Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Mord zu Totschlag geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 741/83
Datum
24.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Mordurteil ein. Der BGH bemängelt, dass die Feststellungen zur Heimtücke und zur Arglosigkeit des Opfers unzureichend und teils auf Vermutungen beruhen, während der Tötungsvorsatz festgestellt ist. Wegen fehlender sicheren Voraussetzungen für Mord wird der Schuldspruch auf Totschlag geändert; der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des Mordmerkmals Heimtücke ist erforderlich, dass das Opfer bei Beginn des tötlichen Angriffs arg- und wehrlos war; bloße Vermutungen oder unzureichende Feststellungen genügen nicht.

2

Tötungsvorsatz allein begründet den Tatbestand des Totschlags, wenn die besonderen Mordqualifikationen (z.B. Heimtücke) nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt sind.

3

Unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zum Tatgeschehen rechtfertigen keine Verurteilung wegen Mordes und können eine Rückstufung auf Totschlag erfordern.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung sind zulässig, wenn die spruchrelevanten Tatsachen eine andere Rechtsfolge mit hinreichender Bestimmtheit ergeben; § 265 StPO steht dem in solchen Fällen nicht entgegen.

5

Nicht dem Angeklagten zurechenbare Umstände, die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen, dürfen nicht zu seinen Lasten als strafschärfend verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 741/83 vom 24. Februar 1984 in der Strafsache gegen R. C., den Postbeamten Hans-Jürgen aus ███, geboren ███████ 1955 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Feststellungen tragen indes lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine heimtückische Tatausführung begründet, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Mit ausreichender Sicherheit konnte lediglich festgestellt werden, dass der Angeklagte nach nicht unerheblichem Alkoholgenuss sein Opfer geschlagen und stranguliert hat und dieses schließlich infolge einer völligen Verlegung der Luftwege durch Schleim erstickt ist. Ursächlich für die zum Tode führende extreme Schleimproduktion in den Atemwegen waren eine „chronische Entzündung der Luftwege und die hohe Alkoholintoxikation im Zusammenhang mit dem Strangulieren“.

Auch dass der Angeklagte sein Opfer mit Tötungsvorsatz strangulierte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Die Annahme, der Angeklagte habe ein arg- und wehrloses Opfer getötet, kann sich indes nicht auf eine ausreichend sichere Tatsachengrundlage stützen. Die insoweit wichtigen Einzelheiten des Tatgeschehens bleiben ungeklärt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, stützt sich vorwiegend auf Vermutungen. Vor der Tat – den Zeitpunkt konnte das Landgericht nicht feststellen – hatte zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer B. C. eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden. Die Inhaberin der Wohnung, Frau F. C., zog sich danach in ihr Schlafzimmer zurück und schlief infolge erheblichen Alkoholgenusses und Übermüdung ein. Sie konnte lediglich angeben, dass der Angeklagte später nach einem Schal oder Strumpf verlangte, um B. C. „alle

me. [one

zu machen“. Wann der Angeklagte B. C. tätlich angriff und schließlich mit Tötungsvorsatz strangulierte, hat die Strafkammer aus den Tatortspuren in Verbindung mit den unklaren und stark wechselnden Einlassungen des Angeklagten zu ergründen versucht. Die erste Einlassung, mit der er sich und andere Personen erheblich belastete, hält das Landgericht für offensichtlich erfunden; die zweite Schilderung der Tat, wonach er allein den schlafenden B. C. mit einem Tuch erdrosselt habe, ist zumindest unvollständig, denn sie erklärt nicht die von Fausthieben herrührenden Gesichtsverletzungen des Opfers; hierzu hat der Angeklagte auch später keine zusätzlichen Angaben gemacht, sondern sich darauf berufen, er könne sich an das Geschehen nicht mehr so genau erinnern. Das Landgericht führt zunächst aus, der Angeklagte habe seinem Opfer diese Fausthiebe „im Laufe des Geschehens“ versetzt, und zwar „vor oder während des Strangulierens“ (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt es dann zu dem Ergebnis, vor der Tötungshandlung sei es zu keiner tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B. C. gekommen, denn im Zimmer habe man keine Kampfspuren gefunden, insbesondere keine Blutspuren, obwohl B. C. durch die Schläge blutende Verletzungen erlitten habe. Er könne die erheblichen Schläge ins Gesicht auch nicht geraume Zeit vor der Tötungshandlung erhalten haben, denn dann hätte er sich nicht, „während der Angreifer noch im Zimmer war, im gleichen Raum zum Schlafen niedergelegt. B. C. hätte versucht, den Angreifer aus der Wohnung zu drängen, eventuell die (freigesprochene) Angeklagte F. C. um Hilfe gerufen oder wäre wenigstens ins Schlafzimmer gegangen, um sich dort zum Schlafen niederzulegen“.

Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:

Entscheidend ist, ob B. C. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 4 StR 370/82; Urteil vom 27. Mai 1982 – 4 StR 128/82 und BGHSt 27, 322 ff.). Die Frage, welche Bedeutung der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B. C. zukommt, muss hier nicht erörtert werden, denn es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass der später Getötete zu Beginn des Tötungsangriffs deswegen nicht mehr arglos war, weil der Angeklagte ihn vorher körperlich misshandelt hatte. Ob das Opfer seine Arglosigkeit durch einen tätlichen Angriff des Angeklagten schon geraume Zeit oder erst kurze Zeit vor der Tötungshandlung verlor, ist dabei unerheblich. Sollte das Landgericht mit seinen Ausführungen begründen wollen, bereits die Faustschläge seien als Beginn des Tötungsangriffs anzusehen, so würde diese Annahme nicht durch ausreichende Feststellungen gedeckt. Aus dem Umstand, dass der Tote auf der Couch im Wohnzimmer liegend vorgefunden wurde, lässt sich nicht entnehmen, dass er die Schläge erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tötungshandlung erhalten hat. Das Landgericht berücksichtigt bei der Erörterung der Frage, wie sich ███ verhalten haben würde, wenn er nach den Faustschlägen noch Zeit gehabt hätte, auf einen weiteren Angriff zu reagieren, zum einen nicht, dass der Angeklagte das Wohnzimmer für eine gewisse Zeit verlassen hat, und es übersieht vor allem, dass B. C. ganz erheblich alkoholisiert war.

Im Übrigen gibt es keinen Erfahrungssatz darüber, wie sich jemand verhält, der von einem anderen ver-

prügelt worden ist. Das Landgericht konnte sich insoweit nur auf Vermutungen stützen. Die Feststellungen lassen weder die Annahme zu, ████ sei bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen, noch ist die Wertung begründet, der Angeklagte habe eine etwaige Arglosigkeit bewusst ausgenutzt.

Weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Mordes rechtfertigen könnten, sind auch in einer dritten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Die zweifelsfrei getroffenen Feststellungen zum Tathergang rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Totschlags.

Der Senat hat deswegen den Schuldspruch entsprechend geändert und den Strafausspruch aufgehoben; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen diesen Vorwurf nicht anders verteidigen können als er dies ohnehin getan hat.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten müssen, dass vom Angeklagten nicht zu vertretende Umstände hier sein gestörtes Selbstwertgefühl –, welche die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit mitbegründen, nicht strafschärfend gegen ihn verwertet werden dürfen.

MoselMaierNiemöller
MüllerTheune

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