Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 233/72
Datum
10.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidiert ein Mordurteil und rügt Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH weist Verfahrensrügen zurück, weil die Revisionsbegründung Anforderungen des § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht erfüllt und die Hinzuziehung eines Sexualforschers nicht erforderlich war. Der Strafausspruch hingegen wird aufgehoben, da die Würdigung der Tatmotive widersprüchlich ist; zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO muss die den Rügevortrag stützenden Tatsachen so darlegen, dass die Beurteilung der behaupteten Verfahrensfehler anhand des Inhalts möglich ist, insbesondere bei Ablehnung von Beweisanträgen den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die zur Fehlerhaftigkeit führenden Tatsachen angeben.

2

Die Hinzuziehung eines spezialisierten Sexualforschers als Sachverständigen ist nur in besonderen Ausnahmefällen geboten; ein fachärztliches Gutachten kann zur Aufklärung des Geisteszustands ausreichend sein, wenn keine Umstände vorliegen, die die Expertise eines Sexualforschers unerlässlich machen (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Vorsätzliches Töten ist nur dann als Mord zu würdigen, wenn der Täter im Tatzeitpunkt die tatsächlichen Merkmale erfasst, die den Tatbestand des Mordes (z. B. Heimtücke) ausmachen; äußere Hinweise müssen so ins Bewusstsein gedrungen sein, dass ihre Bedeutung für Arg- und Wehrlosigkeit und Tatbegehung erfasst wird.

4

Bei der Strafzumessung sind die persönlichen Motive und die Vorgeschichte des Täters umfassend zu würdigen; eine schwerwiegende Herabsetzung des Beweggrunds ist unzulässig, wenn die tatsächlichen Umstände (z. B. längere Misshandlungen, Ausnutzung) eine andere, mildernde Bewertung nahelegen, sodass der Strafausspruch gegebenenfalls aufzuheben und neu zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 233/72 in der Strafsache gegen █████, geborene █, die Arbeiterin Käthe aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Pikart, Bundesrichter Strickert, Bundesrichter als beisitzende Richter, ███████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 10. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Ihre Revision, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Wird ein Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, müssen nach § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so ausführlich, dass der Inhalt der Begründung selbst die Beurteilung ermöglicht, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 21, 334, 340). Betrifft die Rüge die Ablehnung eines Beweisantrages, ist es erforderlich, neben dem Inhalt dieses Antrages auch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen, sowie die Tatsachen anzugeben, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründen (BGHSt 3, 213, 214).

Diesen Erfordernissen entspricht die Revisionsbegründungsschrift hier nicht, denn es wird nicht angegeben, mit welcher Begründung das Schwurgericht den übrigens auch nur unvollständig mitgeteilten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens der Sexual-Psychologin Prof. Dr. Miller-Luckmann und eines Gutachtens des Privatdozenten Dr. Schorsch abgelehnt hat.

Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist somit bereits unzulässig.

2. Das Schwurgericht ist auf der Grundlage des von dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Walz erstatteten Gutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte, die ausgelöst durch ihre sexuelle Hörigkeit gegenüber dem Opfer der Tat in eine sog. Situationsneurose geraten war, bei der Ausführung der Tat vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen ist.

Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Gericht auch im Hinblick auf das sexuelle Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Angeklagten und ihrem Opfer die Anhörung weiterer Sachverständiger, die sich speziell mit der Sexualwissenschaft befassen, nicht aufzudrängen.

Selbst bei einem Sexualtäter gebietet die Pflicht zur Wahrheitsermittlung nur in besonderen Ausnahmefällen, ihn auf seinen Geisteszustand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung verfügt (BGHSt 23, 176, 184; BGH, Urteil vom 25. August 1970 – 1 StR 251/70).

Das muss auch dann gelten, wenn bei einem Tötungsdelikt die sexuelle Hörigkeit des Täters gegenüber seinem Opfer von gewisser Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass es sich hier um einen besonderen Ausnahmefall handelt, der die Hinzuziehung eines Sexualforschers unerlässlich machte.

Das Schwurgericht hat somit durch die Nichtanhörung weiterer Sachverständiger seine sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht nicht verletzt.

II. Auch der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Eine vorsätzliche Tötung ist nur dann als Mord zu würdigen, wenn sich der Täter im Augenblick der Tötungshandlung auch der tatsächlichen Merkmale bewusst gewesen ist, die die Tat als Mord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen (BGHSt 6, 329, 331; BGH, Urteil vom 3. November 1970 – 1 StR 488/70).

Der Täter, der einen Menschen heimtückisch tötet, d.h. unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers (BGHSt 2, 60, 61; 23, 120, 121; 25, 254; 3, 183, 185 f.; 6, 139, 144), muss daher die Umstände, die seine Heimtücke begründen, nicht nur in einer äußeren Weise wahrnehmen, sondern sie müssen vielmehr so in sein Bewusstsein dringen, dass er ihre Bedeutung für die arg- und hilflose Lage des Opfers und für die Ausführung der Tat erfasst (BGHSt 6, 139, 144; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 – 5 StR 412/56).

Dem kann, je nach Lage des Falles, eine starke Erregung des Täters entgegenstehen (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 – 5 StR 112/56 mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Rdnr. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 – 5 StR 168/66; BGH, Urteil vom 4. Januar 1967 – 1 StR 645/66, mitgeteilt bei Pfeiffer/ Maul/Schulte, a.a.O. Rdnr. 10).

Das alles hat das Schwurgericht auch nicht verkannt, zur Begründung eines heimtückischen Handelns der Angeklagten führt es aus: „Die Angeklagte war sich bei der Tat auch der Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers bewusst. Sie machte im Schlafzimmer kein Licht, um zu vermeiden, dass ihr Opfer aufwacht und sich wehrt. Daraus und aus der Planmäßigkeit ihres Handelns ergibt sich, dass die Angeklagte trotz ihres Erregungszustandes durchaus in der Lage war, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers für die Ausführung der Tat zu erfassen.“ (UA S. 12)

Diese Ausführungen mögen zwar knapp sein, lassen aber doch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Angeklagte sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts trotz der Situationsneurose, in die sie geraten war, auch noch im Zeitpunkt der Tat des Heimtückischen ihres Handelns bewusst gewesen ist.

III. Die Erwägungen zum Strafausspruch sind jedoch nicht widerspruchsfrei.

Straferschwerend wird berücksichtigt, dass die Angeklagte die Tat „aus einem egoistischen Motiv heraus, nämlich aus krasser Eigensucht begangen hat“, denn sie hat ihren Liebhaber nur getötet, weil sie ihn „nicht für sich allein haben konnte und ihn nicht mit seiner Ehefrau teilen wollte“ (UA S. 15).

Eine in solchem Maße abwertende Würdigung der Beweggründe, die die Angeklagte zu der Tat geführt haben, ist nicht mit der Entwicklung ihres Verhältnisses zu dem Liebhaber, dem Opfer der Tat, vereinbar. Dieser nutzte die Angeklagte, die seinetwegen ihren Mann und ihre Kinder verlassen hatte, in der Folgezeit in schamloser Weise aus. Er lebte auf ihre Kosten, schlug sie wiederholt und beleidigte sie aufs Schwerste, verlangte von ihr, sie solle mit anderen Männern, die er auswähle, den Geschlechtsverkehr ausüben und den Dirnenlohn an ihn abführen. Er versprach ihr mehrmals, sich scheiden zu lassen und sie zu heiraten, kündigte ihr dann aber wieder an, sie zu verlassen, und versuchte sie für eine „Ehe zu dritt“ zu gewinnen, in der sie die Rolle der Lieblingsfrau spielen sollte (UA S. 5). Wenn die Angeklagte sich nach alledem eines Tages zu der Tat entschloss, und zwar mit der Absicht, sich selbst zu töten, kann keine Rede davon sein, dass sie aus krasser Eigensucht gehandelt hat.

Das Urteil ist daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen.

MoslPfeifferPikart
LoesdauStrickert
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