Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 583/96
- Datum
- 14.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt aus den Feststellungen hervor, dass der Täter eine intensive Neigung zu wiederholtem Rauschmittelkonsum (Hang) hat, hat der Tatrichter ausdrücklich zu erörtern, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB in Betracht kommt.
Der Begriff des Hanges im Sinne des §64 StGB setzt keine chronische körperliche Abhängigkeit voraus; ausreichend ist eine intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Unterlässt der Tatrichter die Prüfung der Voraussetzungen des §64 StGB, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Feststellung mangelnder hinreichend konkreter Heilungsaussichten schließt die Prüfung oder Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB nicht zwingend aus.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 583/96 vom 14. Februar 1997 in der Strafsache gegen
geboren am ██ 1963 in ███ Ahmet ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
██ ██, geboren am ████ 1969 in Imdat █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Februar 1997
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in eine Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ahmet ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 61 Fallen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Imdat ██████ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand kann das Urteil jedoch, soweit die Jugendkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Beschwerdeführer in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte Ahmet ███ ████ 1994 fast täglich Heroin, Kokain und Haschisch in erheblichen Mengen. Die abgeurteilten Taten beging er auch, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen.
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2).
Der Angeklagte Imdat ██████ konsumierte nach den Urteilsfeststellungen „regelmäßig nach bzw. nebeneinander verschiedene Substanzen wie Medikamente, Alkohol und Drogen“ (UA S. 37), er leidet an einer „Polytoxikomanie“. Auf Grund dessen konnte eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei der Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden. Angesichts dieser Feststellungen hätte auch beim Angeklagten Imdat ██████ die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtert werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Drogenabhängigkeit nicht vorgelegen hatte. Denn Hang im Sinne von § 64 StGB setzt keine chronische, auf
körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit voraus, es genügt die – hier festgestellte – intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH Beschlüsse vom 22. August 1995 – 4 StR 465/95 und vom 7. Mai 1996 – 5 StR 158/96).
Dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f.), ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.
| Detter | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Rothfuß |