Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Heimtücke, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/66
Datum
10.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des wegen Mordes Verurteilten statt und hob das Urteil des Schwurgerichts auf. Das Schwurgericht habe nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausgenutzt habe; formelhafte Feststellungen genügten nicht. Insbesondere bei vorliegender Erregung und eingeschränkter Einsichts- und Willensfähigkeit sind besondere Darlegungen erforderlich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; zudem ist Tateinheit vs. Tatmehrheit zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat; pauschale oder formelhafte Behauptungen sind unzureichend.

2

Eine starke Erregung des Täters schließt die Erkenntnis der arg- und wehrlos machenden Umstände nicht zwingend aus; bei vorhandener Erregung hat das Gericht darzulegen, woraus sich trotz der Erregung Heimtückebewusstsein ergibt.

3

Ergeben die Feststellungen, dass der Täter infolge seiner Erregung erheblich in Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, sind besondere Feststellungen darüber erforderlich, ob und wie Heimtückebewusstsein dennoch vorhanden war.

4

Zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist konkret zu prüfen, ob einzelne Tathandlungen selbständige, abgrenzbare Geschehensabschnitte mit gesonderten Opferbezügen darstellen; das trifft besonders zu, wenn verschiedene Schüsse unterschiedliche Verletzte getroffen haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 19. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Dieter ████, geboren █████ 1943 in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwältin ████ aus ██ als Verteidigerin,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 19. November 1965 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass das Schwurgericht nicht ausreichend festgestellt hat, der Angeklagte habe, als er Heidi ███ trat und ███ zu töten versuchte, bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Opfer ausgenutzt. Die formelhafte Feststellung auf Seite 13 UA, dem Angeklagten seien alle diese Umstände, die den Begriff der Heimtücke ausmachten, bekannt gewesen, kann bei Lage der Sache nicht ausreichen. Zwar zwingt die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen in starker Erregung gehandelt hat, nicht zu dem Schluss, dass er die Umstände nicht erkannt habe, die seine Opfer arg- und wehrlos machten. Ob die Erregung des Täters eine solche Erkenntnis ausschließt, ist Sache des Einzelfalles (BGHSt 11, 139, 144). Doch bedarf es in einem solchen Fall in aller Regel besonderer Darlegungen des Urteils darüber, woraus zu schließen ist, dass der Täter trotz seiner Erregung die die Heimtücke begründenden Umstände in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Im vorliegenden Fall ergibt das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht so deutlich von sich aus das Heimtückebewusstsein des Angeklagten, dass auf nähere Darlegungen verzichtet werden kann, insbesondere, weil das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei bei Abgabe der Schüsse infolge einer durch seine Erregung hervorgerufenen Bewusstseinsstörung erheblich in seiner Einsichts- und Willensfähigkeit beschränkt gewesen.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht nochmals prüfen müssen, ob die drei Straftaten des Angeklagten in Tateinheit oder nicht vielmehr in Tatmehrheit begangen worden sind, da keiner der Schüsse gleichzeitig mehrere der Verletzten getroffen hat.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting

Zitiert von (2)