Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Verurteilung wegen Blutschande aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/57
Datum
26.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen dreimaligen Geschlechtsverkehrs mit ihrem Stiefvater wegen Blutschande verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht (Jugendkammer) zurück. Beanstandet werden unzureichende Feststellungen zum Verbotsirrtum und die nicht hinreichende Berücksichtigung der geistigen/sittlichen Entwicklung der Angeklagten für Schuld und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Verbotsirrtums ist das rechtliche Unrechtsbewusstsein nicht mit bloßer sittlicher Missbilligung gleichzusetzen; erforderlich ist die Erkenntnis des Unrechts der konkreten tatbestandsmäßigen Handlung.

2

Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf die konkrete tatbestandsspezifische Angriffsrichtung (z.B. den Angriff auf die familiäre Bindung) beziehen; allgemeine Kenntnisse über sittliche Verbote genügen hierzu nicht.

3

Die sittliche und geistige Entwicklung des Täters ist bei der Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen; steht der Täter einem unter 18-Jährigen gleich, wirkt sich dies erheblich schuldmindernd aus und ist bei der Anwendung strafbefreiender oder strafmildernder Vorschriften zu beachten.

4

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG sind nur solche, die die Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen begründen; bloßes sittlich anstößiges Verhalten rechtfertigt eine Jugendstrafe nicht, sondern primär erzieherische Maßnahmen oder Zuchtmittel.

5

Bei verbundenen Verfahren mit einem Erwachsenen bleibt nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen den Erwachsenen für das verbleibende Verfahren die Zuständigkeit des Jugendgerichts (Jugendkammer) bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausangestellte Adelheid K. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1934, [REDACTED], wegen Blutschande

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Oktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte verurteilt.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Angeklagte hat dreimal mit ihrem Stiefvater geschlechtlich verkehrt. Das erste Mal war sie 19 Jahre alt, in den beiden anderen Fällen 20 Jahre alt. Sie ist leicht schwachsinnig, ohne dass eine Geistesschwäche im Sinne des § 51 StGB bei ihr vorlag. Sie ist aber, wie die Strafkammer darlegt, in ihrer geistigen Entwicklung zurückgeblieben, so dass sie bei ihren Taten einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichstand.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Blutschande zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Ihre Revision hat Erfolg.

I.

Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen der Revision, die Angeklagte hätte als Heranwachsende vor dem Jugendgericht abgeurteilt werden müssen. Die Verbindung des Verfahrens gegen die Angeklagte mit dem gegen ihren erwachsenen Stiefvater vor dem Erwachsenengericht war nach § 103 JGG zulässig. Nachdem das Urteil gegen den Stiefvater der Angeklagten rechtskräftig ist, ist aber für das neue Verfahren die Jugendkammer zuständig.

II.

Dagegen greift die Sachrüge durch.

1.) Die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass die Angeklagte den Beischlaf mit ihrem Stiefvater für verboten gehalten habe, erwecken die Besorgnis, dass die Strafkammer nicht von einem zutreffenden Begriff des Verbotsirrtums ausgegangen ist. Die Strafkammer begründet ihre Feststellung nur damit, dass die Angeklagte ihr Tun ihrer Mutter gegenüber verheimlichte. Das legt die Möglichkeit nahe, dass die Strafkammer das Unrechtsbewusstsein schon dann annimmt, wenn der Täter sein Tun für sittlich verboten hält. Das wäre rechtsirrig (vgl. BGHSt 2, 194/201). Bei der Eigenart des in Frage stehenden Delikts und der Persönlichkeit der Angeklagten bedurfte es hierzu näherer Feststellungen.

Diese wurden in diesem Fall auch nicht dadurch überflüssig, dass die Angeklagte sich in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 173 StGB auch des Ehebruchs schuldig gemacht hat.

Wie der 4. Strafsenat in der für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung 4 StR 234/56 vom 6. Dezember 1956 (NJW 1957, 229) eingehend dargelegt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrechtsbewusstsein des Täters nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte, die ihm zur Last gelegt wird.

Gerade bei der von dem Urteil geschilderten Persönlichkeit der Angeklagten lässt es sich nicht von vornherein ausschließen, dass sie zwar gewusst hat, dass der Ehebruch auch von der Rechtsgemeinschaft verboten ist, dass sie sich aber nicht des besonderen Angriffs auf die Familie bewusst war, die in einem Ehebruch mit dem Ehemann ihrer Mutter liegt.

2.) Auch die Ausführungen zur Straffrage sind rechtlich bedenklich.

a) Die Strafkammer setzt sich nicht damit auseinander, dass § 173 Abs. 4 StGB den unter 18 Jahre alten Verschwägerten absteigender Linie straflos lässt. Die Angeklagte stand nach den Feststellungen der Strafkammer nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung einem unter 18 Jahre alten Jugendlichen gleich. Das hätte gerade bei dem Vergehen des § 173 StGB als erheblich schuldmindernd berücksichtigt werden müssen.

b) Die Strafkammer hält Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel wegen der schädlichen Neigungen der Angeklagten nicht für ausreichend. Ihre Ausführungen lassen erkennen, dass sie dabei von einem unrichtigen Begriff der schädlichen Neigungen ausgegangen ist. Sie begründet ihre Auffassung von den schädlichen Neigungen der Angeklagten nämlich im Wesentlichen damit, dass sie außer mit ihrem Stiefvater noch vorher mit zwei anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG sind nur solche, die weitere Straftaten des Jugendlichen erwarten lassen. Die Gefahr, dass der Jugendliche sich weiterhin sittlich anstößig verhalten wird, ohne aber strafbar zu werden, rechtfertigt nicht eine Jugendstrafe, sondern gerade Erziehungs- oder Zuchtmittel.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaDr. Hengsberger

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