Unterbringung nach § 64 StGB: Revision teilweise stattgegeben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 232/98
- Datum
- 10.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hang im Sinne des § 64 StGB umfasst nicht nur körperliche Abhängigkeit, sondern auch eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zum wiederholten übermäßigen Konsum von Rauschmitteln; physische Abhängigkeit ist nicht erforderlich.
Feststellungen wie das Nichtvorliegen erkennbarer Entzugserscheinungen oder sozialer Nachteile (z. B. Arbeitsplatzverlust) schließen die Annahme eines Hangs nicht zwingend aus; der Tatrichter hat den Rechtsbegriff sorgfältig zu prüfen und zu würdigen.
Ergeben die Feststellungen, dass der Täter nach Alkoholgenuss zu Straftaten neigt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob statt oder ergänzend zur Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Die Anordnung oder Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB kann für sich aufgehoben werden, ohne den Strafausspruch berühren zu müssen; über die Maßregel kann die Vorinstanz neu entscheiden oder an eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 23. Januar 1998
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Januar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung mehrerer früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Dagegen hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
»Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, ist rechtlich nicht tragfähig. Es stellt insoweit entscheidend darauf ab, dass bei dem Angeklagten „aus keiner Quelle eine Entzugssymptomatik bekannt“ geworden sei, er „keine Arbeitsstelle wegen Alkoholkonsums verloren“ habe und auch nach seiner Festnahme in dieser Sache „keinerlei Entzugserscheinungen bemerkt“ worden seien (UA S. 53/54). Das begründet die Besorgnis, der Tatrichter habe den Rechtsbegriff „Hang“ (§ 64 StGB) verkannt.
Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur – wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht – eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben ...« (Senat, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 5 StR 158/96 –).
Die Feststellungen (UA S. 4/6) legen nahe, dass bei dem Angeklagten ein Hang in diesem Sinne besteht. Und im Rahmen der Strafzumessung ist schließlich dargetan, »dass der Angeklagte dazu neigte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen« (UA S. 49).
Die beantragte Teilaufhebung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. September 1993 – 4 StR 509/93 –) muss hier den Strafausspruch nicht berühren.
[Unterschriften]
| Laufhütte | Nack | Gerhardt | |||
| Hager | Tepperwien |