Unterschlagung bestätigt, Betrug in Tateinheit aufgehoben; Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 250/54
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob wiederholte Sicherungsübereignungen als Betrug oder Unterschlagung zu beurteilen sind, hängt davon ab, ob der Täter vorsätzlich eine Täuschung mit Schädigungswillen begeht oder in gutgläubigem Glauben eine Rechtsverschaffung annimmt.
Fehlender Betrugsvorsatz schließt eine Verurteilung wegen Betruges aus, auch wenn beim Erwerber ein Irrtum über die Eigentumsverhältnisse hervorgerufen wurde.
Unterschlagung liegt vor, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, indem er sich äußerlich wie Eigentümer betätigt; die zivilrechtliche Wirksamkeit des Eigentumserwerbs beim Erwerber ist dafür strafrechtlich unbeachtlich.
Beeinflusst eine rechtsfehlerhafte Schuldspruchfeststellung die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthandler und Fuhrunternehmer Heinrich ███ aus ███, geboren ████████ █ in ████████, wegen Hehlerei u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Bierker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. März 1954,
1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteile K. D. in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteile der Straßenverkehrsgenossenschaft Nord-West eGmbH verurteilt worden ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges entfällt,
2.) in diesem Falle im Strafausspruch und
3.) im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.
I.
Wegen Betruges zum Nachteile L. D.
Die Verurteilung
Der Rentner ████████ hat dem Angeklagten am 22. Juli 1952 600,— DM als Darlehen gegeben. L. D. war hierzu nur gegen Sicherheitsleistung bereit, die der Angeklagte in Form eines Barschecks zu geben versprach. Er überreichte ███████ auch bei Übergabe des Geldes einen auf den 30. Juli 1952 vordatierten Barscheck über 600,— DM auf eine Hamburger Bank. Der Scheck sollte vereinbarungsgemäß erst am 30. Juli 1952 eingelöst werden. Dies konnte jedoch nach dem 30. Juli 1952 trotz mehrfacher Versuche L. D.s nicht geschehen, weil die Bank bei Vorlage des Schecks jedesmal dessen Einlösung mangels Deckung ablehnte. Dem Angeklagten war es schon am Ausstellungstage bekannt, dass der Scheck sowohl an diesem Tage als auch in der Folgezeit nicht gedeckt sein würde. Er hat das Darlehen auch nicht zurückgezahlt.
Nach diesem Sachverhalt ist die Verurteilung wegen Betruges nicht zu beanstanden. Was die Revision im Einzelnen zu diesem Falle vorgetragen hat, ist unbeachtlich. Die jetzt wiederholten Behauptungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, ████████ habe ihm kein Darlehen gegeben, sondern eine alte Schuld bezahlt, und der Angeklagte habe doch fest damit gerechnet, den Scheck einlösen zu können, sind im Urteil der Strafkammer als widerlegt angesehen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Es kann nur prüfen, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.
Die Revision hat im Zusammenhang mit diesem Fall weiter vorgetragen, es hätten Nachforschungen darüber angestellt werden müssen, ob ███ dem Angeklagten Geld geschuldet habe. Dieser Vortrag könnte so aufgefasst werden, dass im Gegensatz zu der in der Begründungsschrift einleitend enthaltenen Erklärung, es werde die Verletzung des „materiellen Rechts“ gerügt, das Verfahren beanstandet und die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet werden solle. Eine solche Verfahrensrüge wäre jedoch nicht dem Gesetz entsprechend erhoben worden. Denn sie gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer nach Ansicht der Revision hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Ist der Vortrag jedoch so aufzufassen, dass weitere Fragen an den vernommenen Zeugen L. D. hätten gestellt werden müssen, so wäre dieses ebenfalls ungeeignet, eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darzutun (vgl. OGHSt 3, 59 und BGHSt 4, 125/1267).
II.
Wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil K.
Die Verurteilung
Der Angeklagte hatte im Juni 1952 einen BMW-Personenkraftwagen gekauft, der an die Straßenverkehrsgenossenschaft Nord-West eGmbH zur Sicherheit übereignet war. Er hatte sich im Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis nicht an den Verkäufer, sondern an die Genossenschaft zu bezahlen, deren Eigentum der Wagen auch weiterhin bis zur vollen Begleichung des Kaufpreises bleiben sollte. Bevor der Wagen bezahlt war, kaufte der Angeklagte weiterhin im Oktober 1952 einen gebrauchten Thermo-Lastkraftwagen von dem Autokaufmann K. auf Abzahlung. Er erweckte in K. den Eindruck, ihm gehöre der Personenkraftwagen, er sei nicht dessen Fremd-, sondern Eigenbesitzer. Zwei bis drei Tage nach dem Abschluss des Vertrages über den Thermo-Lastkraftwagen übereignete der Angeklagte den BMW-Personenkraftwagen „zur weiteren Sicherheit“ an K. mit dem Hinweis, dass der Wagen voll bezahlt sei. Der Wagen wurde einem Beauftragten des K. übergeben. Der Angeklagte behielt jedoch den zum Wagen gehörenden Kraftfahrzeugbrief.
Die Kammer ist zur Überzeugung gekommen, dass K. nach bürgerlichem Recht kein Eigentum an dem Personenkraftwagen erworben habe, weil er den Kraftfahrzeugbrief nicht eingesehen und daher grob fahrlässig das Eigentum der Straßenverkehrsgenossenschaft nicht gekannt habe. Im Urteil ist aber festgestellt, der Angeklagte habe geglaubt, wirksam das Eigentum an dem Wagen auf K. übertragen zu haben. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte durch den (wenn auch auf Grund grober Fahrlässigkeit) verursachten Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an dem Personenkraftwagen K. veranlasst habe, dem Angeklagten den ihm gewährten Kredit zu belassen und diesen später sogar noch zu verlängern. Die Strafkammer hat ausgeführt, dass sich der Angeklagte beim Abschluss des Kaufvertrages über den Thermo-Lastkraftwagen noch keines Betruges schuldig gemacht habe. Es habe sich nämlich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte schon beim Abschluss des Kaufvertrages mit K. damit gerechnet habe, er werde die versprochenen Ratenzahlungen nicht einhalten können. Der Nachweis, dass der Angeklagte K. über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht hat, lässt sich nach Auffassung der Strafkammer nicht erbringen, weil der Angeklagte berechtigte Aussichten hatte, die erforderlichen Mittel auf Grund eines mit der Firma ██████████████ AG geschlossenen Vertrages zu verdienen. Das war aber insbesondere daran gescheitert, dass von einem gewissen ████ erhebliche Beträge zum Nachteile des Angeklagten unterschlagen wurden. Das Landgericht hat jedoch in der nach dem Vertragsabschluss erfolgten „Übereignung“ des BMW-Personenkraftwagens an K. einen Betrug zum Nachteile K. in Tateinheit mit einer Unterschlagung zum Nachteil der Straßenverkehrsgenossenschaft gesehen.
1.) Die Verurteilung wegen Betruges lässt sich nicht halten.
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHSt 1, 262/265 ausgesprochen hat, hängt die Entscheidung darüber, ob mehrfache Sicherungsübereignungen als Unterschlagung oder Betrug zu beurteilen sind, davon ab, ob der Täter dem späteren Empfänger wirksam Eigentum verschaffen will, oder ob er weiß, dass er rechtlich dazu nicht in der Lage ist. Wie ausdrücklich festgestellt worden ist, glaubte der Angeklagte, er verschaffe K. durch die „Übereignung“ des BMW-Personenkraftwagens eine wirkliche Sicherung. Unter diesen Umständen fehlt es an dem Vorsatz des Angeklagten, K. zu schädigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob K. durch den vom Angeklagten bei ihm hervorgerufenen Irrtum wirklich zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst worden ist.
2.) Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. Der an K. übergebene BMW-Personenkraftwagen gehörte bis zur vollständigen Bezahlung der Straßenverkehrsgenossenschaft. Es handelte sich also um eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache. Der Angeklagte hat sich den Wagen rechtswidrig zugeeignet, indem er ihn K. zur Sicherungsübereignung anbot. Ob K. tatsächlich rechtswirksam Sicherungseigentum erhalten hat, ist strafrechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass der Angeklagte sich nach außen erkennbar wie ein Eigentümer betätigt hat. Daran kann bei dem Angeklagten, der den Personenkraftwagen einem Beauftragten des K. in dem Glauben übergeben hat, K. erhalte auch wirksames Eigentum, kein Zweifel sein. Wenn die Revision nun vorträgt, der Wagen sei K. doch nicht übergeben worden, so liegt insoweit ein weiterer unbeachtlicher Tatsachenangriff vor. Abgesehen davon kommt es strafrechtlich hierauf nicht an.
Richtig ist es zwar, dass – wie die Revision vorträgt – eine Zueignungsabsicht und damit eine Unterschlagung dann verneint werden könnten, wenn ein Besitzer fremder Sachen, die er einem Dritten übereignen will, überzeugt ist, dass er die Sachen dem Eigentümer jederzeit wieder zur Verfügung stellen kann (vgl. 5 StR 442/52 vom 3.7.1952). Wie sich aus dem Urteilszusammenhang jedoch ohne weiteres entnehmen lässt, konnte der Angeklagte nicht überzeugt sein, dass er den vermeintlich übereigneten Wagen jederzeit zurückgeben könnte, und war dieses auch nicht. Dass er wegen des Vertrages mit der ██████ AG damit rechnen konnte, dass er seine Verbindlichkeiten fristgemäß werde abdecken können, besagt in diesem Zusammenhange nichts. Die eingegangenen Verpflichtungen erstreckten sich auf lange Sicht. Bei fristgemäßer Zahlung der Raten konnte der Angeklagte nach seiner Überzeugung wohl damit rechnen, den Personenkraftwagen nach Abwicklung des gesamten Geschäftes über den Thermo-Lastkraftwagen zurückzuerhalten, nicht aber jederzeit, solange noch weitere Raten zu begleichen waren.
3.) Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist somit zu Recht erfolgt. Die gleichzeitige Verurteilung wegen Betruges muss jedoch entfallen. Der Senat hat das Urteil dementsprechend im Schuldspruch geändert. Im Strafausspruch musste das Urteil aber aufgehoben werden, weil die Strafe durch die rechtsirrige Annahme eines Betruges zum Nachteile K. beeinflusst sein kann.
III.
Die Verurteilung wegen Hehlerei
Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Dezember 1952 bis Januar 1953 gestohlenes Metall, nämlich 38 Bleibarren zu je 50 kg und mindestens 1.000 kg Altmetall (Messing, Altblei und Rotguss) angekauft. Das Landgericht sieht hinsichtlich der letzten Ankäufe den Angeklagten für überführt an, mit unbedingtem Vorsatz gehandelt zu haben. Wegen der vorhergehenden Ankäufe hat die Strafkammer den Vorsatz mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt und eine Reihe von Umständen angeführt, die dem Angeklagten die Kenntnis der strafbaren Herkunft der Metalle aufdrängen mussten.
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, zum größten Teil als Angriff gegen die Feststellungen der Strafkammer und deren Beweiswürdigung sogar unbeachtlich.
IV.
Zusammenfassung
Insgesamt ist die Revision somit unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteile ██ und wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Dagegen bedurfte es der Änderung des Schuldspruches, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil der Straßenverkehrsgenossenschaft Nord-West eGmbH in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil K. verurteilt worden ist. In diesem Falle musste der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Hingegen war es nicht erforderlich, auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Sie sind von den aufgezeigten Rechtsmängeln nicht betroffen. Denn die Zumessungserwägungen zu den einzelnen Fällen sind voneinander unabhängig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Siemer | Dr. Bierker | |||
| Sarstedt | Schmitt |