Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Zur Anordnung einer Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/96
Datum
07.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte in der Revision die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Streitpunkt war, ob bei ihm ein "Hang" im Sinne des § 64 StGB besteht und ob die Vorinstanz die Ablehnung hinreichend begründet hat. Der BGH hob die Nichtanordnung auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, da die Begründung den Hang und die angegebene Abstinenz nicht ausreichend würdigt. Der neue Tatrichter kann ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsbegriff des "Hang" in § 64 StGB ist nicht auf körperliche, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit beschränkt; es genügt eine aufgrund psychischer Disposition oder Übung eingewurzelte, intensive Neigung zum wiederholten übermäßigen Rauschmittelkonsum, auch ohne bereits vorhandene körperliche Abhängigkeit.

2

Die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; bloße Hinweise auf eine längere Abstinenz ohne nähere Sachverhaltsaufklärung genügen nicht zur Verneinung des Hangs.

3

Die Befürchtung, die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB könne zu einer Herabsetzung der Strafe führen, ist kein hinreichender Grund, die Anordnung zu unterlassen.

4

Bei teilweiser Aufhebung einer Entscheidung ist eine Rückverweisung zulässig; der neue Tatrichter darf ergänzende, widerspruchsfreie Feststellungen treffen, statt bereits getroffene Feststellungen zwingend aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 8. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen ██ █████ ██ Eckbert geboren am ██ ██ 1958 in ███ wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Dezember 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO insofern aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Zu § 64 StGB hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Indes ist die Begründung nicht tragfähig, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB abgelehnt hat. Sie beschränkt sich darauf, der psychologische Sachverständige habe „dazu ausgeführt, dass der Angeklagte zwar Alkoholmissbrauch betrieben habe, ein Hang im Sinne einer Alkoholabhängigkeit bei ihm indessen nicht gegeben sei, was angesichts der glaubhaft bekundeten – nunmehr längeren – Abstinenzphase des Angeklagten (UA S. 21) nachvollziehbar sei“. Der Tatrichter hat damit schon die Besorgnis (§ 64 StGB) verkannt.

Der Rechtsbegriff „Hang“ im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur auf körperliche Sucht beruhende chronische Abhängigkeit beschränkt, sondern es genügt eine aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene, eingewurzelte, intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; ebenso BGH, Beschluss vom 22. August 1995 – 4 StR 465/95 –; vgl. auch BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 64 Rdn. 3; BGHR StGB § 64 Hang 1 und BGH NJW 1995, 3131, 3133).

Die Feststellungen (UA S. 5, 11, 12, 13, 14) legen nahe, dass bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne besteht. Darüber hinaus wird die „längere Abstinenzphase“ im Urteil nicht näher erläutert. Zur Tatzeit trank der Angeklagte jedenfalls am „Wochenende häufiger – nicht immer – Alkohol“ (UA S. 12).

Es ist auszuschließen, dass die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zur Herabsetzung der Strafe führen könnte.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang mit der Maßregelfrage zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 1995 – 5 StR 208/95 –).

Dem schließt sich der Senat an.

LaufhütteBasdorfNack
HagerRothfuß

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