Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterschlagungsverurteilung bei Pfandverwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 429/55
Datum
18.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Unterschlagungs‑ und Betrugsdelikte ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen der Verpfändung eines fremden Fahrrads als Unterschlagung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Schuldsprüche wurden jedoch bestätigt. Begründend führt der Senat aus, dass Verpfändung nicht automatisch Zueignungswillen begründet und die Feststellungen zur Gewohnheitsverbrechereigenschaft vertiefungsbedürftig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpfändung einer fremden Sache ohne Berechtigung begründet nicht ohne weiteres Unterschlagung; es bedarf einer zurechenbaren Zueignungsabsicht des Täters.

2

Unterschlagung setzt Zueignungswillen oder zumindest die Gewissheit voraus, die Sache nicht zurückgeben zu müssen; bloßer Nutzungswille genügt nur bei gesicherter Einlösemöglichkeit.

3

Eine Revision ist nicht als teilweise eingelegt anzusehen, wenn der Wille zur Beschränkung der Anfechtung nicht eindeutig aus der Revisionsschrift hervorgeht.

4

Zur Annahme der Gewohnheitsverbrechereigenschaft sind konkrete Feststellungen zur Zahl, Art und Schwere früherer Taten sowie zur Geeignetheit dieser Taten, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 12. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur Erich B. aus Lübeck-Eichholz, geboren am 4. September 1900 in Tilsit, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12. Mai 1955 samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung eines Fahrrades (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

2.) in den Strafaussprüchen,

3.) hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Dem Angeklagten sind weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt worden. Seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil durch seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Dieser hat gleichzeitig den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Außerdem heißt es in der Revisionsschrift, es werde die tatsächliche Feststellung angefochten, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sein solle. Weitere Begründung bleibe vorbehalten.

Der Oberbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, das Urteil sei hiernach von dem Verteidiger, der keine Vollmacht zur Revisionsrücknahme oder zum Verzicht hatte, nur im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung angefochten worden. Im Schuldspruch sei das Urteil rechtskräftig geworden, der weitergehende Antrag in der Revisionsbegründung sei unbeachtlich.

Es ist dem Oberbundesanwalt zuzugeben, dass es nach dem Inhalte der Revisionsschrift zweifelhaft sein kann, ob die Revision unbeschränkt eingelegt worden ist. Indessen kann eine Teilanfechtung nur dann angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Wille der Erklärenden eindeutig ermitteln lässt. Das ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Weder der Wortlaut des Antrages in der Einlegungsschrift noch der sonstige Inhalt ergeben unzweifelhaft, dass der Verteidiger, der keine Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO hatte, das Rechtsmittel beschränken wollte.

Das Urteil ist demnach zulässigerweise nach dem Antrage in der Revisionsbegründung in vollem Umfange, also auch im Schuldspruch, angefochten.

I.

1.) Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung des Fahrrades (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, muss das Urteil auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden.

Der Angeklagte hatte ein unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauftes Fahrrad bei einer Restschuld von 141,85 DM für 20 DM (zurückzuzahlen binnen zwei Tagen) verpfändet. Die Strafkammer hat untersucht, ob der Angeklagte sich des Betruges gegenüber dem Pfandgläubiger schuldig gemacht hat. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht feststellen, dass der Angeklagte vorhatte, das Rad am festgesetzten Termin nicht wieder einzulösen. Es sei ihm auch nicht nachzuweisen, dass er das Bewusstsein hatte, der Gläubiger könne in Schwierigkeiten mit dem Eigentümer kommen, der Gläubiger also geschädigt werden. Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten jedoch als Unterschlagung und führt hierzu aus: Die Absicht des Angeklagten, von der nach den Feststellungen im Sachverhalt auszugehen war, das aus der Pfändung erlangte Geld am 17. Juli 1954 zurückzuzahlen, ist ohne Belang; entscheidend ist allein, dass der Angeklagte zur Verpfändung des ihm nicht gehörenden Rades nicht befugt war und dass er dieses wusste.

Dem kann nicht beigetreten werden.

Eine Verpfändung enthält nicht weiteres und unter allen Umständen eine rechtswidrige Zueignung. Wer eine fremde Sache ohne Wissen des Eigentümers für eine eigene Schuld verpfändet, will sich die Sache nicht stets zueignen, er will sie unter Umständen nur vorübergehend benutzen, ohne sie dem Eigentümer zu entziehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass von einer Unterschlagung nur die Rede sein kann, wenn der Täter bei der Verpfändung die klare und feste Absicht gehabt hat, den Eigentümer dauernd um die verpfändete Sache zu bringen. Auf bloßen Benutzungswillen an fremder Sache im Gegensatz zum Zueignungswillen kann sich nur berufen, wer auf sicherer Vermögensgrundlage gewiss ist, die Sache jederzeit, wenn der Eigentümer sie zurückfordert, einlösen und zurückgeben zu können. Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 66, 155 [156/157]) hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (so z. B. in BGHSt 1, 262 [264], 1 StR 284/53 vom 11. Dezember 1953 und 5 StR 442/52 vom 3. Juli 1952).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Strafkammer zu Unrecht die Zueignungsabsicht nur damit begriindet hat, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er „zur Verpfändung nicht berechtigt war“.

Die Revision meint weiter, die Strafkammer sei bei der Beurteilung dieses Falles einem Denkfehler unterlegen. Wenn die Möglichkeit eines Betruges unter Hinweis auf die Schutzbehauptung des Angeklagten, ihm fehle jede Erinnerung an die Tat, abgelehnt worden sei, so sei auch der Schluss unmöglich gewesen, der Angeklagte sei sich über die Nichtberechtigung der Verpfändung klar gewesen. Ob die Strafkammer wirklich diesen – allerdings unmöglichen Schluss gezogen hat, erscheint nach dem Wortlaut der Urteilsgründe zweifelhaft. Jedenfalls sind diese jedoch zu diesom Punkte unklar.

2.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe), hat die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten ergeben. Das vom Verteidiger angeführte Urteil BGHSt 3, 370 steht im Einklang mit den Ausführungen der Strafkammer.

3.) Die Verurteilung in den Fällen II 3 und 4 des Urteils will die Revision mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde angreifen.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, die Strafkammer sei ihrer Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, von Amts wegen alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Die Rüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben worden. Es fehlt insbesondere die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hatte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Verstöße gegen das sachliche Strafrecht sind nicht zu erkennen.

4.) Das gilt ebenfalls für die Verurteilung im Falle II 5 (Unterschlagung des Anzuges).

II.

Sonach ist der Schuldspruch nur im Falle II 1 aufzuheben. Damit mussten auch der Gesamtstrafausspruch und die übrigen Strafaussprüche aufgehoben werden, die ausdrücklich dem Strafrahmen des § 29a StGB entnommen worden sind.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch als Nebenstrafe der Ehrenrechtsverlust und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese werden neben der Gesamtstrafe verhängt (§ 16 StGB).

III.

Unter diesen Umständen braucht an sich nicht auf die Ausführungen eingegangen zu werden, die von der Revision zur Anwendbarkeit des § 20a und damit auch des § 42e StGB gemacht worden sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen es nicht zu stande kommt, wenn die Strafkammer den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher bezeichnet hat. Dagegen wird es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsmittels erforderlich sein, noch eingehender auszuführen, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist. Zwar ist hinreichend dargetan, dass der Angeklagte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rechtsfrieden wieder stören wird. Dagegen erscheint es zweifelhaft, ob es sich auch um die erforderlichen Taten handelt. Die Strafkammer verweist insoweit zunächst auf die Taten des Angeklagten in der Zeit nach dem Jahre 1945, in der der Angeklagte sich u. a. an einem Radioapparat und einem Brillantring vergriff. Insoweit sei aber darauf hingewiesen, dass diese Tat auch nach Ansicht des Landgerichts „aus dem sonstigen Rahmen“ herausfällt (UA S. 30). Weiterhin heißt es in den Urteilsgründen, dass die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten „über den Rahmen der sogenannten Bagatellvergehen nicht unerheblich“ hinausgehen. Auch hiergegen bestehen Bedenken. Die Strafkammer sagt selbst, der Angeklagte habe sich durch Betrug 70 DM verschafft und durch Unterschlagung einen Anzug. Dieser hatte einen Kaufpreis von 57 DM. Bei diesen Werten und angesichts der Tatsache, dass bei der Mehrzahl der früher abgeurteilten Fälle der vom Angeklagten angerichtete Schaden nicht erheblich war, wird in der Regel davon, dass der Angeklagte den Rechtsfrieden erheblich stören werde, nur gesprochen werden können, wenn es sich – was hier wohl ausscheidet – um eine sehr große Anzahl von Rechtsbrüchen handelt, oder wenn der Angeklagte sich gerade gegen besonders Bedürftige vergangen hat. Das ist nicht festgestellt.

Ist dieses aber nicht der Fall, so muss bedacht werden, dass die §§ 20a, 42e StGB sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen androhen und diese nur dann eintreten sollen, wenn zwischen ihnen und den veranlassenden Vorgängen ein solches Verhältnis besteht, dass diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte angemessen sind (vgl. BGHSt 1, 94 [99]).

Dr. Rotberg Sarstedt Siemer Schmitt Bérker

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