Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Unterlassene Prüfung des § 64 StGB führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 208/95
Datum
12.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Raubes mit Todesfolge und Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt das Urteil jedoch auf, weil das Landgericht die Frage der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat. Angesichts der Heroinabhängigkeit und des tatbezogenen Suchtzusammenhangs kommt § 64 StGB in Betracht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, wenn das Tatgericht eine gesetzlich gebotene Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (z.B. § 64 StGB) unterlassen hat.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt in Betracht, wenn die Tat auf dem Hang des Täters zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel beruht und eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.

3

Das bloße Fehlen einer bisherigen Behandlung schließt eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg nicht zwangsläufig aus; diese ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung medizinischer Feststellungen zu prüfen.

4

Zur Entscheidung über die Maßregel bedarf es nicht zwingend der Aufhebung aller Feststellungen; der neue Tatrichter kann ergänzende, widerspruchsfreie Feststellungen treffen.

5

Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB führt nicht notwendigerweise zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe; der Tatrichter hat zugleich die Möglichkeiten des Teilvorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB) zu bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. August 1994

Rubrum

5 StR 208/95 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Mai 1995 in der Strafsache gegen ——— Andrew Reginald aus BO, dort geboren am ██ 1969, wegen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1995

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel führt indes zur Urteilsaufhebung, soweit eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB unterblieben ist (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362).

Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er hat die Taten – den zweiten Diebstahl und den Raub mit Todesfolge – nicht ausschließbar unter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Finanzierung des aufgrund seiner Sucht erstrebten Drogenerwerbs begangen. Die Taten gehen daher auf seinen Hang zurück, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass es im Übrigen an den Voraussetzungen des § 64 StGB, dessen Anwendung das Schwurgericht unerörtert ließ, fehlen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfG NStZ 1994, 578) bei dem bislang überhaupt noch nicht behandelten Angeklagten fehlen würde. Dass der Angeklagte keinerlei Therapie mehr bedürfte, die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr mithin zu verneinen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.

Der Senat schließt aus, dass die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zur Herabsetzung der Strafe führen könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang mit der Maßregelfrage zu treffen. Angesichts der Länge der verhängten Freiheitsstrafe wird er zur Frage der konkreten Behandlungsaussicht – naheliegend mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen – unter Berücksichtigung der Regelung des § 67 Abs. 5 StGB auch die Möglichkeit eines Teilvorwegvollzuges der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB zu bedenken haben.

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LaufhütteBasdorf
Schafer

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