Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 442/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt bleiben die verkauften beweglichen Sachen bis zur vollständigen Bezahlung fremde Sachen gegenüber dem Erwerber.
Die Übereignung solcher unter Eigentumsvorbehalt stehender Sachen an einen Dritten zur Sicherung eines Kredits kann die vollendete Unterschlagung erfüllen, wenn der Übergebende rechtswidrig Eigenschaftsrechte für sich beansprucht und nach außen als Eigentümer auftritt.
Für das Vorliegen einer Zueignungsabsicht ist maßgeblich, ob der Täter überzeugt ist, die Sache dem Eigentümer jederzeit auf Anforderung wieder zur Verfügung stellen zu können; fehlt diese Überzeugung, spricht dies für Zueignungsabsicht.
Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer dinglichen Rechtsübertragung (z. B. gutgläubiger Erwerb, Übergabe) ist für die strafrechtliche Beurteilung der Unterschlagung grundsätzlich unbeachtlich; entscheidend ist das nach außen erkennbare Verhalten und der Vorsatz zur Vermögensbeschädigung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Karl Hy, geboren ███████ ████ █████████████████, wohnhaft in ██████ ███████████, wegen Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil vom 25. Mai 1951 unter Freisprechung von der Anklage des Konkursverbrechens und -vergehens wegen versuchten Betruges und wegen Verstrickungsbruchs zu Geldstrafen von 500.— DM und 300.— DM verurteilt worden. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten am 11. Januar 1952 durch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Im Übrigen wurde die Revision verworfen. In den Gründen des Revisionsurteils ist ausgeführt, dass es zur Verurteilung wegen versuchten Betruges noch der zweifelsfreien Feststellung des Vorsatzes der Vermögensbeschädigung bedürfe. Dagegen stehe nach dem bisher festgestellten Tatbestand fest, dass das Verhalten des Angeklagten jedenfalls den Tatbestand der vollendeten Unterschlagung erfülle. Die Strafkammer hat nunmehr in der Hauptverhandlung am 18. März 1952 erneut denselben Tatbestand festgestellt und dazu ausgeführt, es sei nicht nachweisbar, dass der Angeklagte den zur Verurteilung wegen versuchten Betruges erforderlichen Vorsatz der Vermögensbeschädigung gehabt habe. Der Angeklagte ist nunmehr noch wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 500.— DM, ersatzweise für je 25.— DM 1 Tag Gefängnis, verurteilt worden.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts Sachen, die er auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht voll bezahlt hatte, seiner Sparkasse zur Sicherung eines ihm gewährten Kredites übereignet.
Mit Recht hat hierin das Landgericht, der Ansicht des 2. Strafsenats folgend, eine vollendete Unterschlagung gesehen. Da dem Angeklagten die der Sparkasse zur Sicherung übereigneten Sachen vom Verkäufer unter Vorbehalt des Eigentums auf Abzahlung verkauft waren, gehörten sie gemäß § 455 BGB dem Angeklagten nicht vor der vollständigen Bezahlung. Es handelte sich also um fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte hat sich diese Sachen auch rechtswidrig zugeeignet, indem er sie der Sparkasse zur Sicherungsübereignung anbot. Ob die Sparkasse tatsächlich rechtswirksam Sicherungseigentum erhalten hat – ein gutgläubiger Erwerb kam mangels Übergabe nicht in Frage, auch der 2. Strafsenat spricht nur von der „vermeintlichen Haftung“ der Sachen –, ist strafrechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass der Angeklagte nach außen erkennbar sich wie ein Eigentümer betätigt hat. Das ergibt sich schon daraus, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ausdrücklich versichert hat, dass die Sachen sein unbeschränktes Eigentum seien.
Die Strafkammer hat auch in rechtlich einwandfreier Weise die Zueignungsabsicht bejaht. Sie schließt sich in dieser Beziehung der Ansicht des 2. Strafsenats an, dass eine Zueignungsabsicht nur dann verneint werden könne, wenn der Besitzer fremder Sachen, die er einem Dritten zur Sicherung übereignen will, überzeugt sein könne und auch überzeugt sei, dass er die Sachen dem Eigentümer auf Anforderung jederzeit wieder zur Verfügung stellen könne. Ob es sich hier, wie die Strafkammer annimmt, um eine gemäß § 358 I StPO bindende Aufhebungsansicht handelt, kann dahingestellt bleiben, da auf jeden Fall die Strafkammer erneut die gleichen Tatsachen festgestellt hat, die dem 2. Strafsenat vorlagen, und der erkennende Senat sich der Ansicht des 2. Strafsenates anschließt.
Dass aber der Angeklagte nicht überzeugt sein konnte und auch nicht überzeugt war, die vermeintlich übereigneten Sachen jederzeit zurückgeben zu können, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt. Wenn sie hierbei an die Voraussetzung des jederzeitigen Verfügungstellens strenge Anforderungen stellt, so ist das nicht zu beanstanden. Letzten Endes handelt es sich hierbei um eine dem Tatrichter vorbehaltene Wertung.
Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 473 I StPO zu verwerfen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |