Einbruchsdiebstahl durch Gewaltsames Öffnen eines Lüftungsfensters am Kraftwagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/55
- Datum
- 15.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbruch im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter ein Hindernis durch körperliche Anstrengung von nicht unerheblicher Art überwindet, unabhängig davon, ob das betroffene Öffnungselement verriegelt war.
Zur Annahme eines Einbruchs kann ein zum Gesamtbewaffnung des Umschlossenen gehörendes Bauteil eines Kraftwagens (z. B. ein schwer verstellbares Lüftungsfenster) gehören, wenn der Wille des Fahrzeughalters zur Sicherung der Sachen dadurch zum Ausdruck kommt.
Die erforderliche besondere Gewalt oder List im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB erfordert kein besonders großes Kraftmaß; es genügt eine im konkreten Einzelfall nicht unerhebliche Überwindung der Widerstandskraft des Hindernisses.
Bei Hehlerei nach § 259 StGB ist das Tatbestandsmerkmal des „Annehmenmüssens“, dass der Erwerber nach den Umständen annehmen musste, die Sache stamme aus einer strafbaren Handlung, als gesetzliche Beweisregel zu verstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 6. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willibald W__ aus W__, geboren am ████████ █████████ 1927, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, und ████, geboren am ███ 1900 in G__, wegen Einbruchsdiebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, auf die Verhandlung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter C__ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Drückt der Dieb das kleine Lüftungsfenster der Tür eines Kraftwagens in Querstellung und verschafft er sich so, z. B. durch Hindurchgreifen und Öffnen der versperrten Wagentür von innen, die Möglichkeit, aus dem Inneren des Wagens zu stehlen, so kann, auch wenn das Lüftungsfenster nicht verriegelt war, Einbruchsdiebstahl i. S. des § 243 Nr. 2 StGB vorliegen.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 6. September 1955 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte W__ unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Weiden vom 2. Mai 1955 – Is 22/55 – erkannten Einzelstrafen und unter Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Angeklagte W__ entwendete in der Nacht vom 12. zum 13. Dezember 1954 aus einem auf dem Hofraum einer Gaststätte abgestellten Personenkraftwagen Marke Opel „Record“, dessen Türen geschlossen und versperrt waren, einen Herrenmantel, in dem sich ein Paar Herrenlederhandschuhe und ein Schlüsselbund befanden, ferner einen Herrenschal und einen Herrenhut sowie einen Damenmantel, der einen Wert von etwa 150 DM hatte. Er drückte zu diesem Zweck das geschlossene, aber nicht verriegelte kleine Lüftungsfenster der linken Wagentür mit der Hand gewaltsam in Querstellung, griff durch die so entstandene Öffnung in das Wageninnere und klinkte von innen die versperrte Wagentür auf, die er nach dem Diebstahl wieder zuschlug; das Lüftungsfenster ließ er in Querstellung stehen. Den Damenmantel verkaufte er für 35 DM an die Angeklagte ████, welche, wie das Landgericht feststellt, den Umständen nach annehmen musste, dass der Mantel mittels strafbarer Handlung erlangt war, jedoch das wesentlich wertvollere Kleidungsstück zu billigem Preis erlangen wollte.
Das Landgericht hat den Angeklagten W__ wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB unter Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und, wie die Urteilsgründe ergeben, aus dieser Strafe sowie den in dem Urteil des Schöffengerichts Weiden vom 2. Mai 1955 – Is 22/55 – gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus und neun Monaten Gefängnis eine neue Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet, auf die es die in dem Verfahren Is 22/55 bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils verbüßte Strafhaft voll angerechnet hat. Auch hat es dem Angeklagten W__ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Angeklagte ████ ist wegen Hehlerei nach § 259 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des entscheidenden Teils des angefochtenen Urteils, wie geschehen, zu berichtigen ist.
2. Revision des Angeklagten W__:
Die Verfahrensrüge nach §§ 337 Abs. 2, 338 Nr. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen den Bestand des Urteils in Frage stellenden Verstoß gegen die Denkgesetze.
Wenn es im angefochtenen Urteil heißt, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich „aus den Umständen der Tat“, so zeigen die unmittelbar folgenden Ausführungen, dass die Umstände nach der Tat gemeint sind. Das Landgericht war nicht gehindert, aus diesen den Rückschluss zu ziehen, dass der Angeklagte der Dieb und nicht etwa ein Hehler gewesen ist.
Die Revision beanstandet weiter als Denkfehler die nachfolgende Beweisführung des Landgerichts:
„Wenn der Angeklagte ferner einerseits behauptet, die Gegenstände gutgläubig erworben zu haben, jedoch, wie er andererseits erklärt, den Namen des angeblichen Verkäufers deswegen nicht angeben zu wollen, weil er ihn vor Bestrafung schützen will, so liegt darin wiederum ein so eklatanter Widerspruch, dass der Angeklagte auch hier der Unwahrheit überführt ist.“
Es ist der Revision zuzugeben, dass die Verteidigung des Angeklagten nicht gerade einen „eklatanten Widerspruch“ enthält; denn es ist an sich möglich, dass der Angeklagte, die Wahrheit seines Vorbringens unterstellt, erst durch seine polizeiliche Vernehmung erfahren hat, dass die Sachen gestohlen waren, und erst daraufhin sich entschloss, den „Bekannten“, von dem er die Sachen nach seiner Darstellung gekauft hatte, nicht zu verraten. Immerhin bleibt aber die Verteidigung des Angeklagten, die anstelle des in Strafsachen so häufig ins Feld geführten „Unbekannten“ den nicht zu verratenden „Bekannten“ setzt, in hohem Maße unglaubwürdig, und das hat das Landgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen.
Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die ohne Rechtsverstoß getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind.
Auch die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten W__ als eines schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB steht im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung, obgleich die von dem Angeklagten aufgewendete Gewalt keine besonders große Kraftanstrengung erfordert hat.
In der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 1, 158, 164 hat der Bundesgerichtshof sich mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 243 Nr. 2 StGB befasst und dazu, sich insoweit im Wesentlichen der Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließend, wie folgt Stellung genommen:
„Die in Gebäuden und umschlossenen Räumen oder in bestimmt gearteten Behältnissen befindlichen Sachen sollen den gegenüber § 242 StGB verstärkten Schutz des § 243 Nr. 2 ersichtlich deshalb genießen, weil der Gewahrsamsinhaber durch ihre Verwahrung in den Gebäuden oder Räumen oder Behältnissen seinen Willen zum Besitz und zur Sicherung der Sachen vor fremdem Zugriff in deutlicher und verkehrsüblicher Weise verstärkt zum Ausdruck bringt. Ferner, weil der Gesetzgeber den so gekennzeichneten und gesicherten Gewahrsamsbereich in erhöhtem Maße als schutzwürdig ansieht, und weil der Dieb, der diesen Willen nicht achtet und die der Wegnahme entgegenstehenden Hindernisse durch Einbruch oder Einsteigen oder Erbrechen, also durch besondere Gewalt oder List und ohne Scheu vor dem erhöhten Rechtsfrieden des Ortes, überwindet oder beseitigt, dadurch eine stärkere verbrecherische Energie an den Tag legt und infolgedessen gefährlicher und strafwürdiger erscheint.“
Das Merkmal des Einbruchs im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB erfordert also kein bestimmtes Maß erhöhten Kraftaufwands; vielmehr genügt eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses im gegebenen Einzelfall überwunden wird (RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 380).
Im vorliegenden Falle ist der Angeklagte W__ in den Kraftwagen des Metzgermeisters J__ in der Weise hineingelangt, dass er das, wenn auch nicht verriegelte, so doch geschlossene kleine Lüftungsfenster der linken Wagentür in Querstellung brachte, durch die so entstandene Öffnung hindurchgriff und von innen die versperrte Wagentür aufklinkte. Das Landgericht stellt auf Grund der Aussage des Zeugen J__ ausdrücklich fest, dass das kleine Lüftungsfenster an seinem Kraftwagen auch in unverriegeltem Zustand „nicht lediglich durch eine einfache Handbewegung wie etwa beim Zurückschieben eines Riegels aufgedrückt werden kann, sondern dass dazu die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich ist.“
Diese Feststellung, die sich auf die Gestaltung des Einzelfalls bezieht, steht mit Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch; denn die schwere Verstellbarkeit des kleinen Lüftungsfensters soll zugleich sicherstellen, dass dieses auch ohne Verriegelung trotz des durch den natürlichen und den Fahrtwind verursachten Luftdrucks in der gewünschten Stellung stehen bleibt. Unter diesen Umständen sind die Merkmale des Einbruchsdiebstahls im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB erfüllt. Das kleine Seitenfenster gehörte nach dem erkennbaren Willen des Kraftwagenbesitzers auch in unverriegeltem Zustand zur Gesamtbewehrung des Wageninnern. Zu seiner Öffnung gehörte in Anbetracht seiner schweren Verstellbarkeit ein immerhin nicht unerheblicher Kraftaufwand. Der dadurch ermöglichte Griff nach der inneren Türklinke stellte keinen ordnungsmäßigen Weg dar, um in den Wagen hineinzugelangen, im Gegensatz zu dem Fall, in dem der Dieb eine etwas klemmende und deshalb schwer zu öffnende, aber zum Hineingelangen in das Wageninnere vorgesehene, unverschlossene Wagentür öffnet. Der hier vertretenen Rechtsansicht steht auch die Entscheidung BGHSt 2, 214 nicht entgegen; dort wurde die Anwendung des § 243 Nr. 2 StGB bereits durch das Vorliegen des Merkmals des „Einsteigens“ getragen, so dass es keiner Erörterung bedurfte, ob auch „Einbruch“ zu bejahen gewesen wäre. Danach bestehen gegen die Wertung der Tat als eines Einbruchsdiebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB keine rechtlichen Bedenken.
Auch die Strafzumessung, insbesondere die Feststellung der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, ist nicht zu beanstanden.
Die Revision des Angeklagten W__ ist danach mit der eingangs ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.
Die Urteilsgründe ergeben, dass bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe gesetzmäßig verfahren worden ist. Jedoch ist der erkennende Teil des angefochtenen Urteils insoweit fehlerhaft gefasst; er kann vom Revisionsgericht berichtigt werden.
3. Revision der Angeklagten ████:
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Revision bestreitet, bei der Kaufverhandlung zwischen dem Angeklagten W__ und ihrem Bruder zugegen gewesen zu sein, so widerspricht dies den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und kann daher vom Revisionsgericht, das an diese Feststellungen gebunden ist, nicht beachtet werden.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, die Angeklagte ████ habe den Umständen nach annehmen müssen, dass der ihr verkaufte Damenmantel aus einer strafbaren Handlung herrührte. Es sei nur bemerkt, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des „Annehmenmüssens“ im § 259 StGB nicht, wie es im angefochtenen Urteil heißt, um eine „gesetzliche Vermutung“, sondern um eine gesetzliche Beweisregel handelt (BGHSt 2, 146; BGH NJW 1955, 350 Nr. 15).
Die Strafzumessung ist ebensowenig zu beanstanden wie die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Revision der Angeklagten ████ ist daher gleichfalls zu verwerfen.
| Dr. Seibert | Dr. Härchner | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Mannzen |