Treffer
BGH Beschluss

Heimtücke bei spontaner Tötung und psychischer Erregung – Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/81
Datum
16.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die 19-jährige Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen Mordes zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke unklar sind: Es ist nicht ausreichend dargelegt, ob die Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des schlafenden Opfers bewusst erkannt und ausgenutzt hat. Insbesondere Spontaneität des Tatentschlusses und der psychische Zustand der Angeklagten bedürfen näherer Prüfung. Die Sache wird an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht nur äußerlich wahrnimmt, sondern deren Bedeutung für die Hilflage erkennt und bewusst zur Verwirklichung der Tat ausnutzt.

2

Bei einem in Bruchteilen von Sekunden gefassten Tatentschluss ist die Annahme bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit nicht zwingend, erfordert jedoch vom Tatrichter besondere, nachvollziehbare Darlegungen.

3

Starke Affekterregung, eine durch lang andauernde Misshandlungen geschädigte Persönlichkeit oder sonstige Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu rational gesteuertem Verhalten können Zweifel an der bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit begründen und sind bei der Prüfung des Heimtückevermögens zu berücksichtigen.

4

Wenn unklar bleibt, ob die Kenntnis von der Arg- und Wehrlosigkeit bereits vor der Tatentscheidung bestand, muss der Tatrichter diesen Zeitpunkt ausdrücklich feststellen und begründen, da hiervon die rechtliche Bewertung der Heimtücke abhängt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Angela █████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1960, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat die zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagte hatte mit dem Mann, den sie getötet hat, zwei Jahre zusammengelebt. Er hatte sie oft geschlagen und getreten und auch zum Suizid aufgefordert. In der Tatnacht hatte er die Angeklagte, die schwanger zu sein glaubte, in den Unterleib getreten, „damit sie, wie er auch erklärte, das Kind verliere“; die Angeklagte hatte anschließend bei sich eine Blutung festgestellt und angenommen, dass sie „nunmehr das Kind verloren“ habe (UA S. 10). Der Angeklagte hatte sie sodann erneut geschlagen – „vorzugsweise mit der Faust auf den Kopf“ – und ihr angedroht, er werde ihr Gesicht mit einer Rasierklinge verunstalten (UA S. 11). Schließlich hatte er sich im Wohnzimmer hingelegt, die Angeklagte aufgefordert, für ihn eine Rollkur zuzubereiten, und sie weiter beschimpft. Die Angeklagte ging auf den Flur, um im Spiegel festzustellen, ob sie von den Schlägen auf den Kopf Beulen davongetragen hatte. Dabei stieß sie zufällig auf ein Beil. Ihr „kam plötzlich zum Bewusstsein“, dass sie ein lebensgefährliches Werkzeug in den Händen hatte. In Verbitterung und Wut über alles, was sie von dem Mann erlitten hatte, entschloss sie sich „in Bruchteilen von Sekunden“, ihm das Beil mit der scharfen Seite auf den Kopf zu schlagen; das spätere Opfer hatte sie „bis vor ungefähr einer halben Minute vom Wohnzimmer aus noch beschimpft“ (UA S. 12). Die Angeklagte ging in das Wohnzimmer; dabei hielt sie das Beil „hinter dem Rücken versteckt“ (UA S. 12). Das Opfer war dort „inzwischen, wie die Angeklagte bemerkte, auf der Liege eingeschlafen“ (UA S. 12); es wurde nun von der Angeklagten mit zahlreichen Beilhieben getötet.

Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Ansicht des Tatrichters, das Tatopfer sei infolge seines Schlafes arg- und wehrlos gewesen, nicht zu beanstanden; dieser Annahme würde es nicht entgegenstehen, wenn das Opfer während der auf mehrere Beilhiebe angelegten Tathandlung aufgewacht wäre (vgl. BGH GA 1967, 244 f.). Nach den Feststellungen war der Angeklagten bei der Tatausführung auch bekannt, dass das Opfer schlief. Für die Anwendung des Mordmerkmals der Heimtücke reicht es indessen nicht aus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in äußerlicher Weise wahrgenommen hat. Er muss den Sachverhalt auch in seiner Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers erfasst und bewusst ausgenutzt haben (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709, 710 und 1980, 792, 793; BGH NStZ 1981, 140; BGH Urteile vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75 –, vom 23. Mai 1978 – 5 StR 664/77 – und vom 25. Juli 1978 – 5 StR 426/78). Die Urteilsgründe (UA S. 21) lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht mit dieser Frage in Anbetracht der Besonderheit des Falles hinreichend auseinandergesetzt hat.

Schon in tatsächlicher Hinsicht sind die Urteilsgründe nicht völlig klar: Dort heißt es einerseits, die Kenntnis der Angeklagten davon, dass das Opfer schlief und in seiner Abwehrfähigkeit erheblich eingeschränkt war, sei „für die Angeklagte, die die Tat sonst sicher nicht begangen hätte, ... Voraussetzung für ihr Vorgehen“ gewesen (UA S. 21). Andererseits ist nicht ausdrücklich festgestellt worden, dass die Angeklagte diese Kenntnis schon hatte, als sie sich – noch auf dem Flur – zur Tat entschloss. Hätte sie erst nach diesem Entschluss beim Betreten des Wohnzimmers, also unmittelbar vor der Tatausführung, erkannt, dass das Opfer schlief, so wäre eine bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit zwar nicht ausgeschlossen (BGHSt 6, 120, 121; BGH Urteil vom 27. September 1977 – 1 StR 497/77 –), jedoch wegen des schnellen Ablaufs der Ereignisse besonderer Begründung bedürftig gewesen.

In jedem Fall ist für die Frage, ob die Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt hat, ihr psychischer Zustand zur Zeit der Tat bedeutsam. Die Angeklagte handelte in plötzlich aufgestiegener Verbitterung und Wut über die jahrelange Entwürdigung und die wiederholten Misshandlungen. Die Tritte in den Unterleib mussten ihr, auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Schwangerschaft, als ein besonders brutaler Angriff erscheinen; weitere – ersichtlich grundlose – Misshandlungen, Drohungen und Beschimpfungen waren gefolgt. Zwar hindert nicht jede heftige Gemütsbewegung den Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH Beschluss vom 21. Juni 1978 – 3 StR 56/78 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 805). Doch bedarf es dann in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände, aus denen zu entnehmen ist, dass der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewusstsein aufgenommen hat (BGH Urteil vom 10. Mai 1966 – 5 StR 168/66 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1967, 726).

Hier fiel zusätzlich ins Gewicht, dass das Persönlichkeitsgefüge der emotional retardierten, durch das Zusammenleben mit dem späteren Opfer überforderten Angeklagten „zerüttet“ (UA S. 20, 21) und ihre „Fähigkeit zu rational gesteuertem Verhalten erheblich eingeschränkt“ war (UA S. 22); deswegen hat der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen (UA S. 18). Den Anstoß zur Tat gab der zufällige Umstand, dass die Angeklagte, nachdem das Opfer sie misshandelt und noch eine halbe Minute zuvor beschimpft hatte, auf das Beil stieß und dadurch zur Tat angeregt wurde; sie entschloss sich „in Bruchteilen von Sekunden“ (UA S. 12). Diese Spontaneität des Tatentschlusses und seiner Ausführung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 – 3 StR 423/80 –) konnte im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand der Angeklagten als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass die Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht bewusst ausgenutzt hat.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki

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