die Zeugin leer ausgehen werde, ließ hiervon jedoch nichts verlauten, weil er nicht wusste, wie er sich anderweitig sonst den Brennstoff für die Rückfahrt nach Frankfurt a. M. hätte verschaffen sollen“.

Bei der Beweiswürdigung hebt das Landgericht hervor, es stehe fest, „dass der Angeklagte mit der Möglichkeit, dass die entstandene Rechnung von seinem Bruder nicht beglichen würde, durchaus gerechnet und dass er sie auch billigend in seinen Vorsatz aufgenommen hat“.

Zur rechtlichen Würdigung wird im Urteil ausgeführt: „In den Fällen █████████ hat der Angeklagte ... zumindest durch schlüssiges Handeln die unwahre Behauptung aufgestellt, das ‚Studio 1‘ würde wie früher gegen seine Unterschrift die Rechnung zahlen. Hierdurch hat er in den beiden Tankstelleninhabern die falsche Vorstellung erweckt, sie würden Bezahlung von dritter, zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Seite erhalten“.

Bei diesen Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen Betruges keinen rechtlichen Bedenken.

Was die Revision im Einzelnen hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Das gilt zunächst für die Zweifel des Beschwerdeführers, ob genügend festgestellt worden sei, „worin das schlüssige Handeln des Angeklagten liegen soll“, und für seine Behauptung, es fehle an einer ausreichenden Prüfung der Frage, ob „die Vermögensschädigung durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache bewirkt ist“.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte – wie er es früher berechtigterweise und stets tat – die Rechnung unterschrieben. Hieraus hat die Strafkammer eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten entnommen. Gegen diese – im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht naheliegende – Folgerung ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Dass durch dieses täuschende Verhalten des Beschwerdeführers der Irrtum bei der Tankwartin Reuter hervorgerufen wurde, wird im Urteil ausdrücklich festgestellt. Es kommt daher auf die (unzulässig vorgetragenen) neuen Tatsachen gar nicht an.

Nach alldem war die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert (2)

Zitiert von (3)