Revision: Zurückverweisung wegen Strafaussetzung zur Bewährung bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/53
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unrechtsbewusstsein ist nicht uneingeschränkt teilbar; es kann jedoch auf mehrere tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände übertragbar sein, wenn diese dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen.
Aus Verhaltenselementen des Täters, insbesondere Aufforderungen zur Schweigsamkeit, kann auf das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich einer anderen tateinheitlich verwirklichten Tat geschlossen werden.
Angriffe in der Revision, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die konkreten Feststellungen betreffen, können im Revisionszug keinen Erfolg haben.
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Wird nach Erlass des Urteils eine mildere strafrechtliche Vorschrift eingeführt, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über mögliche Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Anwendung neuen Rechts).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Landwirt Wasil ███ aus ███ bei ███████ (████████), geboren am ███████████ 1917 in ████, ████, wegen Blutschande, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ████████████████,
Leitsatz
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung können die Feststellungen der Strafkammer nicht beeinflussen, da diese die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung des Angeklagten, wie sie von der Strafkammer angenommen worden sind, tragen.
Zunächst hat die Strafkammer das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten untersucht und bejaht, soweit er Ehebruch, also den Tatbestand des § 172 StGB verwirklicht hat. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats in BGHSt 3, 192, 202 wird dabei festgestellt, dass der Angeklagte in einer seiner Geisteswelt entsprechenden, allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige dieser Straftat erkannt hat. Im Anschluss daran wird das Bewusstsein des Angeklagten von dem Verbotensein seines Tuns überhaupt bejaht, weil die Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins jedenfalls dann zu gelten habe, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützten, wie hier zunächst § 172 StGB einerseits und § 173 Abs. 2 StGB andererseits.
Zudem wird von der Strafkammer auf die Entscheidungen des BGH in NJW 1952, 1052 und in NJW 1953, 471 (diese abgedruckt in BGHSt Bd. 3 S. 342) Bezug genommen. Indessen darf nicht vorbehaltlos von dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins ausgegangen werden, wie bereits in dem Urteil des Bundesgerichtshofs in 2 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 ausgeführt ist. Denn dort wird gesagt, dass die zweifelhafte, in dem Urteil BGHSt 3, 342 von dem 1. Senat noch nicht entschiedene Frage dahinstehen könne, ob das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich einer der mehreren tateinheitlich verwirklichten Straftaten notwendig für diese selbst Geltung habe.
Für die hier zu beurteilenden Straftaten wird zu prüfen sein, ob der Gedanke der Unteilbarkeit des Unrechtsbewusstseins auch bei verschiedenen Rechtsgütern und bei Straftaten wesentlich unterschiedlicher Art und Schwere Anwendung findet.
In diesem Sinne kann auch hier auf sich beruhen bleiben, ob zufolge des Unrechtsbewusstseins hinsichtlich des Ehebruchs, der nicht einmal mit Gegenstand der Verurteilung geworden ist, dieses auch für die Straftaten nach § 173 Abs. 2 StGB und § 174 Nr. 1 StGB ohne weiteres bejaht werden kann.
Indessen können daraus keine Bedenken hergeleitet werden, die den Bestand des Urteils der Strafkammer gefährden. Denn die von dieser getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben eindeutig das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten auch hinsichtlich des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, da er seine Stieftochter, die für ihn ein anvertrautes Kind war, über den Vorfall jedesmal ermahnte, sie solle schweigen. Mithin kann die Rechtmäßigkeit der Verurteilung nicht wegen mangelnder Feststellung des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten in Zweifel gezogen werden. Was die Revision insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Tatsachenirrtums und des Verbotsirrtums vorbringt, richtet sich im Ergebnis lediglich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer und wendet sich gegen ihre Beweiswürdigung. Damit kann sie in diesem Rechtszug keinen Erfolg haben.
Die Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend entsprochen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist in der Revision nicht angegeben, welche weiteren Beweismittel noch benutzt werden müssten (BGHSt Bd. 1, 68). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Landgericht eine weitere Beweiserhebung noch hätte aufdrängen müssen.
Auf die Sachrüge der Revision war indessen die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zurückzuverweisen, weil zufolge dieser neuen strafrechtlichen Vorschrift jetzt ein milderes Gesetz gilt, als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung (§ 354a StPO; vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. September 1953 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Bauer | Menges | |||
| Werner | Baldus |