Revision verworfen: Heimtücke und affektive Bewusstseinseinengung im Mordverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 579/81
- Datum
- 17.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn das Tatgericht wesentliche Ermittlungsmöglichkeiten ungenutzt lässt oder für die Entscheidungsfindung bedeutsame Ermittlungsfragen offenbleiben.
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; fehlt infolge hochgradiger Erregung oder heftiger Gemütsbewegung das hierfür notwendige Sinnverständnis, scheidet Heimtücke aus.
Die Urteilsgründe müssen nicht jede denkbare rechtliche Problematik ausdrücklich erörtern; reichen die Feststellungen aus, um zu erkennen, dass ein hochgradiger Affekt zur Tatzeit ausgeschlossen ist und die Bedeutung einer festgestellten Bewusstseinseinengung gewürdigt wurde, genügen sie den Anforderungen.
Die Revision bedarf der substantiierten Darlegung konkreter rechtlicher Bewertungsfehler; bloße Zweifel an der Beweiswürdigung genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 22. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte ███ ███ Diana R. geboren ███ 1950 in ███, zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22. Mai 1981 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur, ob das Schwurgericht bei der von ihm angenommenen heimtückischen Tötung des Opfers ausreichend berücksichtigt hat, dass die Angeklagte die Tat im Zustand einer affektiven Bewusstseinseinengung begangen hat. Der Generalbundesanwalt meint in Übereinstimmung mit der Revision, dass die Urteilsgründe offenlassen, ob das Schwurgericht die Bedeutung der festgestellten Bewusstseinseinengung für die innere Tatseite eines heimtückischen Verhaltens erkannt hat. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass dem Täter das für die Erfüllung einer heimtückischen Tötung notwendige Sinnverständnis (BGH NJW 1981, 1965, 1967 = NStZ 1981, 344, 346) fehlt, wenn er infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein Bewusstsein aufzunehmen, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 – 5 StR 664/77). Diese Rechtsprechung hat das Schwurgericht jedoch bei seiner Entscheidung beachtet.
In der rechtlichen Würdigung führt es an, dass die Angeklagte die „Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers auch gesehen und bewusst genutzt“ hat, und fährt dann fort: „Sie wusste, dass sie ... [das Opfer] nicht hätte töten können, wenn er noch wach gewesen wäre“ (UA S. 9).
Besonderer Ausführungen zu der Frage, ob die Angeklagte zu dieser Erkenntnis infolge ihrer affektiven Bewusstseinseinengung hätte kommen können, bedurfte es hier nicht. Denn das Schwurgericht spricht bei der von ihm angenommenen verminderten Schuldfähigkeit infolge tiefgreifender Bewusstseinsstörung nur von einem „gewissen Affekt“ und schließt mit Sicherheit das Vorliegen eines „hochgradigen Affekts“ zur Tatzeit aus (UA S. 14).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |