Treffer
BGH Urteil

Revision: Heimtückemord – Arglosigkeit und bewusstes Ausnutzen nicht hinreichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 872/84
Datum
19.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Heimtückemords. Streitpunkt war, ob das Opfer zur Tatzeit arglos war und ob der Täter die Arglosigkeit bewusst ausnutzte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit sowie zum Bewusstseinsmoment der Ausnutzung rechtsfehlerhaft waren. Bei einer Spontantat in hoher Erregung könne das Bewusstsein des Ausnutzens fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arglosigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn das Opfer keinen Angriff auf sein Leben befürchtet; wer einen sonstigen schweren Angriff auf den Körper erwartet, ist nicht arglos.

2

Für die Merkmalsverwirklichung der Heimtücke ist erforderlich, dass der Täter bewusst die Arglosigkeit des Opfers ausnutzt; das bloße Wahrnehmen der Lage des Opfers genügt nicht.

3

Hohe affektive Erregung oder eine spontane Tat können das erforderliche Bewusstsein des Täters, die Arglosigkeit des Opfers zur Tatdurchführung auszunutzen, ausschließen.

4

Bei rechtlich fehlerhafter Bewertung entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen hat die Revisionsinstanz aufzuheben und, soweit erforderlich, zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Flensburg, 25. Juni 1984

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL in der Strafsache gegen den aus ████ ███ Arbeiter Karl-Günther geboren am ██████ 1942 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 25. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes unter Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Annahme des Schwurgerichts, die Ehefrau des Angeklagten sei im Zeitpunkt der Tat arglos gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Opfer unmittelbar nach einer feindseligen Auseinandersetzung mit Hammerschlägen getötet. Seine Ehefrau war ersichtlich auf einen körperlichen Angriff des Angeklagten gefasst. Sie hatte sich als Reaktion auf seine Drohung mit Schlägen die Bettdecke über den Kopf gezogen. Zwar mag sie keinen Angriff auf ihr Leben befürchtet haben. Darauf kommt es nicht an.

Auch derjenige ist nicht arglos, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet (BGHSt 20, 307, 309; 27, 322; Urteil vom 30. September 1975 – 5 StR 342/75 –; Urteil vom 27. Mai 1982 – 4 StR 128/82 – in NStZ 1983, 34).

2. Auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen handelte es sich um eine Spontantat im Affektstau. Der Angeklagte mag die Situation des Opfers im Zeitpunkt der Tat wahrgenommen haben (UA S. 13). Das reicht indessen nicht aus. Der Täter muss vielmehr auch das Bewusstsein haben, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Gerade daran kann es bei einer hochgradigen Erregung des Täters fehlen (vgl. BGH Beschluss vom 16. Juni 1981 – 5 StR 183/81 – in StV 1981, 523; Urteil vom 27. Mai 1982 – 4 StR 128/82 – in NStZ 1983, 34 mit weiteren Nachweisen).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki

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