Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussprüche; individuelle Prüfung kurzzeitiger Freiheitsstrafen nach §27d StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 214/69
Datum
27.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung zur erneuten Festsetzung der Strafen. Der Senat stellte klar, dass nach der Übergangsfassung des §27d StGB Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur bei Vorliegen besonderer Umstände verhängt werden dürfen. Bei Tatmehrheit ist jede Einzelstrafe gesondert auf diese Voraussetzung zu prüfen. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Strafen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach der Übergangsvorschrift des §27d StGB darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche kurzzeitige Freiheitsentziehung rechtfertigen.

2

Bei Tatmehrheit ist für jede verwirkte Einzelstrafe, die unter sechs Monaten liegt, gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §27d StGB vorliegen; die Summierung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

3

Die unter der bisherigen Regelung entwickelten Grundsätze zur Beschränkung kurzzeitiger Freiheitsstrafen gelten entsprechend für die neue Fassung des §27d StGB und sind dahin auszulegen, dass eine weitere Eindämmung kurzzeitiger Freiheitsstrafen zu erreichen ist.

4

Bei Zurückverweisung an die Vorinstanz können bereits getroffene, rechtskräftige Feststellungen verlesen werden; sie brauchen im erneuten Urteil nicht vollständig wiederholt zu werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Celle, 25. Juli 1968

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1970

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten B. und H. wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Celle vom 25. Juli 1968 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Die Sache wird mit neuer Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht Celle zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Angeklagten, Gesellschafter einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer Kommanditgesellschaft war, verwendeten rund 49.500 DM aus dem Vermögen der KG für ein Grundstück, das beide Angeklagte als Miteigentümer erwarben und an dem die KG nicht beteiligt war.

Gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Untreue wendet der Beschwerdeführer ein, die Angeklagten hätten die KG nicht vorsätzlich geschädigt. Sie hätten Forderungen gegen die Gesellschaft aus rückständigen Gehältern und Darlehen gehabt. Diese hätten die Entnahmen zumindest verrechnet.

Von letzterem geht auch die Strafkammer aus. Sie begründet den Vermögensnachteil aber mit der Feststellung, beide Angeklagte seien von vornherein nicht gewillt gewesen, über die privaten Entnahmen mit der KG abzurechnen. Insbesondere wollten sie auch diese Gelder nicht von ihren Forderungen gegen die KG verrechnungsweise abziehen, sondern sie vielmehr von vornherein nicht erstatten (vgl. UA S. 204, 32).

Diesen Feststellungen widerspricht es nicht, dass die entnommenen Beträge in der Buchführung der KG aufgeführt waren. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe folgt, dass die Angeklagten die Gelder weder als Gehälter noch als Zahlungen auf andere Forderungen abbuchen ließen. Die Bücher der KG gaben keinen Aufschluss darüber, dass die Angeklagten Mittel der KG für private Zwecke verwendet hatten. Dem entsprach es, dass beide Angeklagte das Bauprojekt, in das Gelder flossen, den Kommanditisten und dem Verwaltungsrat verheimlichten, um später ihre Forderungen gegen die KG in voller Höhe geltend zu machen, ohne die Privatentnahmen zu berücksichtigen (vgl. UA S. 153, 2).

Die nicht angefochtene Folgerung der Strafkammer, die Angeklagten hätten bei den jeweiligen Entnahmen ihre Gehaltsansprüche und sonstigen Forderungen ungeschmälert aufrechterhalten, mithin ihr privates Bauprojekt mit Geldern der KG finanzieren wollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die bloße Möglichkeit, dass anhand der Buchungen die Zweckbestimmung der Entnahmen erkannt und damit der KG zu irgendeinem Zeitpunkt eine Aufrechnungsmöglichkeit eröffnet werden könnte, war kein Ausgleich für den Verlust, den die Angeklagten der KG auch durch die privaten Entnahmen zugefügt hatten. Dass sie alles wussten und billigten, sagt die Strafkammer ausdrücklich (vgl. UA S. 133).

Für die Revision des Angeklagten B. gelten diese Ausführungen entsprechend, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und H. unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher Untreue, B. zudem wegen Betruges verurteilt.

Ihre Revisionen haben keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten.

Die Revision des Angeklagten H. hat Erfolg, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges wendet, ist das Rechtsmittel nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.

Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte H. ist zu drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte B. zu Einzelstrafen von je fünf Monaten, insgesamt zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach der seit dem 1. September 1969 geltenden Übergangsfassung des § 27d StGB (Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645, 680) darf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch unter besonderen Umständen verhängt werden. Das gilt auch dann, wenn die Summe der Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe sechs Monate erreicht. Maßgebend bleibt die verwirkte Einzelstrafe. Bei Tatmehrheit ist daher für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27d StGB auf sie zutreffen. Diese Grundsätze sind bereits zu dem bisherigen § 27b StGB entwickelt worden. Sie müssen auch für dessen neue Fassung gelten, die eine noch stärkere Eindämmung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.

Die angefochtene Entscheidung war daher in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte aufzuheben (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, bei der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SenatspräsidentBundesrichterBundesrichter
BundesrichterBundesrichterBundesanwalt

Zitiert von (6)