Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilbarkeit des Unrechtsbewusstseins bei tateinheitlichen Delikten (§§ 173, 174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 234/56
Datum
06.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande (§ 173 Abs. 2 S. 2 StGB) verurteilt. In der Revision ging es zentral um die Frage, ob Unrechtsbewusstsein bei Tateinheit deliktsübergreifend „unteilbar“ zugerechnet werden kann. Der BGH hält Unrechtsbewusstsein für tatbestandsbezogen und bei Verwirklichung mehrerer Delikte grundsätzlich teilbar. Da das LG zum Unrechtsbewusstsein hinsichtlich § 173 Abs. 2 S. 2 StGB keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde das Urteil insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unrechtsbewusstsein liegt nur vor, wenn der Täter das Verbotensein gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kennt oder kennen muss, die ihm vorgeworfen wird.

2

Bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Strafgesetze ist das Unrechtsbewusstsein grundsätzlich deliktsbezogen und daher „teilbar“; ein allgemeines Bewusstsein, Unrecht zu tun, genügt nicht.

3

Die Zurechnung des Unrechtsbewusstseins zu einem Delikt kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Täter das Unrecht eines anderen, tateinheitlich verwirklichten Delikts erkannt hat, sofern kein Qualifikationsverhältnis im technischen Sinne besteht.

4

Die Annahme, aus der Verbotskenntnis eines nahe verwandten Tatbestands folge regelmäßig auch Verbotskenntnis des verwirklichten Tatbestands, betrifft die tatrichterliche Beweiswürdigung und ersetzt nicht erforderliche Feststellungen, wenn das Unrechtsbewusstsein zweifelhaft bleibt.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines tateinheitlich abgeurteilten Delikts, ist das Urteil insgesamt aufzuheben, wenn die Verurteilung auf Tateinheit beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 13. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Defekturarbeiter Johann [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Das zur Schuld gehörige Unrechtsbewusstsein des Täters ist nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird. Das Unrechtsbewusstsein ist demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze „teilbar“ (entgegen BGHSt 3, 342).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 13. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der uneigentlichen Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu elf Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte wurde als Volksdeutscher in der Nähe von Belgrad geboren, wuchs dort auf, kann aber weder deutsch lesen noch schreiben. Einen Beruf erlernte er nicht. Nach dem Balkanfeldzug 1941 wurde er deutscher Soldat und blieb nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Deutschland.

Im Dezember 1955 führte der Angeklagte mit seiner damals 17 Jahre alten Stieftochter (Tochter seiner Ehefrau) den Geschlechtsverkehr aus. Nach den getroffenen Feststellungen war er sich des zwischen ihm als Stiefvater und der Tochter seiner Ehefrau bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bewusst. Er wusste auch, dass der Beischlaf mit seiner Stieftochter als einer ihm anvertrauten Person verbotene Unzucht war und ferner, dass er Ehebruch gegenüber seiner Frau beging und dieser vom Gesetz verboten ist. Dieses letztere Unrechtsbewusstsein müsse sich der Angeklagte für seine Tat im Ganzen, also auch, soweit er den Tatbestand des Geschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verwirklicht hat, zurechnen lassen, weil das Unrechtsbewusstsein nicht teilbar sei (BGHSt 3, 342).

Die Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden musste.

1) Soweit sich die Rüge auf die Verurteilung gemäß § 174 Nr. 1 StGB bezieht, ist sie unbegründet. Nach den Feststellungen sind die äußeren Tatbestandsmerkmale und der Vorsatz des Angeklagten gegeben, insbesondere wusste er auch, dass ein Abhängigkeitsverhältnis seiner Stieftochter bestand. Auch das Unrechtsbewusstsein hat das Landgericht festgestellt. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dass seine Schlüsse zwingend sind, wird nicht erfordert. Entscheidend ist, dass sie möglich sind, also keine Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen lassen. Im Übrigen kann die Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Auch neue Tatsachen können in ihr nicht berücksichtigt werden.

2) Dagegen ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB. Hier hat das Gericht Feststellungen darüber, ob der Angeklagte das Bewusstsein des Verbotenseins hatte oder hätte haben können, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht getroffen. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei als Volksdeutscher auf dem Balkan unter fremden, insbesondere vom orientalischen Recht beeinflussten Rechtsbegriffen aufgewachsen und habe daher nicht gewusst, dass der Verkehr mit seiner Stieftochter strafbar sei.

In dem Urteil BGHSt 3, 342 ff. ist ausgesprochen, das Unrechtsbewusstsein sei nicht teilbar. Schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehöre, in welcher Weise die Rechtsordnung das durch die Tat verwirkte Unrecht ahnde. Dies müsse besonders dann gelten, wenn die verschiedenen, durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützten, wie z. B. die §§ 172 und 173 Abs. 2 Satz 2 StGB.

Bereits in dem vorangegangenen, nicht veröffentlichten Urteil 7 StR 291/55 vom 23. Oktober 1955 (teilweise Wiedergabe in LM § 173 Abs. 2 StGB unter 2 in der Anmerkung) sind dieselben Grundsätze enthalten, jedoch auf einen Fall angewandt worden, in welchem es sich nicht um einen Angriff auf das gleiche oder ein ähnliches Rechtsgut handelte. Hier hatte der Angeklagte Kunstgegenstände, die von einem staatlichen Museum während des Krieges in einem Gutshaus ausgelagert waren, von dort ins Ausland zum Zwecke des Verkaufs geschafft. Er wurde wegen Verletzung der damals geltenden Militärregierungsgesetze, durch die die Ausfuhr dieser Güter verboten und unter Strafe gestellt war, bestraft. Den Einwand der Revision, dass die Verbotskenntnis sich nur auf den widerrechtlichen Eingriff in das fremde Eigentum, also auf die Eigenschaft der Tat als Diebstahl beschränkt habe, erklärt der Bundesgerichtshof aus den genannten Erwägungen für bedeutungslos. Da der Täter gewusst habe, dass er Unrecht tue, sei der Schuldvorwurf begründet. Er habe sich durch sein Wissen, dass seine Handlung Diebstahl sei, von der Tat abhalten lassen müssen.

Dagegen ist dem Urteil 5 StR 195/52 vom 10. April 1952 (NJW 1952, 671) ein so weitgehender Grundsatz nicht zu entnehmen. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verschwägerten durch einen ehebrecherischen Verkehr verwirklicht sei, in aller Regel ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass der Täter sich des Unrechts seiner Tat bewusst gewesen sei oder hätte bewusst werden können. Hiermit sollte, wie der 5. Senat auf Anfrage noch besonders erklärt hat, nicht gesagt werden, dass ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewusst ist, rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines in Tateinheit zum Ehebruch stehenden Beischlafs zwischen Verschwägerten habe. Er hat vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass es in einem solchen Falle im Allgemeinen keiner besonderen Ausführungen über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedürfe, also vorausgesetzt, dass es im Einzelfall auch anders sein könne. Er hat hierbei die – im Schrifttum bekämpfte (Bindokat JZ 1953, 748; Warda NJW 1953, 1053; Zimmermann NJW 1954, 908) – Auffassung vertreten, dass der Beischlaf zwischen Verschwägerten ein eigenartiger, erschwerter Fall des Ehebruchs sei.

Noch deutlicher, allerdings ohne abschließende Stellungnahme, bringt der Bundesgerichtshof Bedenken, ob das Unrechtsbewusstsein stets unteilbar sei, in der Entscheidung 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 (JR 1954, 188; LM § 59 Nr. 25) zum Ausdruck. Er lässt es dahingestellt, ob das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines Hausfriedensbruchs bei Tateinheit mit einem Verbrechen gemäß § 176 Nr. 2 StGB auch für das Sittlichkeitsverbrechen Geltung habe. Zu gegebener Zeit werde zu prüfen sein, ob der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins auch bei verschiedenartigen Rechtsgütern und bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und Schwere zutreffe. Das nicht veröffentlichte Urteil 2 StR 628/53 vom 2. Februar 1954 hat es auf sich beruhen lassen, ob das Unrechtsbewusstsein, wenn es hinsichtlich eines Ehebruchs vorliege, auch für Straftaten nach § 173 Abs. 2 StGB und § 174 StGB ohne Weiteres bejaht werden könne.

Eine weitere grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, inzwischen nicht erfolgt.

Schuld bedeutet, wie auch die grundlegende Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2, 194 ff. ausführt, Vorwerfbarkeit. Während in der Zeit des Erfolgsstrafrechts die Verantwortung an das vom Täter verwirklichte äußere Geschehen geknüpft wurde, ohne dass sich dieses in seinem Inneren widerspiegeln brauchte, ging die weitere Entwicklung in immer steigendem Maße dahin, dass sich äußere und innere Tatseite decken müssen. So wurden im Laufe der Zeit in Deutschland solchen Rechtsbildungen der Schuldlehre, die diesem Grundsatz nicht entsprachen, allmählich die Anerkennung versagt, so z. B. den Lehren, dass sich der Täter, der etwas Rechtswidriges tue, den aus seiner Handlung hervorgehenden Erfolg als vorsätzlich hervorgebracht anrechnen lassen müsse, oder dieser dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen wird, „wenn die geplante Handlung die Tendenz hat, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf diesen Erfolg auszudehnen“ (versari in re illicita; dolus indirectus; vgl. Mezger LK Bd. 1, 7. Aufl. 1954, § 59 Anm. 4). Durch den im 3. Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen § 59 StGB wurde die Erfolgshaftung bei den erfolgsqualifizierten Straftaten beseitigt. Auch der schwere Erfolg muss jetzt von der Schuld umfasst sein.

Das Erfordernis der Entsprechung von Unrecht und Schuld ist heute in der Schuldlehre herrschender Grundsatz. Es ist der leitende Gedanke des Beschlusses des Großen Senats, ihn auch auf das Verbotensein der Tat auszudehnen.

Der zu fordernde Inhalt des Unrechtsbewusstseins wird durch die jeweilige Gestaltung des Strafrechts bestimmt. Im geltenden Recht ist nicht allgemein sozial schädliches Verhalten unter Strafe gestellt. Vielmehr werden strafrechtliche Rechtsfolgen nur an bestimmte, in den Tatbeständen umrissene Verhaltensweisen geknüpft. Nur in dieser gesetzlichen Formung tritt das Unrecht in strafrechtlich erheblicher Weise in Erscheinung. Ein zwar allgemein rechtswidriges, aber nicht einem bestimmten Tatbestand unterfallendes Verhalten löst also im Strafrecht Wirkungen nicht aus.

Daher verlangt § 59 StGB, dass der Vorsatz sich auf alle Merkmale des Tatbestandes zu erstrecken hat. Frühere, noch heute im anglo-amerikanischen Rechtskreis (vgl. Tidow, Der Schuldbegriff im englischen und nordamerikanischen Strafrecht 1952 S. 37 ff., 141 ff.) vertretene Lehren, nach denen es genügt, wenn der Vorsatz darauf gerichtet ist, irgend ein Verbrechen zu begehen, er also nicht auf die Rechtsgüterverletzung gerichtet zu sein braucht, die wirklich eingetreten ist, sind im deutschen Strafrecht überwunden. Die Folgerichtigkeit erfordert es, auch das Unrechtsbewusstsein auf diejenige Tatbestandsverwirklichung zu beziehen, die dem Täter zur Last gelegt wird. Nur dann wird man dem Gedanken gerecht, dass Schuld die Übertragung der objektiven Missbilligung der Tat auf den Täter bedeutet. Wenn in den Tatbeständen Formen des Unrechts enthalten sind, die sich nach Art und Schwere unterscheiden, so hängt auch der jeweilige Schuldvorwurf davon ab, auf welchen Tatbestand sich das Unrechtsbewusstsein bezieht. Weder das allgemeine Bewusstsein, etwas Unrechtes zu tun, noch das auf einen anderen Tatbestand bezogene Unrechtsbewusstsein kann den besonderen Schuldvorwurf für den vom Täter verwirklichten Tatbestand rechtfertigen, so etwa, wenn der Täter eine Übertretung und in Tateinheit eine schwerwiegende Straftat ausführen würde und er das Unrechtsbewusstsein nur, insofern sein Verhalten als Übertretung zu würdigen ist, gehabt hätte. Das einem bestimmten Tatbestand zugeordnete Unrechtsbewusstsein kann also durch ein allgemeines oder anderes nicht ersetzt werden. Das Unrechtsbewusstsein muss daher tatbestandsbezogen sein, sich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrundeliegende Verbot erstrecken.

Eine allgemeine Rechtsgutbezogenheit, also ein allgemeines Wissen oder Wissenkönnen des Täters, dass eine Verletzung des betreffenden Rechtsgutes verboten ist, ist nicht ausreichend. Dasselbe Rechtsgut wird im Strafrecht oft in sehr verschiedener Weise und unter sehr verschiedenen Gesichtspunkten geschützt. So sind z. B. die Angriffe auf das Vermögen in großer Vielfalt im Hinblick auf Begehungsweise und andere Umstände zu Verbrechenstypen ausgestaltet, die ihrer Art, Schwere und kriminologischen Eigenart nach sehr unterschiedlich sind (vgl. etwa Betrug, Erpressung, Untreue, Hehlerei, Konkursdelikte, Wucher usw.). Die allgemeine Kenntnis, dass Angriffe auf jenes Rechtsgut verboten sind, würde dem unterschiedlichen Wesen des Schuldvorwurfs, der jeweils mit der Tat verbunden ist, nicht gerecht werden.

Daher kann auch (entgegen Zimmermann NJW 1954, 908) der Täter, der das Unrecht einer bestimmten Tatbestandsverwirklichung nicht kannte, ihretwegen nicht allein mit der Begründung bestraft werden, dass er das Unrecht eines anderen auf derselben „rechtsethischen Norm“ beruhenden Tatbestandes gekannt habe. Bereits Radbruch hat gegenüber ähnlichen Lehren bemerkt, dass es von ihnen aus nur noch ein Schritt bis zur anglo-amerikanischen Vorsatzlehre und zum Gedanken des „versari in re illicita“ ist (vgl. Darstellung Allg. Teil Bd. 2, 238 f.). Die überwundenen Vorsatzlehren würden dadurch auf das Unrechtsbewusstsein übertragen werden. Im Übrigen müssen die Normen im Wesentlichen aus den Tatbeständen erschlossen werden, wobei es oft sehr zweifelhaft sein kann, ob mehreren Tatbeständen eine oder mehrere Normen zugrunde liegen. Mangels einer festen Gebundenheit können diese enger oder weiter formuliert werden (Radbruch aaO). Von dieser Ungewissheit und den sich aus ihr ergebenden Streitfragen darf die Berechtigung des jeweiligen Schuldvorwurfs nicht abhängig gemacht werden.

Wenn der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins für Fälle nahe verwandter Tatbestände, Rechtsgüter oder Normen besonders betont wird, so liegt die Annahme nahe, dass die Stellungnahme zur Rechtsfrage durch die Beweisfrage beeinflusst ist. Dass dann, wenn der Täter das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes hatte, er es im Allgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben wird, ist eine auf tatsächlichem Gebiet liegende, jedoch nicht unwiderlegliche Erfahrung, die für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Die Rechtsfrage stellt sich erst, wenn im Einzelfall das Unrechtsbewusstsein nicht festgestellt werden kann. Dann ist der Schuldvorwurf wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung nicht gerechtfertigt.

Folgerichtig hat daher der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung des Großen Senats gefordert, dass die wissentliche und willentliche Verwirklichung der rechtswidrigen Tat dem Täter zur Schuld dann zuzurechnen ist, wenn er das Unrecht „dieser Tatbestandsverwirklichung kannte oder hätte kennen müssen“ (BGHSt 2, 209).

Dieses Erfordernis kommt nicht, wie in BGHSt 3, 342 angenommen wird, darauf hinaus, dass der Täter wissen müsse, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirkte Unrecht ahndet. Vielmehr ist erforderlich, dass er die Beschaffenheit des von ihm begangenen Unrechts, also lediglich das Verbotene seiner Tat unter dem Gesichtspunkt des ihm verwirklichten Tatbestands, nicht dagegen, dass er die Strafbarkeit kannte oder kennen musste. Dies setzt auch nicht voraus, dass dem Täter der gesetzliche Tatbestand bekannt war, ebensowenig wie der Vorsatz, der das Wissen um die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erfordert, eine Gesetzeskenntnis verlangt, vielmehr schon gegeben ist, wenn der Täter hiervon nur eine Kenntnis nach Laienart besitzt. Allerdings würde es, wie der Große Senat BGHSt 2, 202 bereits ausgesprochen hat, nicht genügen, dass der Täter das Bewusstsein hatte, sein Tun sei sittlich verboten. Vielmehr muss er, zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung, das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen oder erkennen können.

Wie sich diese Grundsätze auf Bestimmungen auswirken, die aus Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmäßigkeit formale Ordnungsvorschriften aufstellen, braucht hier nicht näher dargelegt zu werden. Im vorliegenden Fall wäre also lediglich notwendig, dass der Täter wusste oder wissen musste, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie verboten ist.

Es stellt keine Ausnahme, sondern gerade die Anwendung der hier entwickelten Grundsätze dar, dass das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des einem Erschwerungstatbestand zugrundeliegenden Verbots immer dann vorhanden ist, wenn der Täter das Verbot des Grundtatbestandes kennt oder kennen muss (z. B. Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 95 StGB, im Verhältnis zur einfachen Beleidigung, § 185 StGB). In diesen Fällen ist der Grundtatbestand im Erschwerungstatbestand ohne Veränderung seines Wesens enthalten. Der erschwerte Tatbestand ist also lediglich ein Anwendungsfall des allgemeinen. In einem solchen Fall könnte dem Täter nur das Bewusstsein erhöhter Strafbarkeit fehlen, auf das es für die Schuld nicht ankommt.

Diese Beziehung ist jedoch im Verhältnis von Ehebruch und Beischlaf zwischen Verschwägerten nicht vorhanden. Auch der 5. Senat (NJW 1952, 672) hat sie ersichtlich nicht annehmen wollen. Er spricht lediglich von einem eigenartigen, erschwerten Fall des Ehebruchs, sieht also nicht eine Qualifikation in dem allgemein üblichen, hier erörterten Sinn als vorliegend an. Gerade darum ist er der Auffassung, dass ein Täter, dem das Unrecht eines Ehebruchs bewusst ist, nicht rechtsgrundsätzlich auch das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des Beischlafs zwischen Verschwägerten haben müsse. Er hat überdies auf Anfrage erklärt, dass sein Urteil den erkennenden Senat nicht hindere, in der hier geschehenen Weise zu entscheiden.

Die entwickelten Grundsätze stehen im Wesentlichen mit der im Schrifttum vertretenen Lehre im Einklang, die einhellig den Gedanken der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins abgelehnt hat (Bindokat JZ 1953, 748; Jescheck GA 1954, 330; Kohlrausch-Lange StGB 41. Aufl. 1956 § 59 II 2h 199; Maurach, Allg. Teil des Strafrechts 1954, 422; Schönke-Schröder StGB 7. Aufl. 1954 § 59 V 15 249; Schwarz StGB 19. Aufl. 1956 Anhang zu § 59 13B S. 180 f.; Warda NJW 1953, 1052; Welzel Das deutsche Strafrecht 5. Aufl. 1956 S. 142 § 3; grundsätzliche auch Frankel LM § 173 Nr. 2 Anm.).

Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten.

Das Urteil musste somit zur Prüfung, ob der Angeklagte das Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB hatte, aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang, da die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung erfolgt ist.

KrummeSeibertWiefels
RotbergLang-HinrichsenDr.

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