Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben; Prüfung des §17 JGG unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/69
- Datum
- 09.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung tragen.
§ 17 JGG verlangt für die Annahme schädlicher Neigungen, dass konkrete Tatsachen die Besorgnis weiterer Straftaten begründen.
Bei Feststellungen zu geordneten Verhältnissen, Reue, Arbeit und Wiedergutmachung muss das Gericht ausdrücklich darlegen, warum dennoch künftige Straftaten zu besorgen sind.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht die zur Behebung des Aufklärungsbedarfs erforderlichen Beweismittel benannt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 21. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kranführer Jürgen ██████████ aus ███, geboren am ██ 1949 in ███, der Frau Eltern Ernst gesetzliche Vertreter: und Annemarie, geborene ██, Sachbezeichnung: ██ u.a. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als Beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Cate als ██████████████, Justizhauptsekretär ██ als ███████████████ der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. Mai 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an eine Jugendstrafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
1. Im Schuldspruch erweist sie sich als unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilungen. Zum Einzelvorbringen der Revision ist dazu zu bemerken:
a) Die Fälle B I c) und a) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als zwei selbständige Handlungen gewertet, weil den Tätern der Gesamtvorsatz fehlte. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten zunächst darauf aus, einen PKW aufzubrechen und daraus ein Radio zu entwenden. Erst nachdem sie das erbeutete Radio an ihre Tatgenossen abgeliefert hatten, die in einiger Entfernung Schmiere standen, kehrten sie auf den Parkplatz zurück, um den nächsten PKW aufzubrechen. Die Auslegung der Revision, das Landgericht habe im ersten Falle nur oberflächlich von „einem“ PKW und „einem“ Radio gesprochen, in Wirklichkeit aber offengelassen, ob die Angeklagten von vornherein mehrere Radios stehlen wollten, wird weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang des Urteils gerecht.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie die zu benutzenden Beweismittel nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
b) Das Revisionsvorbringen im Fall B I b) erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die einwandfreie tatrichterliche █████████████████. Der Angeklagte hatte eingeräumt, er wäre mit ███ mitgefahren, sofern dieser den fremden Kraftwagen in Gang bekommen hätte. Daraus durfte die Strafkammer ohne weiteres auf das eigene Interesse des Angeklagten an der Wegnahme des Fahrzeugs schließen.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Zwar war das Tatgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, aus Art und Vielzahl der Straftaten auf schädliche Neigungen des Angeklagten zu schließen. Das gilt jedenfalls für einen Täter, der nach den Urteilsfeststellungen derart „verführbar“ war, dass er sich zu einer großen Zahl von Diebstählen und Einbrüchen hinreißen ließ und schließlich sämtliche Tatgenossen darin noch übertraf (BGHSt 11, 169–171).
Dagegen hat das Landgericht zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, dass schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG nur solche sind, die weitere Straftaten des Angeklagten besorgen lassen (5 StR 15/57 vom 26. März 1957, mitgeteilt in MDR 1957, 397 und GA 1958, 47). Nur so lässt es sich erklären, dass die Strafkammer folgende Feststellungen nicht unter dem Gesichtspunkt der künftigen Anfälligkeit des Angeklagten würdigt: Der Angeklagte stamme aus geordneten Verhältnissen. Er habe eine dreijährige Lehre hinter sich gebracht, sei auch nach Aufdeckung der Straftaten geregelter Arbeit nachgegangen und habe sich um „ordnungsgemäße Lebensführung“ bemüht. Er habe alle Verfehlungen unumwunden zugegeben und Ansätze zur Selbstbesinnung gezeigt. Vor allem habe er sich „redlich bemüht“, den Schaden wieder gutzumachen, und freiwillig weit über 1000 DM an verschiedene Geschädigte gezahlt. Bei solchen Feststellungen hätte das Landgericht darlegen müssen, ob der Angeklagte noch immer so „leicht verführbar“ erscheint, dass von ihm weitere Straftaten zu besorgen sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Herrmann |