Treffer
BGH Urteil

§ 265 StPO: Mordverurteilung ohne Benennung des Mordmerkmals rechtsfehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 128/82
Datum
27.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt und rügte mit der Revision u.a. einen unzureichenden Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Vorsitzende lediglich allgemein auf § 211 StGB hingewiesen hatte, ohne das in Betracht kommende Mordmerkmal zu benennen. Zudem tragen die Feststellungen die Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckungsabsicht nicht; insbesondere fehlt es an tragfähigen Feststellungen zu Arglosigkeit und bewusstem Ausnutzen. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; dabei ist auch § 21 StGB erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nur ausreichend, wenn er dem Angeklagten ermöglicht, seine Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten.

2

Nennt ein Straftatbestand mehrere gleichwertige Begehungsweisen, muss der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO grundsätzlich erkennen lassen, welche konkrete Begehungsform das Gericht in Betracht zieht.

3

Heimtücke setzt bei einem nicht hinterlistig vorbereiteten Angriff voraus, dass das Opfer bei Beginn des vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffs arglos und dadurch in seiner Abwehrfähigkeit eingeschränkt ist.

4

Für das Mordmerkmal der Heimtücke genügt nicht die objektive Arg- und Wehrlosigkeit; erforderlich ist, dass der Täter diese Lage in ihrer Bedeutung für die Tat erkennt und bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.

5

Verdeckungsmord setzt einen Tötungsentschluss voraus, der darauf gerichtet ist, eine bereits begangene andere Straftat zu verdecken; besteht von vornherein durchgehender Tötungsvorsatz, ist hierfür regelmäßig kein Raum.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 15. Oktober 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 128/82 in der Strafsache gegen den Bergmechaniker Volker ███████ aus █████████████, geboren am █████ 1959 in ███, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Verfahrensrüge

Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage (Bl. 303, 314 Bd. II d.A.) zur Last gelegt worden, er habe Heike ██████ „mittels eines Stiletts 51 Schnitt- und Stichverletzungen“ beigebracht, an denen sie „durch inneres und äußeres Verbluten“ verstorben sei. Das Tatgeschehen ist in Anklage und Eröffnungsbeschluss als Totschlag im Sinne von § 212 StGB gewertet worden. In der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, „dass auch eine Verurteilung nach § 211 StGB erfolgen kann“; sodann wurde die Vorschrift des § 211 StGB verlesen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Oktober 1981, Bl. 369 Bd. II d.A.).

Mit Recht erblickt die Revision eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO darin, dass der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nur ein allgemeiner Hinweis des Vorsitzenden auf § 211 StGB ohne Benennung der konkreten Begehungsform vorangegangen war. Ein derartiger allgemeiner Hinweis reichte hier nicht aus.

Das Gesetz selbst enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen (BGHSt 2, 371, 373; 13, 320, 323; 23, 95, 96; 25, 287, 289; Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 1), ergibt sich jedoch, dass ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis – allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage – muss ihnen hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 324; 18, 56, 57). Nennt ein Strafgesetz mehrere, gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, ist der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur dann ausreichend, wenn er angibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts im gegebenen Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95, 96; 25, 287, 288; BGH bei Dallinger MDR 1975, 545; Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 17).

Diesen Erfordernissen genügte der vom Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger erteilte Hinweis nicht. Die zugelassene Anklage machte dem Angeklagten zum Vorwurf, Heike █████ getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Der Hinweis des Vorsitzenden beschränkte sich auf die Mitteilung der Vorschrift des § 211 StGB, ohne dass er ein besonderes Mordmerkmal bezeichnete. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die verschiedenen Erscheinungsformen des Mordes jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände dar (BGHSt 25, 287, 289). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hinweispflicht stets bei einem Übergang von einem Mordmerkmal zu einem anderen besteht; sie ist jedoch unabdingbare Voraussetzung, wenn – wie hier – die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt und auch keine Umstände mitteilt, die die Annahme eines Mordmerkmals nahelegen könnten (BGH bei Dallinger MDR 1975, 545). Das Landgericht stützt die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts durch die Annahme von Tötung aus Heimtücke und Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat im Urteil hauptsächlich auf Umstände, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich erwähnt werden. Der Verteidiger konnte aus dem Hinweis daher weder entnehmen, welches Mordmerkmal vom Gericht in Betracht gezogen wird, noch war für ihn ersichtlich, in welchen tatsächlichen Umständen die Tatbestandserfüllung liegen konnte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sind, wie die Annahme von zwei verschiedenen Mordmerkmalen im Urteil zeigt, ferner keineswegs so eindeutig, dass es den Verfahrensbeteiligten auch ohne eines konkreten Hinweises hätte klar sein müssen, auf Grund welcher Tatsachen die Schwurgerichtskammer welche Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB als möglicherweise erfüllt ansieht. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.

II. Auch die Sachrüge hat Erfolg.

Die Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sein Opfer aus Heimtücke und um eine andere Straftat zu verdecken, getötet. Die Annahme des Tötungsvorsatzes durch die Schwurgerichtskammer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit richten sich die Angriffe der Revision gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Bejahung der Mordmerkmale.

1. a) Die Schwurgerichtskammer geht zutreffend davon aus, dass heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus Feindseligkeit bewusst zur Tat ausnutzt (BGHSt 19, 321; 27, 322; 28, 210 und st. Rspr.). An dieser Beschreibung des Merkmals Heimtücke hat sich durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1977, 1525 ff.) nichts geändert. Das Tatgericht begründet seine Auffassung von der Arglosigkeit Heike ███ zur Tatzeit damit, dass sie den Angeklagten schon seit einigen Jahren gekannt habe, ohne dass es zwischen ihnen jemals zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, dass sie auch vor der Tat einen harmonischen Abend mit dem Angeklagten verbracht habe, wobei dieser ihr gegenüber sogar seine Zuneigung habe erkennen lassen. Das Gericht fährt dann fort, unter diesen Umständen habe Heike ███, „als sie das Angebot des Angeklagten, wieder zusammenzugehen, mit den aufgeführten zweifellos verletzenden Worten zurückwies, nicht damit rechnen“ können, „dass der Angeklagte hierauf sofort mit einem Angriff auf sie, insbesondere einem Angriff auf ihr Leben, reagieren würde“ (UA 11/12); es meint ferner, die von ihr gemachte Äußerung habe ihre Arglosigkeit „nicht beseitigen“ können.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Besteht das heimtückische Verhalten nicht darin, dass der Täter sein Opfer in einen Hinterhalt lockt oder ihm eine Falle stellt, sondern darin, dass er eine gegebene Situation ausnutzt, so muss das Opfer bei dem Beginn des vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffs arglos und in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sein (vgl. BGHSt 27, 322; BGH NJW 1967, 1140; GA 1971, 113; Jahnke in LK 10. Aufl., § 211 Rdn. 44). Als der Angeklagte gegen Heike █████ tätlich wurde, war das Verhältnis zwischen den beiden jungen Leuten nicht mehr ungetrübt friedlich. Heike █████ hatte den Angeklagten vielmehr durch die Art, in der sie seinem Werben eine Absage erteilte, gedemütigt und in seinem Stolz verletzt. Gerade weil der Abend bis zum Tatgeschehen harmonisch verlaufen war und der Angeklagte sich deshalb möglicherweise Hoffnungen machen konnte, Heike █████ werde seinem Vorschlag, wieder „zusammenzugehen“, positiv gegenüberstehen, mussten ihn ihre verletzenden Worte tief kränken. Heike ██████ selbst hatte der veränderten Stimmungslage ersichtlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie sich vom Angeklagten, der sich bei ihr untergehakt hatte, losmachte, als sie ihm ihre Absage erteilte. Dieser Veränderung in der Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer hat die Schwurgerichtskammer bei Prüfung der Frage, ob das Mädchen bei Beginn der Tötlichkeiten noch ohne Arg war, falschlicherweise keine Bedeutung beigemessen. Da Arglosigkeit nicht mehr vorliegt, sobald das Opfer in eine in offener Feindschaft mit dem Täter geführte Auseinandersetzung verstrickt ist, wobei es unerheblich ist, ob es sich gerade eines tödlichen Angriffs versah (BGHSt 27, 322; Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 45), kann der Schuldspruch insoweit nicht bestehen bleiben.

b) Auch die Auffassung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit von Heike █████ ausgenutzt, wird von den Feststellungen nicht getragen.

Das Landgericht begründet seine Meinung damit, dass der Angeklagte seine Aufforderung an das Mädchen, „eine Bindung mit ihm einzugehen, … erst in dem abgelegenen, menschenleeren Tunnel und nicht bereits vorher in einer der gemeinsam aufgesuchten Gaststätten oder an einem sonstigen belebteren Ort wiederholt“ habe (UA 12). Diese Erwägung unterstellt, dass der Angeklagte es von vorneherein geplant gehabt hätte, Heike █████ an der fraglichen Stelle zu fragen, um sie im Falle einer Absage dort töten zu können. Für eine derartige Annahme bieten die Feststellungen indes keinen Anhalt. Die Schwurgerichtskammer geht vielmehr im Gegensatz hierzu bei der Begründung ihrer Auffassung, der Angeklagte habe auch getötet, um eine Straftat zu verdecken, sogar davon aus, dass er den endgültigen Tötungsentschluss erst nach dem Beginn der Tätlichkeiten gefasst hat. Mit der vom Tatgericht mitgeteilten Überlegung lässt sich jedenfalls der innere Tatbestand der Heimtücke nicht begründen.

Auch die übrigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers, ihr Vorliegen unterstellt, bewusst ausgenutzt hat. Der innere Tatbestand verlangt zwar weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes. Vielmehr kann der Täter die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch mit einem Blick erfassen, so etwa dann, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt (BGHSt 6, 120; 6, 329, 331; BGH GA 1971, 113). Er muss aber die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für sein Vorgehen erkannt haben (BGH GA 1979, 337). Dies setzt voraus, dass er deren Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewusst erfasst hat (BGH NJW 1978, 709, 710; 1980, 792, 793; NStZ 1981, 140; BGH, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 5 StR 143/81 – m. zahlr. w. Nachw.). Der Täter muss sich also bewusst gewesen sein, dass die Ahnungslosigkeit des Opfers die Durchführung der Tat erleichtert. Hierfür sprechende Feststellungen fehlen völlig.

Hinzu kommt folgendes: An dem für die Erfüllung einer heimtückischen Tötung notwendigen Sinnverständnis (vgl. BGHSt 30, 105, 117 f.) kann es fehlen, wenn der Täter infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein Bewusstsein aufzunehmen, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1980, 792, 793; NStZ 1981, 140; BGH, Urteil vom 17. November 1981 – 5 StR 579/81). Denn in einem solchen Fall wird die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozess des Täters nicht kausal. Diese Frage hat die Schwurgerichtskammer überhaupt nicht erwogen, obwohl sie sich nach den übrigen Feststellungen geradezu aufdrängte. Denn es lag nahe, dass sich der nicht ausgeruhte Angeklagte (UA 4 f.), der nicht unerhebliche alkoholische Getränke zu sich genommen hatte und der unter Alkoholeinfluss „überempfindlich und aggressiv reagiert, sobald er angegriffen wird“ (UA 3), erst auf die ihn demütigenden und tief verletzenden Äußerungen von Heike ██████ ohne Rücksicht auf die für die Tatausführung gegebene günstige Situation zur Tat entschlossen hat.

2. Auch die Annahme eines Verdeckungsmordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Wie bereits ausgeführt, fehlt es an eindeutigen, widerspruchsfreien Feststellungen dazu, dass der Angeklagte nach Beginn der Verletzungshandlungen einen Entschluss gefasst hat, durch die Tötung des Mädchens eine bereits begangene Straftat zu verdecken. Hatte der Angeklagte von vorneherein den andauernden Vorsatz, Heike █████ zu töten, ist für die Annahme eines Verdeckungsmordes ohnehin kein Raum. Er könnte nur in Betracht kommen, wenn der Angeklagte zu Beginn seiner Tätlichkeiten bloßen Körperverletzungsvorsatz gehabt oder zwischenzeitlich seinen Tötungswillen aufgegeben und diesen nunmehr neu gefasst hätte. Das aber hat die Schwurgerichtskammer ausgeschlossen, so dass die weitere Frage, ob Mord auch deshalb ausscheidet, weil sich der Entschluss zur Tötung Übergangs los aus der Körperverletzung ohne Änderung der Angriffsrichtung ergeben hat (vgl. BGHSt 27, 346 und BGHSt 28, 77, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 105), dahinstehen kann.

III. Aus den genannten Gründen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob sich das Zusammenwirken von Übermüdung und Alkoholgenuss (vgl. UA 4) in Anbetracht der sonstigen Besonderheiten im Persönlichkeitsbild des Angeklagten möglicherweise auf seine Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgewirkt haben kann. Dies ist im angefochtenen Urteil bisher nicht in ausreichender Weise geschehen (UA 16).

HürxthalSalgerGoydke
RußEngelhardt

Zitiert (2)

Zitiert von (4)