Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/69
- Datum
- 12.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Urteilssatz muss die dem Tatbestand zugrunde liegende Schuldform ausdrücken, wenn ein Straftatbestand sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Begehungsweisen zulässt.
Hat eine nachträgliche Gesetzesänderung die Strafrahmen oder Mindeststrafen verändert, ist nach § 354a StPO der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Kenntnis der neuen Rechtslage eine andere Strafe verhängt hätte.
Senkungen oder Einschränkungen der zulässigen Einzelstrafen durch Gesetzesänderungen (z. B. Regelungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten) erfordern, dass das Urteil erkennbar macht, ob Ausnahmetatbestände vorliegen; fehlt diese Feststellung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Beeinflussen aufgehobene Einzelstrafen die Bildung der Gesamtstrafe, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 460/69 in der Strafsache gegen ███ ██ den Bäcker Hans Roland dort geboren █████████████████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 12. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, wegen versuchten gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und wegen „Vollrausches“ zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unzulässig. Der Schuldausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Urteilssatz bedarf jedoch der Ergänzung. Die Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte in der Nacht zum 2. November 1968 fahrlässig in einen seine Zurechnungsunfähigkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Die Schuldform muss im Urteilssatz zum Ausdruck kommen, da das Vergehen der Volltrunkenheit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann.
Die Strafaussprüche müssen jedoch nach § 354a StPO aufgehoben werden. Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall beträgt nach § 244 Abs. 2 StGB i. d. F. des Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG seit dem 1. September 1969 sechs Monate Gefängnis. Da das Landgericht die bisherige Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis ausgesprochen hat, ist nicht sicher auszuschließen, dass es eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die neue Fassung des § 244 Abs. 2 StGB schon hätte anwenden können.
Für das fahrlässige Vergehen der Volltrunkenheit hat das Landgericht eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sollen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in Ausnahmefällen verhängt werden, wobei die Einzelstrafen, nicht die Gesamtstrafe, maßgebend sind (BGH, Urteil vom 2. September 1969, 5 StR 214/69). Ob hier einer der Ausnahmefälle des § 27b StGB vorliegt, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Daher ist der Strafausspruch auch insoweit nach § 354a StPO aufzuheben.
Da sich die Höhe der hiermit aufgehobenen Einzelstrafen auf die Einzelstrafe von sechs Monaten für den versuchten Diebstahl im Rückfall ausgewirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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