Revision verworfen: Anwendung beider Alternativtatbestände des §17 Abs.2 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/63
- Datum
- 26.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Richter darf die beiden in §17 Abs.2 JGG genannten Voraussetzungen nebeneinander feststellen und aus beiden Gründen zugleich Jugendstrafe verhängen.
Schädliche Neigungen im Sinne des §17 JGG sind solche, aus denen die Erwartung weiterer Straftaten des Jugendlichen hervorgeht.
Konkrete Feststellungen über Zustandekommen, Hergang und wiederkehrende Verfehlungen können ausreichend belegen, dass aktuelle Taten Ausdruck bereits eingetretener schädlicher Neigungen sind.
Die bloße Kürze der Begründung, mit der die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, begründet allein noch keinen Rechtsmangel, soweit keine durchgreifenden Rechtsbedenken aufgezeigt werden.
Eine unzureichende gesonderte Begründung der Schuldschwere führt nicht zwangsläufig zu einem Rechtsmangel, wenn aus dem Gesamturteil erkennbar ist, dass der Erziehungszweck und nicht vorrangig das Sühnebedürfnis Maß gebend war.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Göttingen, 11. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Udo ████ aus ██, dort geboren am █████ 1944, Erziehungsberechtigte: Mutter Maria ███ geborene M___p aus ███, – Sachbezeichnung: █████████████ – wegen Unzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Göttingen vom 11. Januar 1963 wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten waren offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet es keinen Rechtsmangel, dass der Tatrichter hier beide Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 bejaht hat. Zwar stellt das Gesetz sie wahlweise nebeneinander; damit soll jedoch – wie sich von selbst versteht – die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Richter aus beiden Gründen zugleich Jugendstrafe verhängt.
Die Jugendkammer hat auch die Voraussetzungen beider Tatbestände rechtsirrtumsfrei dargetan.
a) Über die schädlichen Neigungen des Angeklagten █████████ führt das Landgericht allerdings zunächst nur aus: „In allen Fällen seiner sittlichen Verfehlungen zeigt sich eine Neigung zur Rohheit und Herzlosigkeit.“ Das allein würde freilich eine Jugendstrafe noch nicht rechtfertigen; denn schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG sind nur solche, die weitere Straftaten des Jugendlichen erwarten lassen (BGH 5 StR 15/57 vom 26. März 1957).
Indessen zeigt der Zusammenhang des Urteils, dass die Jugendkammer das auch nicht verkannt hat. Sie ist ersichtlich der Überzeugung, bei dem seit 1957 vaterlosen und von der Mutter unzureichend beaufsichtigten Beschwerdeführer habe sich durch erhebliche Erziehungsmängel und durch ungünstige Umwelteinflüsse eine Neigung zu erheblichen Rechtsbrüchen, insbesondere zu gewalttätigen Sittlichkeitsverbrechen herausgebildet, die ohne nachhaltigen erzieherischen Einfluss die Begehung weiterer derartiger Straftaten befürchten lasse.
Daß die schädlichen Neigungen des Angeklagten „in der Tat hervorgetreten“, seine jetzigen Verfehlungen also Ausdruck der schädlichen Neigungen sind, brauchte hier nach Lage der Sache nicht weiter begründet zu werden. Die Feststellungen über Zustandekommen und Hergang der Taten ergeben dies bereits. Sie offenbaren die leichte Beeinflussbarkeit und Verführbarkeit sowie die dadurch bedingte Anfälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber jeder neuen Versuchung und zeigen, dass es sich nicht nur um gelegentliche Entgleisungen handelt. Auch der Tatzeitraum (3 Jahre) spricht nicht dagegen.
Da der Gesamteindruck der Taten, wie er sich aus der Darstellung des Urteils ergibt, deutlich für eine bereits eingetretene Verwahrlosung des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet spricht, scheidet weiterhin auch die Möglichkeit aus, dass die Verstöße lediglich Folgen pubertätsbedingter Entwicklungsschwierigkeiten sein könnten. Deshalb brauchte sich die Jugendkammer hierzu nicht besonders zu äußern.
b) Die Auffassung des Tatrichters, eine Jugendstrafe sei auch wegen der Schwere der Schuld zu verhängen gewesen, wird allerdings im Urteil nicht näher begründet. Gleichwohl ist nicht zu besorgen, dass der Tatrichter das Wesen der Schuldstrafe des § 17 JGG verkannt und rechtsirrig das Sühnebedürfnis statt des Erziehungszweckes in den Vordergrund gestellt hat.
Hiervon abgesehen, konnte die Höhe der wegen der schädlichen Neigungen ohnehin zu verhängenden Jugendstrafe durch eine etwaige rechtsirrige Auslegung des anderen gesetzlichen Tatbestandes nicht beeinflusst sein.
2. Rechtlich bedenkenfrei sind schließlich auch die Darlegungen, mit denen das Landgericht ablehnt, die Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dass diese Ausführungen kurz sind, bedeutet allein noch keinen Rechtsmangel. Im Übrigen waren keine durchgreifenden Rechtsbedenken zu erkennen.
Es ist davon abgesehen worden, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |