Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Fremdabtreibung geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/69
- Datum
- 07.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des Strafrechts durch eine Novelle berühren die Verjährung nicht, wenn nach altem Recht wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden; Übergangsregelungen sind insoweit wirksam anzuwenden.
Das Gericht ist zur umfassenden Wahrheitserforschung verpflichtet, muss jedoch nicht von Amts wegen Zeugen oder Sachverständige beiziehen, wenn der Sachverhalt durch Einlassungen des Angeklagten und den Verzicht der Parteien auf weitere Beweiserhebung bereits geklärt ist.
Eine medizinische Indikation zur Rechtfertigung einer Fremdabtreibung setzt mindestens voraus, dass der Eingriff zur Rettung der Schwangeren vor ernsten gesundheitlichen Schäden erforderlich ist; soziale oder allgemeine menschliche Konflikte genügen nicht.
Wird durch eine Gesetzesänderung der Strafrahmen eines Tatbestands gemildert, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und evtl. Nebenfolgen zurückzuverweisen sein, wenn die Grundlage des ursprünglichen Strafausspruchs entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – Strafkammer Pforzheim –, 30. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den ehemaligen Arzt Dr. Felix █, geboren am █████████████ in ████, aus Kreis ███, wegen Abtreibung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Möls, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ██ als beisitzende Richter, pr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ██ als Verteidiger, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – Strafkammer Pforzheim – vom 30. September 1968
1. zum Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zwanzig Vergehen der Abtreibung verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Verbrechens der Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 74 StGB) in zwanzig Fällen“ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
I.
Die von Amts wegen anzustellende Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht verjährt sind. Nach § 218 Abs. 2 StGB i. d. F. von Art. Nr. 60, Art. 106 des 1. StrRG ist Fremdabtreibung allerdings seit dem 1. September 1969 nur noch ein Vergehen; daran ändert nichts, dass die Vorschrift in besonders schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren androht (vgl. § 1 Abs. 4 StGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 1 des 1. StrRG). Die Verjährungsfrist beträgt daher nunmehr 5 Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB). Diese Neuregelung hat jedoch gemäß Art. 94 StrRG auf den zeitlich vor Eintritt der Änderung liegenden Verfahrensabschnitt keinen Einfluss, weil nach altem Recht wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Schink-Schröder, Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 1969, Rdnr. 3 zu § 67 Abs. 2 StGB; s. a. Bundestagsdrucksache V/4094 S. 64 zum Entwurf des 1. StrRG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 94 StrRG bestehen nicht (vgl. BVerfG NJW 1969, 1059). Auf die Möglichkeit einer entsprechenden Übergangsregelung, wie sie jetzt Art. 94 darstellt, war schon in BGHSt 21, 367, 369 hingewiesen worden.
II.
Zur Begründung der Verfahrensrügen trägt die Revision vor allem vor, das Landgericht sei seiner gesetzlichen Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht nachgekommen. So habe es versäumt, näher aufzuklären, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Abtreibungshandlungen nicht teilweise nur vorgenommen habe, um eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Seine gegenteiligen Feststellungen stütze das Urteil allein auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser habe sich jedoch in mehreren Fällen gerade darauf berufen, dass seine Eingriffe zur Rettung von Leben und Gesundheit der Patientin notwendig gewesen seien. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen, die betroffenen Frauen „über die Ernsthaftigkeit ihrer Gesundheitsstörungen und ihrer psychischen Beeinträchtigung“ als Zeuginnen zu vernehmen. Im Übrigen sei die Strafkammer hierbei und in einer Reihe weiterer Fälle auch verpflichtet gewesen, Gutachten von einem medizinischen und einem psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Strafkammer ist über den Gesundheitszustand der betroffenen Patientinnen vom Angeklagten selbst unterrichtet worden und hat seine sachkundige Darstellung zugrunde gelegt. Von der Vernehmung einzelner Zeuginnen aus der Reihe dieser Frauen (Fälle II 1, 8, 9, 12, 16 der Urteilsgründe) war eine weitere Aufklärung daher ebensowenig zu erwarten wie von einem Sachverständigen. Alle Prozessbeteiligten einschließlich des Angeklagten und seines Verteidigers hatten daher auch mehrfach auf die von vornherein nicht vorgesehene Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung verzichtet. Unter diesen Umständen war das Landgericht keineswegs dazu gedrängt, die von der Revision vermissten Beweismittel von Amts wegen beizuziehen.
Die sich auf den Fall II 19 beziehende Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet (vgl. UA S. 16).
III.
Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die Verneinung von Rechtfertigungsgründen. Er meint, das Urteil leide vor allem daran, dass die Strafkammer sich darauf beschränkt habe zu prüfen, ob die Eingriffe zur Abwehr von Gefahren für das Leben der Schwangeren erforderlich gewesen seien, während es unter Umständen zur Rechtfertigung des Angeklagten ausreichend gewesen wäre, wenn er die Unterbrechung der Schwangerschaft vorgenommen hätte, um ernsthafte gesundheitliche Schäden von der Patientin abzuwenden. Auch dieser Revisionsangriff bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Sowohl nach den Grundsätzen über den sog. übergesetzlichen Notstand als auch nach der für den Begehungsort der Abtreibungsfälle II 3 bis 20 im Wesentlichen noch maßgebenden Vorschrift des § 14 ErbGesG (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946 – RegBl. 207) können zur sog. medizinischen Indikation einer Schwangerschaftsunterbrechung allerdings auch Gesundheitsschäden gehören (vgl. BGHSt 1, 331; 2, 111). Mindestvoraussetzung einer Rechtfertigung von Abtreibungshandlungen ist jedoch in allen Fällen, dass der Eingriff zur Rettung der Schwangeren vor ernsten gesundheitlichen Schäden erfolgt. Schon daran fehlt es nach den getroffenen Feststellungen. Hiernach ist der Angeklagte nämlich ganz überwiegend nach seiner eigenen Einlassung nur tätig geworden, um soziale und allgemein menschliche Konflikte zu beheben, die sich aus einer unerwünschten Schwangerschaft ergaben. Selbst in den Fällen, in denen medizinische Erwägungen eine Rolle spielen konnten, war die Sorge für die Gesundheit der Schwangeren, wie das Urteil u. a. im Fall II 8 hervorhebt, für das Vorgehen des Angeklagten nicht bestimmend. Außerdem bot der Sachverhalt dem Tatrichter auch keine Anhaltspunkte für die zwingende Annahme ernster gesundheitlicher Gefahren. Die Möglichkeit einer auf Gesundheitsschäden beschränkten medizinischen Indikation bedurfte daher auch aus diesem Grunde entgegen der Ansicht der Revision keiner ausdrücklichen Erörterung.
Da es hiernach schon an den wesentlichen Erfordernissen eines Unrechtsausschließungsgrundes fehlt, braucht sich der Senat nicht mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtfertigungsversuche des Angeklagten etwa zugleich teilweise oder im Ganzen daran scheitern, dass er die nach Art. 5 der 4. AusfVO zum ErbGesG vom 18. Juli 1935 (RGBl. I 1035) einzuschaltende Gutachterstelle (§ 1 Abs. 2 des Württ.-Bad. Gesetzes Nr. 34 vom 24. Juli 1946) nicht angerufen und dass er die Eingriffe nicht in einer Krankenanstalt vorgenommen hat (s. hierzu einerseits BGHSt 1, 331; 2, 115; 14, 1 mit zust. Bespr. Schäfer NJW 1960, 87, andererseits Schmidt-Leichner NJW 1959, 1996; Eb. Schmidt NJW 1960, 361).
Der Schuldspruch ist nach alledem aufrechtzuerhalten; er ist im Hinblick auf die Neufassung des § 218 StGB durch Art. Nr. 60, Art. 106 des 1. StrRG lediglich dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen zwanzig Vergehen der Fremdabtreibung verurteilt wird.
Dem gesamten Strafausspruch ist jedoch, soweit er den Angeklagten betrifft, durch die Milderung des Straftatbestandes der Fremdabtreibung die Grundlage entzogen. Insoweit bedarf es der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 354 a StPO). In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter insbesondere auch Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit von § 27 b StGB in der Übergangsfassung des 1. StrRG zu prüfen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. September 1969 – 5 StR 214/69, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Eine Erstreckung des Urteils auf die frühere Mitangeklagte Roswitha Liebau-Rambaldo kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 77, 79).
| Möls | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |