Treffer
BGH Urteil

BGH: §243 Abs.1 Nr.2 StGB auch bei Mitbewohnern erfüllt (Erbrechen von Behältnissen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 416/60
Datum
28.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls; der BGH führte die Revision teilweise statt. Der Senat entschied, daß der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter in dem Gebäude bzw. umschlossenen Raum wohnt und gewaltsam ein Behältnis öffnet. Gewaltsames Erbrechen führt wegen des erhöhten Schutzes der Verwahrung regelmäßig zur Annahme schweren Diebstahls; der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter durch Erbrechen von Behältnissen stiehlt, obwohl er als Mitbewohner in dem betreffenden Gebäude oder umschlossenen Raum wohnt.

2

Bei der Auslegung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist maßgeblich, dass die Sache innerhalb eines Gebäudes, umschlossenen Raumes oder bestimmten Behältnisses verwahrt wird, wodurch der Berechtigte seinen Besitz- und Sicherungswillen verstärkt zum Ausdruck bringt.

3

Die gewaltsame Öffnung eines verschlossenen Behältnisses zum Zwecke der Wegnahme begründet regelmäßig die erhöhte Gefährlichkeit und Hartnäckigkeit, die § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, und rechtfertigt daher die Qualifikation als schwerer Diebstahl.

4

Ein Hinweis gemäß § 265 StPO ist entbehrlich, wenn die rechtliche Beurteilung mit dem Eröffnungsbeschluss übereinstimmt und abweichende Feststellungen nicht zu erwarten sind, sodass eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs von Amts wegen möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. März 1960

Leitsatz

Der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter, der aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Erbrechens von Behältnissen stiehlt, selbst in dem Gebäude oder umschlossenen Raum wohnt.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. März 1960

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren und des einfachen Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, sowie des Betruges schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Falle II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die hiergegen zunächst in vollem Umfang eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf den Fall II 1 der Urteilsgründe beschränkt, in dem das Landgericht den Angeklagten des einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig befunden hat.

Der Auffassung der Revision, der Angeklagte habe hier den Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, ist beizutreten.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der als Bauhilfsarbeiter in der Gemeinschaftsunterkunft eines Bauunternehmens zusammen mit einer größeren Anzahl von Arbeitskollegen einen Raum bewohnte, vier darin befindliche, durch Vorhängeschlösser gesicherte Spinde von Arbeitskollegen mit einem Messer gewaltsam geöffnet und aus einem von ihnen eine Jacke entwendet.

Unter Berufung auf einen Teil des Schrifttums meint die Strafkammer, der Angeklagte habe mit der Wegnahme der Jacke trotz der gewaltsamen Öffnung der Spinde nur einen einfachen Diebstahl begangen, weil er als Mitbewohner der Unterkunft, in der diese standen, nicht „aus“ einem Gebäude oder „aus“ einem umschlossenen Raum gestohlen habe. Diese Ansicht findet in der Rechtsprechung weder des Reichsgerichts noch des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Schon in der Entscheidung RGSt 7, 419 ist es für unerheblich erklärt worden, ob sich der Täter zum Zwecke des Diebstahls erst von außen Zutritt in das Gebäude, in dem das erbrochene Behältnis war, verschafft, oder ob er als Mitbewohner des Hauses oder des umschlossenen Raumes Zutritt zu dem Behältnis gehabt hat. Der in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwendete Ausdruck „aus einem Gebäude“ rechtfertige, so hat das Reichsgericht dazu ausgeführt, keine unterschiedliche Beurteilung, weil das Wort „aus“ anstelle von „in“ zunächst seine Bedeutung für das Einbrechen und Einsteigen habe und überhaupt das „Befinden der Sache“ innerhalb der Umfassung des Raumes kennzeichne. Diese Rechtsansicht ist in RGSt 30, 389 voll aufrechterhalten worden. Hier hat das Reichsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erneut ausgesprochen, für die erhöhte Strafbarkeit des Diebstahls nach dieser Vorschrift seien die besondere Gefährlichkeit und die Hartnäckigkeit des Diebes entscheidend, Umstände, die in der gewaltsamen Öffnung des Behältnisses zutage träten, in dem die gestohlene Sache verwahrt sei; deshalb werde die Annahme eines schweren Diebstahls nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter Mieter oder Bewohner des Gebäudes sei, in dem er mittels Erbrechens von Behältnissen gestohlen habe.

Der Rechtsauffassung des Reichsgerichts ist der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem unveröffentlichten Urteil vom 6. Juli 1956 – 5 StR 220/56 – gefolgt. Dort hatte der Täter Sachen seiner Wirtin, die diese in einem in dem möblierten Zimmer des Täters stehenden Schrank verschlossen aufbewahrte, entwendet, indem er den verschlossenen Schrankteil gewaltsam geöffnet hatte. Unter Hervorhebung der zuvor erwähnten, vom Reichsgericht angeführten Gesichtspunkte hat der 5. Strafsenat die rechtliche Würdigung des damaligen Tatrichters, der den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hatte, als zutreffend bestätigt.

Von dieser Meinung nunmehr abzuweichen, geben die Darlegungen der Strafkammer dem erkennenden Senat keinen Anlass. Der Hinweis auf die beiden im Urteil genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist schon deshalb nicht überzeugend, weil ihnen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im Übrigen ist ihnen nichts für die einschränkende Auslegung zu entnehmen, die das Landgericht der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB beim Erbrechen von Behältnissen für den Fall zukommen lassen will, dass der Täter in dem Raum wohnt, in dem sich das von ihm erbrochene Behältnis befindet. So wird in der Entscheidung BGHSt 9, 173 = NJW 1956, 1041 die Frage, ob ein an der Außenwand eines Gebäudes nach der Straße zu befestigter Zigarettenautomat jenen erhöhten Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genießt, allein mit der Erwägung verneint, dass sich ein solches Behältnis nicht innerhalb eines Gebäudes oder eines umschlossenen Raumes befinde; und in der Entscheidung BGHSt 1, 158, in der es darum geht, ob umschlossene Abteilungen eines Gebäudes und Wohnwagens umschlossene Räume im Sinne jener Vorschrift bilden, ist ganz allgemein, ohne dass irgendwelche Einschränkungen für das „Erbrechen von Behältnissen“ gemacht werden, gesagt, die in Gebäuden und umschlossenen Räumen oder in bestimmt gearteten Behältnissen befindlichen Sachen genössen den gegenüber § 242 StGB verstärkten Schutz des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersichtlich deshalb, weil der Gewahrsamsinhaber durch ihre Verwahrung in den Gebäuden oder Räumen oder Behältnissen seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen vor fremdem Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher Weise verstärkt zum Ausdruck bringe.

Soweit aber in diesen beiden Entscheidungen zur zusätzlichen Begründung der erhöhte Rechtsfriede des Ortes, an dem der Diebstahl begangen wird, erwähnt ist, trifft dieser Gesichtspunkt auch auf einen Fall, wie den hier vorliegenden zu; denn der Mitbewohner eines Raumes, der eine Sache in einem Behältnis verschließt, bringt dadurch seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sache vor unbefugtem Zugriff nicht nur außerhalb des Raumes wohnhaften Personen, sondern ebenso den Mitbewohnern gegenüber verstärkt zum Ausdruck und umgibt dadurch auch insoweit die Sache mit einem erhöhten Rechtsfrieden, den eben derjenige Mitbewohner verletzt, der diesen Willen nicht achtet und die der Wegnahme entgegenstehenden Hindernisse durch Erbrechen des Behältnisses überwindet.

Somit wird die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen im Falle II 1 nur den Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht, von den Feststellungen nicht getragen. Sie rechtfertigen vielmehr, wie die Revision es erstrebt, seine Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Diese kann von hier aus durch eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch ausgesprochen werden. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO erübrigt sich, weil die rechtliche Beurteilung mit derjenigen des Eröffnungsbeschlusses übereinstimmt; abweichende Feststellungen sind im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Schuldspruch ist also dahin zu fassen, dass der Angeklagte außer eines einfachen Diebstahls im Rückfall und eines Betruges auch eines schweren Diebstahls schuldig ist, und zwar ebenfalls unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, deren Vorliegen die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan hat.

Im Übrigen führt die Änderung des Schuldspruchs zur Aufhebung der im Falle II 1 erkannten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie der Gesamtstrafe einschließlich der mit dieser verhängten Nebenstrafe des Ehrverlustes. Die für die beiden anderen Straftaten ausgesprochenen Einzelstrafen von einem Jahr Zuchthaus und sechs Monaten Gefängnis bleiben hingegen bestehen. Aus ihnen und der für den schweren Diebstahl festzusetzenden Einzelstrafe wird die Strafkammer nunmehr eine neue Gesamtstrafe zu bilden und zugleich über die Nebenstrafe erneut zu befinden haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend Kirchhoff und daher verhindert zu unterschreiben.

BGH: §243 Abs.1 Nr.2 StGB auch bei Mitbewohnern erfüllt (Erbrechen von Behältnissen) — Themis