Revision wegen Totschlags: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/80
- Datum
- 01.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmales Heimtücke ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen.
Die Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal setzt voraus, dass der Täter eine vorangegangene als strafbar zu bewertende Handlung verdecken wollte; das Merkmal fällt weg, wenn der Täter die Vorhandlung nicht als strafbar ansah.
Bei der Würdigung niedriger Beweggründe dürfen krankheitsbedingte abnorme seelische Zustände nicht strafverschärfend berücksichtigt werden; solche Zustände können die Annahme besonders verwerflicher Beweggründe entgegenstehen.
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter sowie eine nachvollziehbare Darlegung der Anknüpfungstatsachen und der Wahrscheinlichkeit künftig erheblicher rechtswidriger Taten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosserlehrling Peter F. aus ██ ███, geboren ██ ███████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1980, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mees als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus [REDACTED] mit Vollmacht als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. November 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht besonders geltend, der Angeklagte habe wegen Mordes verurteilt und gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müssen. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine ursprüngliche Absicht, das Kind u. a. im Intimbereich zu berühren, bereits aufgegeben, als dieses zum ersten Mal um Hilfe rief. Durch die Hilferufe geriet er in Panik, weil er befürchtete, seine ursprüngliche Absicht würde nun entdeckt werden. Er zerrte und schleifte deshalb das Mädchen ca. 30 m weit fort, wobei er ihm den Mund zuhielt. An der Stelle, an der es später tot aufgefunden wurde, ließ er es los und sagte, es solle still sein. Als das Mädchen wiederum begann, um Hilfe zu rufen, hielt er ihm erneut mit einer Hand den Mund zu und drückte nunmehr gleichzeitig mit der anderen Hand den Hals des Kindes zusammen. Als sich das Mädchen aufbäumte, kniete er sich auf es und drückte zuerst mit einer Hand, dann mit beiden Händen – mehrmals nacheinander zugreifend – den Hals des Kindes mit aller Kraft zu, wobei er dessen Gesicht auf den Boden presste. Nach etwa einer Minute wurde das Mädchen bewusstlos und sein Körper erschlaffte. Der Angeklagte würgte es danach noch mindestens 1 1/2 Minuten lang weiter. Er hatte nicht die Absicht, das Kind zu töten, sondern wollte es „still bekommen“. Ihm war aber jedenfalls zeitweise bewusst, dass er dabei das Kind töten konnte. Er würgte dennoch weiter, ohne darauf vertrauen zu können, dass es mit dem Leben davon kam. Das Mädchen erstickte.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge verurteilt und eine Verurteilung wegen Mordes abgelehnt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht die Mordmerkmale „Heimtücke“ und „Verdeckung einer anderen Straftat“ verneint hat.
Heimtücke:
Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte nicht bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, als er das Kind ca. 30 m weit fortschleifte, sondern dass er erst später beim Würgen dessen Tod billigend in Kauf nahm. Zu diesem Zeitpunkt war das Mädchen aber nicht mehr arglos. Für die Frage, ob ein Täter heimtückisch tötet, ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (BGH GA 1967, 244, 245; 1971, 113; BGH, Urteil vom 28. August 1979 – 1 StR 282/79).
Verdeckungsabsicht:
Der Angeklagte wollte mit den Gewalttätigkeiten gegen das Kind nicht eine vorangegangene Freiheitsberaubung verdecken. Die gesamte, sich als Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Totschlag darstellende einheitliche Handlung diente vielmehr dem Zweck, das der Freiheitsberaubung vorangegangene noch nicht strafbare Verhalten des Angeklagten zu verdecken. Der Angeklagte hat sich auch nicht etwa deshalb des Verdekkungsmordes schuldig gemacht, weil er eine vermeintliche Straftat verdecken wollte (vgl. BGHSt 11, 226).
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte sei sich nicht darüber klar geworden, dass er bis zum Zeitpunkt des ersten Hilferufs keine strafbare oder verwerfliche Handlung begangen hatte (UA S. 9).
Da somit nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Angeklagte sein der Freiheitsberaubung vorangegangenes Verhalten als strafbar ansah, musste zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er es lediglich für „verwerflich“, nicht aber für strafbar hielt.
Sonst niedrige Beweggründe:
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch verneint, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet habe. Allerdings gebieten die Feststellungen zur Motivation des Angeklagten eine genauere Prüfung dieser Frage.
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 132, 133; BGH, Urt. vom 21. August 1980 – 4 StR 436/80).
Hiernach handelt ein Täter, der einen anderen Menschen tötet, um damit ein eigenes Verhalten zu verdecken, das er zwar für nicht strafbar, aber für verwerflich hält, zwar regelmäßig aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB.
Im vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, dass die falsche Bewertung seines – bis zum Zeitpunkt der ersten Hilferufe – straflosen Verhaltens durch den Angeklagten sowie der Tatentschluss und dessen Ausführung von den gleichen Faktoren beeinflusst waren, die zu einer wesentlichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten führten, nämlich von der zunehmenden Einengung des Bewusstseins sowie einer dazu parallel bestehenden seelischen Abartigkeit infolge erheblicher Störungen der Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert.
Umstände, welche die Folgen einer unverschuldeten abnormen seelischen Verfassung des Täters sind, dürfen aber weder straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1980 – 4 StR 742/79), noch können sie die Annahme eines Qualifikationstatbestandes mit höherer Strafandrohung begründen.
Die abnorme seelische Verfassung des Angeklagten hatte ihn nicht nur verkennen lassen, dass er bisher nichts Strafbares oder Verwerfliches getan hatte, sondern sie führte auch zu der unbegriundeten Angst, die sein Bewusstsein beherrschte und der wesentliche Antrieb für die Tat war. Diese Tat ist mithin nicht Ausdruck besonders niedriger Gesinnung. Sie kann nicht als Tötung aus niedrigen Beweggründen bewertet werden.
Dagegen war der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Das Gericht führt zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus:
„Zwar hat er seine Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, und nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. [REDACTED] ist auch nicht auszuschließen, dass er in Zukunft strafbare Handlungen an Kindern vornehmen wird, wenn er nicht psychiatrisch behandelt wird. Solche Taten sind aber nicht zu ‚erwarten‘, sondern wie gesagt nur nicht auszuschließen. Unwahrscheinlich ist es darüber hinaus jedenfalls, dass der Angeklagte nochmals eine Tötung begehen wird. Auch dieses Ergebnis stützt die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M. [REDACTED].“
Diese Begründung ist angesichts der Tatsache, dass das Gericht beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit infolge erheblicher Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert festgestellt hat, unzulänglich. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unterbringung sind zu knapp und teilweise auch unklar. Sie teilen zudem die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen nicht mit. Der Senat kann deshalb nicht erkennen, ob die auf das Gutachten gestützten Annahmen des Tatrichters auf einer fehlerfreien Würdigung der diesen zugrunde liegenden Tatsachen beruhten und ob das Gericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Fehlerhaft ist es auch, wenn das Gericht die Verhängung der Maßregel nach § 63 StGB zusätzlich mit der Begründung ablehnt, es sei unwahrscheinlich, dass der Angeklagte noch einmal eine Tötung begehen werde.
In der neuen Entscheidung wird bei der nach § 63 StGB gebotenen Gesamtwürdigung (BGHSt 24, 134, 136) von Tat und Täter zu prüfen sein, ob vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Die falsche Behandlung der Frage der Unterbringung führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Feststellungen können auch für den Strafausspruch von Bedeutung sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Gericht bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung eine andere Strafe verhängt hätte.
| Mees | Meyer | Theune | |||
| Maier | Niemöller |