Revision: Heimtücke bei versuchtem Mord nicht hinreichend festgestellt — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 53/75
- Datum
- 18.03.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) kann aus der Art und Schwere mehrerer tief eindringender Stiche gegen lebenswichtige Körperpartien abgeleitet werden.
Für das Mordmerkmal der Heimtücke reicht die Feststellung von Arg‑ und Wehrlosigkeit nicht aus; der Täter muss die Bedeutung dieser Lage erkannt und bewusst zur Ausführung der Tat ausgenutzt haben.
Fehlen in den Feststellungen sichere Anhaltspunkte, ob eine affektbedingte Bewusstseinsstörung den Täter daran gehindert hat, die Arg‑ und Wehrlosigkeit zu erkennen und auszunutzen, ist die Annahme heimtückischer Tötungsabsicht nicht tragfähig.
Bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zu vermeiden, ohne weitere Prüfung gleichzeitig beschränkte Einsichtsfähigkeit und beschränktes Hemmungsvermögen nebeneinander und ohne Substantiierung anzunehmen.
Erhebliche verfahrensrechtliche oder tatsächliche Lücken in der Darlegung der Voraussetzungen eines Mordmerkmals rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung und die Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 24. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Installateur Rudolf ████, geboren am █ 1942 in St. ██, Österreich, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████ ███ ███████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██████ █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 24. Juli 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die auf eine behauptete Verletzung von § 85 StPO gestützte Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHSt 21, 227), hat die Sachbeschwerde Erfolg.
Die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes (UA S. 5, 7, 9) ist allerdings entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter durfte seine Annahme, dass der Angeklagte mit möglichen tödlichen Auswirkungen der von ihm geführten Messerstiche rechnete und den Eintritt solcher Folgen auch billigte, insbesondere daraus ableiten, dass es sich um mindestens fünf tief eindringende Stiche handelte, die sich gegen zentrale Körperpartien der Brigitte Thomas richteten und bei ihr lebensgefährliche Verletzungen bewirkten (UA S. 5, 6, 7). Auch der festgestellte starke Erregungszustand des Täters bei Tatbegehung (UA S. 8) schloss die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht aus (Urteil des BGH vom 20. Januar 1970 – 1 StR 594/69).
Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke. Zwar war die nach den Feststellungen von dem Angriff des Angeklagten völlig überraschte Brigitte Th. nicht nur ohne Argwohn, sondern auch wehrlos. Daran ändert nichts, dass sie den vergeblichen Versuch der Gegenwehr unternahm (UA S. 5) und dass es ihr u. U. möglich gewesen wäre, den in der Wohnung anwesenden Zeugen ████████ durch sofortigen Hilferuf zu einem rechtzeitigen Eingreifen zu veranlassen. Eine vorsätzliche Tötung kann aber nur dann als Mord gewürdigt werden, wenn sich der Täter im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewusst gewesen ist, welche die Tat als Mord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen. Danach ist für den Schuldvorwurf der heimtückischen Tötung, wenn auch kein länger erwogener Tatplan (BGHSt 2, 60), so doch jedenfalls der Umstand vorauszusetzen, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht nur in irgend einer Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfasst und bewusst ausgenutzt hat (BGHSt 6, 120; 9, 385, 390; 11, 139, 144).
Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen nach Sachlage nicht aus.
Das Urteil legt dar, dass der Angeklagte zur Tatzeit „infolge einer momentanen Bewusstseinsstörung in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt“ war (UA S. 6). Als Grund der Bewusstseinsstörung wird eine auf die endgültige Zurückweisung des Angeklagten durch die Zeugin █████████ zurückgeführte „abrupte Affektentladung“ angegeben (UA S. 8). Hiernach hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte etwa durch die festgestellte heftige Gemütsbewegung daran gehindert worden ist, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers zu erkennen und ihre Ausnutzung in seine Vorstellung aufzunehmen (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 StR 233/72). Ob eine derartige Prüfung vorgenommen worden ist, geht weder aus der Sachverhaltsschilderung noch aus der knappen rechtlichen Würdigung (UA S. 9) mit Sicherheit hervor. Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Tatrichter im Falle abermaliger Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vermeiden sollte, beschränkte Einsichtsfähigkeit und beschränktes Hemmungsvermögen nebeneinander anzunehmen (vgl. BGHSt 21, 27; BGH GA 1968, 279; 1971, 365; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 – 1 StR 583/74). Im Übrigen mag bemerkt werden, dass auch durch verminderte Einsicht oder vermindertes Hemmungsvermögen eine „allseitige Orientierung“ und das bewusste Ausnutzen einer hilflosen Lage des Opfers nicht unbedingt ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 14. Januar 1969 – 1 StR 532/68).
Zur Frage der zuständigen Strafkammer im Falle der Zurückverweisung an das Schwurgericht wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. Januar 1975 (1 StR 601/74) verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Mösl | Zipfel |