Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 506/56
Datum
03.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und die Freisprechung in einem weiteren Fall. Der BGH hob die Verurteilung im Fall „Emma“ auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Entscheidungsrelevant waren unzureichende Feststellungen zum inneren Tatbestand (Unrechtsbewusstsein) und zur konkreten Kenntnis einer Aufsichts- und Betreuungsverpflichtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann bereits vorliegen, wenn eine minderjährige Hausgehilfin dauerhaft in den Haushalt aufgenommen ist, dort wohnt und die Verantwortung für ihre Beaufsichtigung und Lebensführung übernommen wird.

2

Das zur Schuld gehörende Unrechtsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter das Unrecht gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, die ihm zur Last gelegt wird.

3

Formelhafte oder unklare Feststellungen zum inneren Tatbestand genügen nicht; das Tatgericht muss konkret darlegen, ob der Angeklagte die für die tatbestandliche Bewertung maßgeblichen Tatumstände kannte.

4

Vorherige sexuelle Beziehungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses schließen die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf späteren Missbrauch während eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht aus, wenn die Gesamtumstände eine Abhängigkeit begründen.

5

Bei Freispruch mangels Beweises ist die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO ermessensgebunden; die Ablehnung der Übernahme durch die Staatskasse ist nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 28. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Revierförster Manfred ███ aus ██ (Landkreis █████████), dort geboren am ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberbundesanwalt, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist (Fall Emma ██).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (Fall Emma ██████) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt; die Strafvollstreckung hat sie zur █████████ ausgesetzt. In einem weiteren Fall (Edeltraud █████) hat ihn das Landgericht von der Anklage eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB mangels Beweises freigesprochen; es hat insoweit die Kosten auf die Staatskasse übernommen, ihr jedoch nicht die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Der Angeklagte ficht die Entscheidung im vollen Umfang an; er macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat nur im Umfang seiner Verurteilung Erfolg.

Fall Emma ██

Keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand (BGHSt 1, 55; König in NJW 1957, 161 ff.).

Emma ████, die im April 1940 geboren ist, war von September bis November 1955 und dann wieder vom 1. bis 31. März 1956 im Haushalt des Angeklagten als Hausgehilfin beschäftigt; sie wohnte dort und wurde am gemeinsamen Tisch voll verpflegt. Ihre Mutter wohnte etwa eine Wegstunde entfernt. Das Mädchen konnte sie nur sonntags besuchen, wenn es nicht gerade eine Arbeit hiervon abhielt.

Aus dieser Sachlage folgert die Strafkammer, dass Emma ███ zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war, und zwar auch dem Angeklagten und nicht nur, wie er geltend gemacht hat, seiner Ehefrau. Das ist rechtlich grundsätzlich möglich.

Das Urteil lässt zwar nicht erkennen, welche Vereinbarung die Erziehungsberechtigte mit dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau getroffen hat. Der Tatrichter hat aber festgestellt, dass der Angeklagte sich nach den gesamten Umständen für die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich fühlen musste, da sie erst 15 Jahre alt war, voll in den Haushalt aufgenommen war und von ihrer Mutter, die sonst zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung berufen gewesen wäre, räumlich so getrennt war, dass diese keinen ständigen Einfluss auf das Mädchen ausüben konnte. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die tatsächlichen Verhältnisse näher zu klären.

In der Zeit von Mitte August bis 1. November 1955, in der Emma ██ nicht im Haushalt des Beschwerdeführers beschäftigt war, übte dieser mit ihr etwa 10- bis 11mal den Geschlechtsverkehr aus. Nach ihrer Wiedereinstellung verkehrte der Angeklagte bis zu ihrem Ausscheiden etwa dreimal geschlechtlich mit Emma ██, wobei die Anregung stets von ihm ausging. Diesen dreimaligen Geschlechtsverkehr hat die Strafkammer an sich rechtlich bedenkenfrei nach der äußeren Tatseite als Missbrauch zur Unzucht gewürdigt. Dass der Angeklagte schon in der Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 1955 geschlechtliche Beziehungen zu dem Mädchen aufgenommen hatte, steht der Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den dreimaligen Verkehr nach der Wiedereinstellung nicht entgegen (BGHSt 4, 297), zumal die Beschäftigung des Mädchens im Haushalt des Angeklagten bereits im Februar 1955 begonnen hatte und im Sommer 1955 nur vorübergehend auf wenige Monate unterbrochen wurde.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich des inneren Tatbestands.

Das Landgericht führt aus: „§ 59 I StGB kommt ihm deshalb nicht zugute, weil er alle Tatumstände, die das Abhängigkeitsverhältnis begründen, gekannt hat. Soweit er sie rechtlich falsch beurteilt hat, liegt ein Verbotsirrtum vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Irrtum unverschuldet war. Denn es genügt schon das Unrechtsbewusstsein für die Tat in einer Richtung für das Delikt im ganzen.“ Dass der Beschwerdeführer sich des Unrechts des Missbrauchs bewusst war, hat der Tatrichter festgestellt.

Diese Ausführungen sind nicht eindeutig.

Nach der ██████████████████████ hat der Angeklagte geltend gemacht, Emma ██ sei nur seiner Frau anvertraut gewesen, er selbst habe sich um das Mädchen „in keiner Weise gekümmert“. Er hat damit offenbar das Bewusstsein, eine Pflicht zur Aufsicht und Betreuung der jugendlichen Hausgehilfin gegenüber zu haben, in Abrede stellen wollen. Die Strafkammer hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen.

War sich der Beschwerdeführer nicht darüber im Klaren, dass er neben seiner Ehefrau die Pflicht zur Aufsicht und Betreuung hatte, so hätte er einen Tatumstand nicht gekannt, der das Abhängigkeitsverhältnis begründete (§ 59 Abs. 1 StGB). Auch der Urteilszusammenhang ergibt nicht, dass der Beschwerdeführer dem Mädchen Anweisungen für die Arbeit oder das sonstige Verhalten, Erlaubnis zum Ausgehen und dergleichen erteilt hat (vgl. oben).

Die formelhafte Feststellung des inneren Tatbestands kann deshalb nicht genügen.

Zur Frage des Unrechtsbewusstseins ist inzwischen die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (4 StR 234/56 vom Dezember 1956, BGHSt 10, 35) ergangen.

Danach ist das zur Schuld gehörende Unrechtsbewusstsein des Täters nur dann vorhanden, wenn er das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, die ihn zur Last gelegt wird.

An einer solchen Feststellung fehlt es in der angefochtenen Entscheidung, die der bisherigen, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (z. B. BGHSt 3, 542).

Nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Verurteilung im Fall Emma ██ nicht bestehen bleiben.

Fall Edeltraud ██

Diese, die im November 1938 geboren ist, war von November 1953 bis August 1954 als Hausgehilfin bei dem Angeklagten tätig. Dass er auch sie zur Unzucht missbraucht hat, hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Sie hat den Beschwerdeführer insoweit mangels Beweises freigesprochen, es jedoch abgelehnt, die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da auch in dieser Hinsicht nach wie vor starker Tatverdacht gegen den Angeklagten bestehe.

Soweit die Revision geltend machen will, der Beschwerdeführer hätte ausdrücklich wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden müssen, da ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB nicht vorgelegen habe, ist ihr der Erfolg zu versagen, da mit dem Rechtsmittel nur der erkennende Teil des Urteils angegriffen werden kann; die Art der Freisprechung aber nur in den Urteilsgründen verlautbart ist (RGSt 63, 184).

Im Übrigen begegnet, wie sich ergibt, die Annahme eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses keinen grundsätzlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung dagegen als solche kann mit der Revision angefochten werden (BGHSt 4, 275). Sie ist jedoch hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Da die Strafkammer den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen hat, war die Entscheidung in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Tatrichter ist bei der Ausübung seines Ermessens ersichtlich von keinen rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Außer dem Fortbestehen eines starken Tatverdachts, den das Landgericht hervorhebt, ist hinzuweisen, dass die Tat dem Angeklagten zum mindesten unter dem Gesichtspunkt des Ehebruchs vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist (BGHSt 7, 276), ohne dass hier die allgemeinen Schuldvoraussetzungen, wie es beim inneren Tatbestand erforderlich ist (vgl. 3), vorzuliegen brauchen.

JustizobersekretärHörchnerDr. Hengsberger
MantelWernerHübner

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