Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zu 'schädlichen Neigungen'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 230/77
- Datum
- 26.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG erfordern konkrete Feststellungen, dass künftig mit weiteren Straftaten des Jugendlichen zu rechnen ist.
Allein die Erwähnung schädlicher Neigungen ohne substantiierten Vortrag oder tatsächliche Anhaltspunkte genügt für die Verhängung einer Jugendstrafe nicht.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen, die für die Rechtsfolgenmaßwahl (Höhe der Jugendstrafe) erheblich sein können, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die zuständige Jugendkammer bzw. das Jugendschöffengericht.
Der Tatrichter hat bei Annahmen zu medizinisch-wissenschaftlichen Parametern (z. B. stündlicher Blutalkoholabbauwert) Abweichungen von in der Rechtsprechung genutzten Spannen zu begründen und nachvollziehbar darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. November 1976
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Uwe B. aus H., dort geboren am [REDACTED] 1959, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 1977 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. November 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Hannover – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf die Anfechtung des Strafausspruches zulässig beschränkte Revision führt zu dessen Aufhebung.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Das Landgericht verhängt Jugendstrafe ‚wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld‘ (UA S. 8). Schädliche Neigungen sind jedoch nicht ausreichend dargetan. Zwar können sie sich schon dann kundtun, wenn es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt (BGHSt 16, 261, 262). Schädliche Neigungen i. S. des § 17 JGG sind aber nur solche, die weitere Straftaten des Angeklagten besorgen lassen (BGH, Urt. v. 26.3.1957 – 5 StR 15/57 – bei Dallinger in MDR 1957, 397; ebenso BGH, Urt. v. 9.12.1969 – 5 StR 533/69). Darüber verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der Wendung, der Jugendliche werde ‚lernen müssen, tatsächliche und vermeintliche Niederlagen in angemessener Form hinnehmen zu müssen‘ (UA S. 9), kann das nicht entnommen werden. Zu einer solchen Prüfung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil der Jugendliche ein ‚bislang tadelfreies Leben‘ geführt hat (UA S. 9).“
Dieser Mangel kann die Höhe der im Übrigen wegen der Schwere der Schuld zu Recht verhängten Jugendstrafe beeinflusst haben. Darüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben, und zwar nunmehr das Jugendschöffengericht (§§ 40, 41 JGG). Dabei wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, darzutun, weshalb er an Stelle des höchstmöglichen stündlichen (Blutalkohol-)Abbauwerts von 0,28 bis 0,29 ‰ (BGH in VRS 23, 209, 210/211; BGH, Urt. v. 16.9.1975 – 1 StR 374/75 – bei Holtz in MDR 1976, 633) nur einen solchen von 0,12 ‰ (UA S. 8) annimmt.
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Schuster | Sarstedt | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 374/75 · 16.09.1975Revision verworfen: Alkoholisierung, BAK-Rückrechnung und Zurechnungsfähigkeit bei versuchtem Totschlag
- BGH · 5 StR 15/57 · 26.03.1957Revision aufgehoben: Verurteilung wegen Blutschande aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 5 StR 533/69 · 09.12.1969Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben; Prüfung des §17 JGG unzureichend