Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein bei Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/57
- Datum
- 31.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände ist für jeden einzelnen Tatbestand gesondert festzustellen, ob der Täter das Unrechtsbewusstsein hatte oder bei zumutbarer Anspannung seines Gewissens hätte haben können.
Das Unrechtsbewusstsein darf nicht pauschal für die Gesamttat unterstellt werden; es bezieht sich auf die jeweils zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung.
Zur Annahme von Schuld ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Strafbarkeit seines Verhaltens kannte; maßgeblich ist die Einsicht in die Rechtswidrigkeit oder deren Erkennbarkeit.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein für einen Tatbestand, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 7. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Maler Artur ███, geboren am ████ 1926 in ████ (Westfalen), wegen: Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ ████████ Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ████ als ██████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande (§§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2, 73 StGB), begangen an seiner Stieftochter Christa Sperling, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Seine Revision, mit der er ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, weil die Feststellungen des Landgerichts über das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entsprechen. In den Urteilsgründen ist insoweit ausgeführt:
*"Wenn er (der Angeklagte) auch nicht gewusst haben will, dass der Verkehr mit Christa deshalb strafbar war, weil sie seine Stieftochter war, so hat er seine Handlungsweise jedoch, wie er eingesteht, deshalb für strafbar erachtet, weil Christa noch keine 16 Jahre alt gewesen war. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten auch das Strafbare seines ehebrecherischen Verhältnisses bekannt war und dass er auch wusste, ein strafwürdiges Unrecht zu begehen, wenn er mit einem ihm innerhalb seiner Familiengemeinschaft zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten Menschen in diesem Alter Unzucht treibt."*
Diese Ausführungen reichen nicht zum Nachweis dafür aus, dass der Angeklagte das Bewusstsein, Unrecht zu tun, auch insoweit gehabt hat oder bei der ihm zumutbaren Anspannung seines Gewissens hätte haben können, als er gegen § 173 Abs. 2 StGB verstieß. Das Landgericht hat sich offenbar der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs 1 StR 495/52 vom 9. Dezember 1952 (BGHSt 3, 342) vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, dass das Unrechtsbewusstsein nicht teilbar sei.
Inzwischen (vgl. 4 StR 234/56 vom 6. Dezember 1956, BGHSt 10, 35) hat der Bundesgerichtshof jedoch gerade aus Anlass eines gleichgearteten Falles dahin entschieden, dass sich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf diejenige Tatbestandsverwirklichung beziehen muss, die dem Täter zur Last gelegt wird, und dass demgemäß bei tateinheitlicher Verletzung verschiedener Strafgesetze für jeden einzelnen Tatbestand gesondert geprüft werden muss, ob der Täter das Unrechtmäßige seines Handelns erkannte oder hätte erkennen müssen. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens braucht sich allerdings das Bewusstsein oder die Erkennbarkeit nicht zu erstrecken.
Das Urteil wäre sonst keinem rechtlichen Bedenken begegnet. Der aufgezeigte Mangel nötigt jedoch zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
| Mantel | Horchner | Dr. Hengsberger | |||
| Peetz | Dr. | Hübner |