Revision verworfen: Aufrütteln eines verschlossenen Tores als Gewalt beim schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/57
- Datum
- 19.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB genügt jede körperliche Kraftanstrengung, durch die die Widerstandskraft des Hindernisses im konkreten Fall überwunden wird; ein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwands ist nicht erforderlich.
Die Beschädigung oder Teilunbrauchbarkeit eines Verschlusses schließt eine Gewaltanwendung nicht aus, wenn der Verschluss noch einen erkennbaren Widerstand gegen ein Eindringen bietet.
Das einmalige oder gelegentliche Aufgehen eines Verschlusses (z. B. durch Windstöße) bedeutet nicht, dass das Hindernis regelmäßig keinen Widerstand leistet; daraus folgt nicht zwingend, dass eine gewaltsfreie Öffnung möglich gewesen wäre.
Das Aufrütteln bzw. Erütteln eines verschlossenen Tores stellt, soweit hierdurch die Widerstandskraft überwunden wird, eine mit Gewalt bewirkte Öffnung i.S.v. § 243 Nr. 2 StGB dar.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ██ aus ████, dort geboren am ████ 1932, wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Oktober 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Zusammen mit einem anderen Angeklagten hat der Beschwerdeführer ██████ in der Zeit von Ende Juni 1955 bis 9. November 1955 insgesamt sechs- oder siebenmal Kupferund Messingabfälle, die auf einem umschlossenen Fabrikgrundstück lagerten, entwendet. Auf das Grundstück gelangten die Angeklagten durch ein Tor, an dem sie „so lange rüttelten, bis der innen angebrachte Riegel herabfiel“. Die Strafkammer sieht darin eine mit Gewalt bewirkte Öffnung des Tores und führt hierzu aus: „Die Angeklagten lassen sich zwar dahingehend ein, der Riegel des Tores sei schadhaft gewesen, und es sei sonst schon vorgekommen, dass ein Windstoß das Tor geöffnet habe. Diese Einlassung kann jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine Verletzung oder Beschädigung der Substanz erfordert § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ebensowenig wie einen übermäßigen Kraftaufwand. Vielmehr genügt eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung (vgl. Dalcke, 36. Aufl. S. 247; OLG Hamm in JR 1952, 287). Als solche ist das Aufrütteln des Tores anzusehen.“
Wegen dieses schweren Diebstahls hat das Landgericht eine Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis verhängt und aus dieser sowie aus weiteren vier Einzelstrafen wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet.
Die Revision des Angeklagten ██████ greift nur die Verurteilung wegen schweren Diebstahls an und meint, der Angeklagte könne hier lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden. Nach den Feststellungen sei der Riegel des Tores derart schadhaft gewesen, dass bereits bei anderer Gelegenheit ein Windstoß die Öffnung des Tores herbeigeführt habe. Wenn aber das Urteil zu einer solchen Feststellung gelange, dann könne davon ausgegangen werden, dass die anzuwendende Kraftanstrengung so gering gewesen sei, dass praktisch keine körperliche Kraft habe aufgewendet werden müssen.
Die Einwendungen der Revision dringen nicht durch.
Schon das Reichsgericht hat wiederholt entschieden, dass die beim Einbruch oder beim Erbrechen von Behältnissen angewendete Gewalt „nicht ein bestimmtes Maß erhöhter Kraftanwendung“ erfordert; es genügt vielmehr „ein solches Maß von körperlichem Kraftaufwande, durch welches die Widerstandskraft des Hindernisses im konkreten Falle überwunden werden kann“ (vgl. die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Entscheidung RGSt [REDACTED]).
Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen. So hat z. B. der 1. Strafsenat entschieden, dass schwerer Diebstahl auch dann vorliegt, wenn ein nicht verriegeltes, jedoch geschlossenes Lüftungsfenster einer Kraftwagentür aufgedrückt und durch die so entstandene Öffnung von innen die versperrte Wagentür aufgeklinkt wird (vgl. StR 494/55 vom 15.12.1955 = NJW 1956, 389). In der Entscheidung wird u. a. ausgeführt: „Das Merkmal des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB erfordert kein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwandes; vielmehr genügt eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird.“ Dem hat sich der erkennende Senat u. a. in der Entscheidung 5 StR 220/56 vom 6.7.1956 angeschlossen und dabei hervorgehoben: „Zwar ist zum Erbrechen eine gewisse Gewaltanwendung erforderlich. Diese kann jedoch verhältnismäßig gering sein.“ Die Auffassung des angefochtenen Urteils, insbesondere die angeführte Meinung des Oberlandesgerichts Hamm, stimmen also mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein.
Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung auch alle festgestellten tatsächlichen Umstände ausreichend berücksichtigt. Dass nach den angeführten Rechtsgrundsätzen das Rütteln an einem verschlossenen Tore eine Gewaltanwendung im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Beschädigung des Riegels steht einer solchen Beurteilung deshalb nicht entgegen, weil der Verschluss immer noch ausreichte, um einem Eindringen durch einfaches Aufklinken des Tores genügend Widerstand entgegenzusetzen. Dem widerspricht auch nicht die Feststellung, „es sei sonst schon vorgekommen, dass ein Windstoß das Tor geöffnet habe“. Danach ist das Tor also nicht regelmäßig und bei jedem Windstoß von selbst aufgesprungen, sondern nur gelegentlich. Hieraus muss sich deshalb nicht notwendig ergeben, dass das Fabriktor ohne jede Gewaltanwendung geöffnet werden konnte. Denn die Kraft eines Windes kann mitunter sehr erheblich sein.
Da auch sonst keine Rechtsmängel zu erkennen waren, durch die der Angeklagte ██████ beschwert wäre, musste seine Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts verworfen werden.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |