Revision verworfen: Bestätigung der Unterbringung nach §64 StGB bei Suchtbedingter Gefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/99
- Datum
- 03.03.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) setzt voraus, dass ein Hang zum wiederholten Missbrauch berauschender Mittel vorliegt, der ursächlich für die begangenen Straftaten ist und sich in ihnen symptomatisch ausdrückt.
Als Anlasstat kommen auch Sexualdelikte in Betracht, wenn sie den Symptomwert des Suchtverhaltens belegen; es bedarf nicht, dass es sich um typische Betäubungsmitteldelikte handelt.
Voraussetzung der Maßregel ist die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten ohne entsprechende Behandlung.
Eine hinreichend konkrete Aussicht auf Besserung ist zu bejahen, wenn der Täter realistische Behandlungsmöglichkeiten bestehen und der Betroffene Einsicht bzw. Bereitschaft zur therapeutischen Behandlung gezeigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. September 1999
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
2 StR 598/99 vom 3. März 2000 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 2000 in der Sitzung vom 3. März 2000, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Jahnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellte [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. September 1999 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat weiter die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass der Tatrichter im Falle 6 der Anklage, in dem der Angeklagte beim Opfer Oralverkehr ausübte, nicht schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB; vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Nr. 1 Eindringen 1 = StV 1999, 602 = NStZ 1999, 2977) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob die Maßregel gemäß § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Die Revision des Angeklagten hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg.
II.
1. In der Zeit zwischen 11. Juni 1998 und 12. Oktober 1998 missbrauchte der Angeklagte den am 28. Juli 1987 geborenen Sohn D. K. seiner Lebensgefährtin sexuell in mindestens fünf Fällen.
Die schon Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen des Angeklagten hatten keine Sexualdelikte zum Gegenstand.
2. Der Angeklagte nahm seit seinem 16./17. Lebensjahr durchgehend Beruhigungstabletten zur Bekämpfung von Angstzuständen. Als er berufs- und obdachlos wurde, griff er zudem vermehrt zum Alkohol. 1993/94 stand er eine sechsmonatige Entgiftung durch. Er nahm zwar weiterhin Beruhigungsmittel, schränkte aber seinen Alkoholkonsum ein. Im Spätsommer 1998 begann er wieder verstärkt Alkohol zu trinken, wobei er durchgehend weiter Beruhigungsmittel konsumierte. Nach seiner Verhaftung im Oktober 1998 erlitt der Angeklagte einen entzugsbedingten, von Bewusstlosigkeit begleiteten Krampfanfall und wurde ins Krankenhaus verlegt. Nach seiner Entlassung begab er sich noch mehrmals zur stationären Entgiftung in die Landesklinik Merheim.
3. Die vom Sachverständigen K. beratene Strafkammer hat zum Zustand des Angeklagten folgendes festgestellt: Der langjährige Missbrauch von Beruhigungsmitteln und Alkohol habe zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung geführt. Diese finde ihren Ausdruck insbesondere in Symptomen der Affektlabilität und Stimmungsschwankungen. Der Angeklagte zeige darüber hinaus auch noch andere psychopathologische Auffälligkeiten, wie etwa schon früh aufgetretene, permanente Angstzustände und Stottern. Die seit 25 Jahren vorliegende Beruhigungsmittelsucht und die seit 10 Jahren hinzutretende Alkoholabhängigkeit hatten zu einer Entdifferenzierung und einer Enthemmung der Persönlichkeit geführt, die es nicht ausschließen lassen, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nur in erheblich vermindertem Maße in der Lage gewesen sei, sein Verhalten bei bestehen gebliebener Unrechtseinsicht dieser Einsicht folgend zu steuern; ganzlich aufgehoben sei seine Steuerungsfähigkeit jedoch nicht gewesen. Die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gingen auf den Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und Beruhigungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurück, weil dieser Hang zu der tatbegünstigenden Entdifferenzierung und Enthemmung der Persönlichkeit des Angeklagten geführt habe. Angesichts der sich häufenden Aufenthalte in der Landesklinik Merheim, der schwerwiegenden Straftaten im vorliegenden Verfahren, die gerade Folge des übermäßigen Beruhigungsmittel- und Alkoholkonsums seien, sowie seiner mehrfachen, wenn auch insoweit nicht schwerwiegenden Vorstrafen, seien vom Angeklagten aufgrund seines Hanges ohne entsprechende Behandlung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu erwarten. Bei entsprechender Behandlung bestehe aber die hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten zumindest für eine erhebliche Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke und zusätzlich Beruhigungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gehen die Taten, wegen deren er verurteilt wurde,
auf diesen Hang zurück; sie finden ihre Wurzel in dem Hang. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar darauf hin, dass Sexualdelikte als Anlasstat für eine Unterbringung seltener in Erscheinung treten als zum Beispiel Betaubungsmitteldelikte (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130). Sie kommen aber als Anlasstaten durchaus in Betracht (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998 – 2 StR 404/98; BGH, Beschl. v. 7. Mai 1996 – 5 StR 158/96; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. September 1999 – 1 StR 430/99). Im vorliegenden Fall ist der Symptomwert der Taten für den Hang des Angeklagten zum Missbrauch berauschender Mittel ausreichend dargetan; denn in ihnen äußert sich seine hangbedingte Gefahrlichkeit (vgl. hierzu u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m. w. N.). Der langjährige Alkohol- und Beruhigungsmittelmissbrauch hat – wie der Tatrichter festgestellt hat – zu einer tatbegünstigenden Enthemmung und Entdifferenzierung der Persönlichkeit des Angeklagten geführt; die Taten gingen daher auf den Hang zurück.
Weiter besteht nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte infolge seines zu der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung führenden Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen wird.
Die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE 91, 1 ff.) wird vom Tatrichter rechtsfehlerfrei damit begründet, dass der Angeklagte sich schon mehrfach um Hilfe im Kampf gegen seine Abhängigkeit bemüht und damit eine gewisse Einsicht in sein Suchtproblem gezeigt hat. Da die Sucht Ursache der Persönlichkeitsstörung ist, gilt es zunächst, den Hang zu beseitigen, um den Täter heilen zu können.
| Jahnke | Bode | Rothfuß | |||
| Detter | Otten |