BGH: Mindestfreiheitsstrafe § 27b StGB n.F. bei Trunkenheitsfahrt im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 458/69
- Datum
- 26.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht befugt nachzuprüfen, ob die Urteilsangaben den Inhalt von Zeugen- oder Sachverständigenaussagen in der Hauptverhandlung zutreffend wiedergeben.
Ein (Hilfs-)Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn das Tatgericht die behauptete Tatsache seiner Entscheidung bereits zugrunde legt und dem Antrag keine darüber hinausgehende bestimmte Tatsachenbehauptung zu entnehmen ist.
Verkehrspolizeibeamten, die berufsbedingt regelmäßig Geschwindigkeiten schätzen, kann hinsichtlich nächtlicher Geschwindigkeitsschätzungen ein hoher Grad an Zuverlässigkeit zukommen; eine zusätzliche sachverständige Überprüfung ist nicht ohne Weiteres von Amts wegen geboten.
Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn durch dieselbe Handlung zugleich der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und der des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) verwirklicht werden; § 316 StGB als minderschwere Tat kann ein solches Verhältnis nicht erst „verklammern“.
Die Neufassung des § 27b StGB (Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten als Regelfall) ist bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle zu beachten und knüpft an die Einzelstrafe, nicht an die Gesamtstrafe, an (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hagen, 11. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schreiner Helmut Johann ███ aus ███████, 1940 in ████ geboren, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 11. April 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Gefährdung im Straßenverkehr (Fall ██ Weg) verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand und mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) – Fall Nußbergstraße – sowie wegen Gefährdung im Straßenverkehr durch Trunkenheit im Verkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) – Fall Schapker Weg – zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten ist dahin beschränkt, dass das Urteil im Schuldspruch nur bezüglich des Tatgeschehens in der Nußbergstraße angefochten wird; im Übrigen wird die Strafzumessung angegriffen. In diesem Umfang beanstandet die Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch im Falle Nußbergstraße
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Revisionsgericht ist nicht befugt nachzuprüfen, ob die Angaben des angefochtenen Urteils darüber zutreffen, was ein Zeuge oder Sachverständiger bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Deswegen ist angesichts der Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 9) die Behauptung der Revision unbeachtlich, der Sachverständige Dr. Ewald habe nicht ausgesagt, dass die Reaktionszeit des Angeklagten „etwa 2 bis 2,5 Sekunden“ betragen habe.
b) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, einen anderen Sachverständigen zum Beweis dafür zu hören, dass unter den gegebenen Umständen die Reaktionszeit des Angeklagten „erheblich verlängert war und mindestens 2,5 Sekunden betrug“.
Das Schwurgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Reaktionszeit 2,5 Sekunden betragen hat (UA S. 9/10, 13). Es hat sich damit die Behauptung, die nach dem Hilfsantrag bewiesen werden sollte, zu eigen gemacht. Der Vernehmung des weiteren Sachverständigen bedurfte es daher nicht. Dem Hilfsbeweisantrag konnte nicht entnommen werden, dass in bestimmter Weise behauptet wurde, die Reaktionszeit sei möglicherweise sogar länger als 2,5 Sekunden gewesen.
Dies in Erwägung zu ziehen und durch einen weiteren Sachverständigen nachprüfen zu lassen, war das Schwurgericht auch nicht infolge seiner Aufklärungspflicht gehalten. Die Reaktionszeit eines Kraftfahrers beträgt, wie der Senat in zahlreichen Fällen entschieden hat (VRS 18, 265; 19, 343; 20, 129; 23, 269; 24, 202; 27, 100, 102), regelmäßig nur 0,7 bis 0,8 Sekunden oder selbst einschließlich der Bremsansprechzeit nicht mehr als 1,0 Sekunden. In der vorliegenden Sache hat das Schwurgericht die Reaktionszeit des Angeklagten mit 2,5 Sekunden angesetzt und die Bremsansprechzeit mit 0,2 Sekunden noch gesondert hinzugenommen (UA S. 14). Selbst bei einem wie der Angeklagte im Zustand der „mittleren Trunkenheit“ (UA S. 19) befindlichen Kraftfahrer brauchte das Schwurgericht nicht von Amts wegen damit zu rechnen, dass sich die übliche Reaktionszeit (0,8 Sekunden) auf mehr als das Dreifache ausgedehnt haben könnte.
Übrigens kann der Revision auch darin nicht zugestimmt werden, dass einem psychiatrisch ausgebildeten Landesmedizinaldirektor die Sachkunde und die Erfahrung fehle, um sich über die Dauer der Reaktionszeit eines unter Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrers auszusprechen. Inwiefern insoweit ein Gerichtsmediziner über bessere Forschungsmittel verfügen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht angegeben.
c) Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle in der Nußbergstraße mit hoher Geschwindigkeit, aber „mit höchstens 100 km/h“ (UA S. 9) fuhr und dass er die Kontrollstelle selbst „mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit, nämlich mit 80 bis 90 km/h“ (UA S. 10) durchfuhr, hat das Schwurgericht auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten gestützt. Diese waren als Beamte der Verkehrspolizei in der Verkehrsüberwachung eingesetzt. Solche Beamte kommen von Berufs wegen ständig in die Lage, die Geschwindigkeit von Kraftwagen auch bei Nacht schätzen zu müssen; ihren Schätzungen kommt ein hoher Grad von Zuverlässigkeit zu. Die Anhörung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darüber, inwieweit die Geschwindigkeitsschätzungen gerade dieser Polizeibeamten und nicht etwa beliebiger Personen – zuverlässig sind, war von Amts wegen nicht geboten. Auch die Verteidigung hat es übrigens angesichts der Bekundungen dieser Zeugen nicht für erforderlich gehalten, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
d) Auf die weitere Aufklärungsrüge zu der Frage, ob der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle gebremst hat oder einen Bremsversuch unternommen hat, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.
2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
a) Das angefochtene Urteil lässt eindeutig erkennen, wie seine – allerdings nicht ganz klar und unmissverständlich gefassten – Ausführungen darüber zu verstehen sind, wann und wo der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle die Polizeibeamten und ihre Haltezeichen gesehen hat und dass er auch bei seiner verlängerten Reaktionszeit noch vor der Kontrollstelle hätte anhalten können.
Der Angeklagte fuhr durch die Nußbergstraße auf die in dieser Straße am Berliner Platz befindliche Kontrollstelle auf einer mindestens 400 m völlig gerade verlaufenden Strecke zu. Die Kontrollstelle war gut ausgeleuchtet. Die Polizeibeamten trugen Leuchtbekleidung. Der Polizeibeamte Schulte stellte sich auf die Mitte der Fahrbahn und gab mit seiner erleuchteten Anhaltekelle Haltezeichen, als der Angeklagte noch etwa 175 m entfernt war (UA S. 4). Danach muss der Angeklagte schon aus einer Entfernung von etwa 175 m den Polizeibeamten und seine Haltezeichen gesehen haben. Auf das Sehen als solches ist die Dauer der Reaktionszeit, wie kurz oder lang sie auch bemessen sein mag, ohne jeden Einfluss. Wenn das Schwurgericht in diesem Zusammenhang davon spricht, dass der Angeklagte „aus wenigstens 100 m Entfernung die Anhaltezeichen des Zeugen Schulte gesehen hat“, so dass er jetzt „die Polizeibeamten als solche erkannte und sich auch darüber im klaren war, dass das Haltezeichen ihm galt“ (UA S. 4), so kann das nur bedeuten, dass der Angeklagte infolge der langen Dauer seiner Reaktionszeit das vorher schon wahrgenommene Auftauchen der Polizeibeamten und das ebenfalls gesehene Schwenken der Leuchtkelle in ihrer wirklichen Bedeutung nicht sogleich einordnen konnte. Spätestens auf 100 m Entfernung war sich aber der Angeklagte trotz der Verlängerung seiner Reaktionszeit darüber im klaren, dass Polizeibeamte auf und an der Straße standen, dass sie Haltezeichen gaben und dass diese Zeichen ihm galten.
Hatte aber jetzt der Angeklagte trotz seines alkoholbeeinflussten Zustandes klar erkannt, dass ein Polizeibeamter mitten in seiner Fahrbahn stand und ihn zum Anhalten aufforderte, so kann ihm für sein Anhalten nicht noch einmal die volle und gar die verlängerte Reaktionszeit zugute gehalten werden. Die Zubilligung einer grundsätzlich nur kurz bemessenen Reaktionszeit trägt in erster Linie dem Umstand Rechnung, dass dem Kraftfahrer Zeit und Gelegenheit gegeben werden muss, das Vorhandensein einer zum Reagieren veranlassenden Lage (etwa das Erscheinen eines anderen Verkehrsteilnehmers, das unvorhergesehene Auftauchen eines Hindernisses in der Fahrbahn, das Verkehrszeichen eines Polizeibeamten oder dergleichen) zu erkennen und in seiner Bedeutung zu erfassen. In der dem Kraftfahrer zuzubilligenden Reaktionszeit muss er aber – sofern nicht außerdem eine Schreckzeit (Schrecksekunde) zugebilligt werden muss, was in der vorliegenden Sache nicht in Betracht kommt – zugleich auch die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten, d. h. sich über deren Auswahl (wo eine solche überhaupt in Betracht kommt, z. B. Ausweichen oder Bremsen oder beides zusammen) klar werden und die gebotene Maßnahme vornehmen. In der vorliegenden Sache war die volle Reaktionszeit von 2,5 Sekunden, die das Schwurgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, bereits verbraucht, als er noch mindestens 100 m von der Kontrollstelle entfernt war. Nachdem er sich jetzt darüber klar war, dass ihm von der Polizei ein Haltezeichen gegeben wurde, konnte für ihn nichts anderes in Frage kommen, als eben sofort zu bremsen und zum Halten zu kommen.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Angeklagte, als er die Bedeutung des Haltezeichens erkannt hatte, zur Durchführung des allein in Betracht kommenden Entschlusses zu bremsen nochmals eine volle Sekunde (also fast die Hälfte der für ihn nach der Überzeugung des Tatrichters in Betracht kommenden Reaktionszeit) benötigt hätte, so hätte das Bremsen spätestens in dem Augenblick einsetzen müssen, als der Kraftwagen noch mehr als 70 m von der Kontrollstelle entfernt war. Da aber der Kraftwagen nicht abgebremst wurde, sondern mit etwa gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfuhr und da der Angeklagte selbst kurz nach der Kontrollstelle nicht anhielt, kann das Zustandekommen der Überzeugung des Schwurgerichts nicht beanstandet werden, dass der Angeklagte eben weiterfahren und die Kontrollstelle auf die festgestellte Weise durchbrechen wollte.
Damit ist von vornherein den Ausführungen, die die Revision zur Frage der Bremsspuren und Bremsgeräusche vorträgt, der Boden entzogen.
Mit der von der Revision hervorgehobenen Möglichkeit, dass der Angeklagte einen Bremsversuch unternommen habe und dabei „mit dem Fuß vom Bremspedal abgerutscht“ sei, brauchte sich das Schwurgericht nicht zu befassen. Da der Angeklagte auch unmittelbar nach dem Durchfahren der Kontrollstelle, als er den Wagen aus dem Schleudern abgefangen hatte, nicht anhielt, sondern davonfuhr, konnte das Schwurgericht die Vornahme eines Bremsversuchs für ausgeschlossen oder jedenfalls so fernliegend ansehen, dass es darauf nicht einzugehen brauchte.
b) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere trifft es im Ergebnis zu, dass die drei (bezüglich des Tatgeschehens in der Nußbergstraße) erfüllten Straftatbestände in Tateinheit stehen. Zwar schafft nicht „das Dauerdelikt nach § 316 StGB das einigende Band auch zwischen den an sich selbständigen Delikten nach § 315b StGB und § 113 StGB“ (so UA S. 17). Die Straftat nach § 316 StGB könnte als die minderschwere Tat diese beiden Straftaten, wenn sie wirklich an sich selbständig wären, nicht zur Tateinheit verbinden (BGHSt 1, 67; 2, 246, 248; 18, 66, 69). Die Straftaten nach § 315b und nach § 113 StGB sind aber nicht „an sich selbständig“. Der Angeklagte hat vielmehr dadurch, dass er in der festgestellten Weise auf den in der Straßenmitte stehenden Polizeibeamten zufuhr, zugleich – durch „eine und dieselbe Handlung“ (§ 52 StGB) – sowohl den Tatbestand des Widerstandes nach § 113 StGB als auch den der Verkehrsgefährdung gemäß § 315b StGB erfüllt.
II. Strafzumessung und Nebenentscheidungen
1. Gegen die Strafzumessung hat die Revision im einzelnen keine Einwendungen vorgetragen. Ein Rechtsirrtum in den Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Festsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis für das Tatgeschehen in der Nußbergstraße begründet hat, tritt auch sonst nicht zu Tage.
2. Dagegen kann die Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis für das Tatgeschehen im Schapker Weg nicht bestehen bleiben. Nach der am 1. September 1969 in Kraft getretenen Neufassung des § 27b StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden. Dabei kommt es für die Anwendung des § 27b StGB auf die Einzelstrafe, nicht auf die Gesamtstrafe an (Urteil des BGH vom 2. September 1969, 5 StR 214/69, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Gesetzesänderung muss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.
Das Landgericht, an welches der Senat hiernach die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverweist, wird die Einzelstrafe neu festzusetzen und hierbei den § 27b StGB n. F. zu berücksichtigen haben.
Die Aufhebung der Einzelstrafe hat die Beseitigung der Gesamtstrafe notwendig zur Folge.
3. Sollte das Landgericht für das Tatgeschehen im Schapker Weg nur eine Geldstrafe verhängen, so verbleibt als Freiheitsstrafe nur die einjährige Gefängnisstrafe für das Tatgeschehen in der Nußbergstraße (vorstehend Nr. 1). Für eine Gefängnisstrafe in dieser Dauer ist aber nunmehr nach der Neufassung des § 23 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG) Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Darüber wird das Landgericht in dem Falle, dass wegen der Festsetzung einer Geldstrafe für das Tatgeschehen im Schapker Weg – die Bildung einer (ein Jahr Gefängnis überschreitenden) Gesamtstrafe nicht in Betracht kommt, zu befinden haben.
4. Mit dem Wegfall der Gesamtstrafe entfällt auch der an sich rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren. Auch hierüber muss neu entschieden werden.
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