Revision gegen Mordverurteilung wegen Heimtücke verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/77
- Datum
- 27.09.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche behaupteten Zusatztatsachen aus nicht vernommenen Personen das Urteil beeinflusst haben (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Das Gericht ist nicht gehalten, weitere psychologische oder kriminologische Gutachten einzuholen, wenn es auf ein fachlich qualifiziertes psychiatrisches Sachverständigengutachten zurückgreift und dieses nach eigener Überprüfung verwertet.
Heimtückisches Töten setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und deren Bedeutung für die Ausführung der Tat bewusst ausnutzt; hierfür ist kein längerer Tatplan erforderlich, eine rasche Eingebung kann genügen.
Eine erhebliche Affektlage oder verminderte Steuerungsfähigkeit schließt die Annahme von Heimtücke nicht aus, sofern der Täter die Lage des Opfers erfasst und für die Tat bewusst ausgenutzt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 9. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausgehilfin Ingrid K. ███, geborene ███, aus ██ ██, geboren am ██ ██████ 1952 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Dezember 1976 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 261 StPO entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Beschwerdeführerin teilt nicht mit, welche angeblichen Zusatztatsachen, die aus Bekundungen nicht vernommener Personen stammen, das Schwurgericht dem Gutachten der Sachverständigen Dr. █████████ entnommen und verwertet hat. Das Landgericht hebt im Übrigen hervor, dass Grundlage für die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. ███ „Untersuchung und Exploration der Angeklagten während deren stationären Aufenthaltes in der Universitätsnervenklinik Würzburg vom 11. Mai bis 13. Juli 1976“ waren (UA S. 21). Dass Zusatztatsachen auf die Verurteilung eingewirkt haben, ist nirgendwo ersichtlich.
2. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Eine zusätzliche Begutachtung durch einen Psychologen und „einen in der Kriminologie depressiver Verstimmungen forensisch erfahrenen Gutachter“ drängte sich nicht auf. Das Schwurgericht hat die Oberärztin an der Universitätsnervenklinik Würzburg Dr. ██████ als Sachverständige zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten vernommen. Es durfte bei ihr hinreichende Sachkunde auch zur Beantwortung psychologischer Fragen voraussetzen, da auch psychologische Kenntnisse zum Rüstzeug einer in einer Universitätsnervenklinik tätigen Oberärztin gehören. Überdies ging es hier um die Bewertung eines pathologischen Zustandes, der zur Bejahung des § 21 StGB geführt hat. Mängel des Gutachtens legt die Revision im Einzelnen nicht dar.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a) Die Angeklagte tötete nach einem schnell gefassten Entschluss ihr 7-jähriges Kind Natascha durch Erdrosseln mit einem Kopftuch. Sie „wusste, dass ihr Handeln tödlich sein würde. Sie wollte dies“ (UA S. 14). Die Angeklagte handelte danach mit direktem Vorsatz.
b) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist erfüllt.
aa) Heimtückisches Töten ist dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer durch die überraschende Tat gehindert wird, sich zu verteidigen, Hilfe herbeizurufen, zu fliehen oder sonstwie auf den Täter einzuwirken (BGHSt 2, 60, 61; BGH, Urteil vom 17. Januar 1967 – 1 StR 645/66). Heimtücke setzt weiterhin voraus, dass der Täter eine feindliche Willensrichtung gegen das Opfer betätigt.
Zur inneren Tatseite gehört, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit nicht nur in äußerer Weise wahrgenommen, sondern auch in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfasst und bewusst ausgenutzt hat (BGHSt 6, 120; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75). Ein länger erwogener Tatplan ist nicht erforderlich. Der Täter tötet heimtückisch auch dann, wenn er die Lage des Opfers auf Grund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; BGH, Urteil vom 17. Januar 1967 – 1 StR 645/66). Ein Erfassen und Ausnutzen der Umstände, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit begründen, ist auch „mit einem Blick“ möglich.
bb) Das Schwurgericht bejaht diese Voraussetzungen ohne erkennbaren Rechtsirrtum. Das Kind Natascha war, da es während des Angriffs der Angeklagten auf sein Leben schlief, außer Stande, „eine drohende Gefahr zu erkennen und diesbezügliche Gegenwehr zu üben“ (UA S. 14, 22). Die Angeklagte nutzte die hilflose Lage des Kindes auch bewusst aus. Dieses Merkmal ist knapp, aber ausreichend festgestellt. Die aggressiven Empfindungen der Angeklagten richteten sich „wie sich die Angeklagte spontan gegen die Tochter, die ihr, bewusst war“ (UA S. 14), wegen des Schlafes hilflos ausgeliefert war. Die Angeklagte fand die Situation des Kindes für ihren Tatplan „passend“, sie hat den Zustand des Kindes „für ihr Vorhaben ausgenutzt“ (UA S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass eine feindliche Willensrichtung fehlte, sind nicht erkennbar. Die Tötung sollte nicht „dem Besten“ des Opfers dienen, auch eine erweiterte Selbsttötung war nicht angestrebt. Die Feststellung, dass die Angeklagte in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, die ihre Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte, steht der Annahme der Heimtücke nicht entgegen (BGHSt 11, 139; BGH, Urteil vom 14. Januar 1969 – 1 StR 532/68; vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75). Der Affekt hinderte die Angeklagte nicht daran, die Lage des Opfers zu erfassen und in ihre Vorstellung aufzunehmen.
c) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Beweiswürdigung ist weder lückenhaft, noch widersprüchlich, noch unklar. Dass das Schwurgericht ein Motiv für die Tötung nicht ermitteln konnte, stellt die Verurteilung nicht in Frage. Der zusätzlichen Feststellung einer als Falschheit und Verschlagenheit zu kennzeichnenden, sittlich besonders verwerflichen Gesinnung der Angeklagten bedurfte es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Schwurgericht die Zusammenhänge zwischen Bewusstsein, Denkprozess und Steuerungsfähigkeit verkannt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgründe ergeben auch, dass das Landgericht sich den Gutachten „nach Überprüfung“ und in selbständiger Wertung angeschlossen hat.
2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
| Pfeiffer | Woesner | Kuhn | |||
| Mösl | Herdegen |