Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Heimtücke und niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 370/82
- Datum
- 08.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bereits zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs bewusst zur Tat ausnutzt.
Fehlt der Tötungsvorsatz beim Beginn des ersten Angriffs, liegt trotz vorhandener Wehrlosigkeit keine Heimtücke vor.
Die Beurteilung, ob Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegt, muss sich auf den Zeitpunkt beziehen, in dem der Täter den Tötungsvorsatz fasst.
Rechtsfolgen einer Verurteilung wegen Mordes erfordern hinreichend konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Natur des Vorsatzes; bleiben diese offen, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 10. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 370/82 in der Strafsache gegen Klaus Jürgen ███ aus ███, dort geboren am ████ 1962, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Jugendkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sein Opfer heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet. Gegen die Bejahung der Mordmerkmale bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
1. Die Jugendkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers aus Feindseligkeit bewusst zur Tat ausnutzt (BGHSt 19, 321, 322; 30, 105, 117/118). Sie hat aber außer Acht gelassen, dass dabei grundsätzlich auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist. Fasst der Täter den Entschluss zu töten erst zu einem Zeitpunkt, in dem das Opfer nicht mehr arglos ist, scheidet Heimtücke selbst dann aus, wenn infolge des vorangegangenen Angriffs des Täters Wehrlosigkeit des Opfers vorliegt. Ob dieses beim ersten Angriff des Täters wehrlos und arglos war, ist für das Merkmal der Heimtücke rechtlich dann ohne Belang, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit – sei es auch nur bedingtem – Tötungsvorsatz handelte (BGHSt 19, 321, 322; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 426/80; Jahnke in LK, 10. Aufl., § 211 StGB Rdn. 54).
Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bereits mit Tötungsvorsatz handelte, als er sich dem nachts auf einer Parkbank schlafenden 59-jährigen ██████ mit leisen Schritten näherte und sofort auf ihn einschlug. Erst für einen Zeitpunkt danach, als nämlich der Überfallene, nach Schlägen und Tritten am Boden liegend, um sein Leben flehte und der Angeklagte „zum Abschluss“, während seine Begleiter bereits wegliefen, „noch mehrmals mit beiden angezogenen Knien regelrecht in den Körper des Überfallenen hineinsprang“, hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, dass er sich „spätestens bei diesen Handlungen“ bewusst war, sein Vorgehen könne tödlich sein, und dass er einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe (UA S. 6/7). In diesem Handlungsabschnitt war der Überfallene jedoch nicht mehr arglos.
Da das Landgericht die entscheidende Frage, ob beim Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz auch schon vorlag, als er auf den arglos und wehrlos Schlafenden einzuschlagen begann, offen gelassen hat, reichen die Feststellungen zur Bejahung einer heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB nicht aus.
2. Auch die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen wird von den Feststellungen nicht getragen. Die knappen Ausführungen in den Urteilsgründen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob das Landgericht seine Wertung auf den Zeitpunkt bezogen hat, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz fasste. Die Erwägungen des Gerichts sprechen eher dafür, dass es auch insoweit auf den Handlungsabschnitt abgestellt hat, für den ein Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt worden ist.
[Unterschriften]
| Hirschthal | Engelhardt | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |