Treffer
BGH Urteil

Erpressung (§253 StGB): Fehlen der Bereicherungsabsicht bei ursprünglicher erlaubter Drohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 92/53
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte drohte nach Kenntnis einer ehebrecherischen Beziehung mit Scheidung und Benennung des Liebhabers als Zeugen; der Liebhaber zahlte daraufhin Schweigegeld. Das Landgericht sprach frei; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision: Für Erpressung fehlt die Strafbarkeit, wenn die Drohung nicht mit Bereicherungsabsicht und Nötigungswillen vorgenommen wurde. Die spätere Ausnutzung einer bereits herbeigeführten inneren Unfreiheit allein begründet keine Erpressung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass die Androhung eines empfindlichen Übels mit Nötigungsvorsatz und in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung erfolgt.

2

Fehlt die Bereicherungsabsicht zum Zeitpunkt der Drohung, macht sich der Drohende nicht dadurch der Erpressung schuldig, dass er später die dadurch herbeigeführte Willensunfreiheit des anderen zu seinem Vorteil ausnutzt.

3

Die Androhung eines rechtlich zulässigen Verhaltens (z. B. Einleitung eines Scheidungsverfahrens, Benennung eines Zeugen) wird nur dann rechtswidrig im Sinne des § 253, wenn sie zum Zwecke der Erlangung eines Vermögensvorteils erfolgt.

4

Ist nicht nachweisbar, dass der Täter die Drohung mit dem Ziel der Vermögensverschaffung fortbestand, kann allenfalls eine versuchte Erpressung in Betracht kommen; die bloße Annahme eines angebotenen Geldbetrags begründet ohne entsprechenden Nötigungswillen keine Vollendung des Tatbestands.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Friedrich ███████ aus ███, ████, geboren am █████ 1918 in ███, wegen Erpressung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

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StGB § 253

Gesetz: Der Erpresser muss bei Ankündigung des empfindlichen Übels mit Nötigungsvorsatz und in Bereicherungsabsicht handeln.

Fehlt ihm diese Willensrichtung, macht er sich nicht dadurch der Erpressung schuldig, dass er die von ihm aus anderem Grund herbeigeführte Willensunfreiheit des Dritten nachträglich zu seinem Vorteil ausnutzt, indem er sich dafür geldlich abfinden lässt, dass er das angedrohte Übel nicht verwirklicht (der betrogene Ehemann droht dem Ehebrecher aus berechtigtem Unmut die Benennung als Ehebruchszeugen an. Der Ehebrecher bietet die Zahlung einer Geldsumme an, wenn der Ehemann von seinem Vorhaben absieht).

Aktenzeichen: 4 StR 92/53

Urteil des BGH vom 13. Mai 1953

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. Oktober 1952 wird verworfen.

Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Bautechniker ████████, der verheiratet und in einem Industriewerk in gehobener Stellung beschäftigt ist, unterhielt während einer längeren Strafhaft des Angeklagten mit dessen Ehefrau ehewidrige Beziehungen, in deren Verlauf es auch zum Geschlechtsverkehr kam. Bei seiner Entlassung aus der Strafhaft fand der Angeklagte in seiner Wohnung einen Brief des ███ vor, in dem dieser seine, des Angeklagten, Frau zu einer neuen Zusammenkunft bat. Er begab sich anstelle seiner Ehefrau zu dem vorgeschlagenen Treffpunkt und stellte ██████ zur Rede. Nachdem dieser das ehebrecherische Verhältnis eingestanden hatte, erklärte ihm der Angeklagte, dass er sich nun wahrscheinlich scheiden und ihn als Ehebruchszeugen angeben werde. Um die aus einem solchen Vorgehen seiner Ehe und seiner beruflichen Stellung drohenden Folgen abzuwenden, bot ██ ███ dem Angeklagten ein Schweigegeld von 1000 DM an. Der Angeklagte nahm das Angebot nach längerem Sträuben an. Gegen Aushändigung des Geldbetrages gab er ███████ diesen belastenden Brief zurück und sah von einer Scheidungsklage ab.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Der Revision muss der Erfolg versagt werden.

Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung des Falles nicht verkannt, dass in der Erklärung des Angeklagten, sich scheiden lassen und ██ ███ als Ehebruchszeugen angeben zu wollen, die Ankündigung eines empfindlichen Übels lag (vgl. RGSt 34, 155; BGH 4 StR 292/52 vom 13. November 1952).

Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass ███ durch die Furcht vor der Verwirklichung des Übels zum Angebot und zur Zahlung der 1000 DM veranlasst worden ist; denn die Strafkammer hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass ihm sehr daran gelegen war, sein Verhältnis zur Ehefrau des Angeklagten vor der Öffentlichkeit verborgen zu halten, und dass er sich deshalb das Stillschweigen des Angeklagten durch eine geldliche Zuwendung erkaufen wollte.

Trotzdem ist die Freisprechung des Angeklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Tatbestand der Erpressung läge nur vor, wenn der Angeklagte dem ███

a) die Scheidungsklage und die Benennung als Ehebruchszeugen in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung angedroht und b) mit dem Willen angekündigt hätte, dadurch einen Zwang auf dessen Willensentschließung auszuüben und ihn dadurch zu einer Geldzahlung zu bestimmen.

Das festzustellen, sah sich indes die Strafkammer außerstande. Sie glaubte, die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte, als er dem ████ dessen ehebrecherisches Verhältnis zu seiner, des Angeklagten, Frau vorhielt, sich tatsächlich mit dem Gedanken einer Ehescheidung trug und dass er jenem sein Vorhaben aus verständlicher Erregung über dessen Verhalten heraus offenbarte, ohne in diesem Zeitpunkt einen Vermögensvorteil im Auge zu haben und ██████ zu einer „Abfindung“ veranlassen zu wollen. War dem aber so, dann fehlte es nicht nur an der nach § 253 StGB erforderlichen Bereicherungsabsicht des Angeklagten, sondern schon an einer vom Nötigungswillen getragenen Drohung mit einem empfindlichen Übel (BGH 4 StR 312/51 vom 21. Juni 1951) und damit auch an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten; denn die Ankündigung der Scheidungsklage und die Benennung des ██ █████ als Ehebruchszeuge als solche war, wie die Strafkammer ebenso wie die Ausführung dieses Vorhabens mit Recht ausgeführt hat, nicht unerlaubt. Eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 253 StGB hätte in ihr nur dann gesehen werden können, wenn der Angeklagte mit der Ankündigung seiner Absichten die Erlangung einer Geldsumme erstrebt hätte. Dann wäre, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, die Androhung des an sich erlaubten Übels das Mittel zur Erreichung eines Vermögensvorteils gewesen, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte; dieses Vorgehen aber wäre rechtswidrig gewesen, weil die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zwecke dem allgemeinen Rechtsbewusstsein widersprochen hätte (§ 253 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGH 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952, BGHSt 1, 13, 18 f.).

Der Angeklagte hat im Laufe der weiteren Unterredung mit ████████ allerdings das ihm von diesem angebotene Schweigegeld angenommen, obwohl er sich nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht darüber im unklaren sein konnte, dass ██ nur aus Furcht vor den mit einer Scheidungsklage für ihn verbundenen Nachteilen entschlossen hat. Hierin lag an sich die Ausnutzung einer beim Zeugen vorhandenen inneren Unfreiheit. In diesem Zeitpunkt handelte der Angeklagte, wenn nicht in der Absicht, so doch in dem Willen, aus der Zwangslage des ██████ einen geldlichen Vorteil herauszuschlagen. Dies beweist seine Frage an ihn, ob er ihm bei der Materialbeschaffung für seine Metallwarenfabrikation behilflich sein könne, das In-den-Sand-Malen der Zahl „7000“ und schließlich die Annahme des entsprechenden Angebots.

Die Strafkammer konnte jedoch nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Angeklagte, nachdem er die sich ihm darbietende Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, erkannt hatte, die ursprünglich allein aus berechtigtem Unmut über den Einbruch in seine Ehe ausgesprochene Ankündigung des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten hat, um nunmehr damit einen Druck auf die Willensentschließung des Ehebrechers auszuüben. Im gegenteiligen Falle hätte sich übrigens der Angeklagte nur der versuchten, nicht der vollendeten Erpressung schuldig gemacht, weil der Zeuge den Entschluss, die drohende Scheidungsklage durch eine Geldzahlung abzuwenden, bereits vorher, nämlich auf die ursprüngliche, nicht mit Nötigungswillen und in Bereicherungsabsicht ausgesprochene Ankündigung der Scheidungsklage hin, gefasst hatte; die spätere Aufrechterhaltung der Drohung also für diesen Entschluss nicht ursächlich gewesen wäre.

Da die Strafkammer nicht für erwiesen hielt, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt durch Drohung den Willen des Bautechnikers ███ bestimmen wollte, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der äußere Tatbestand einer Erpressung etwa darin gesehen werden könnte, dass dieser sich zur Zahlung von 1000 DM erst bereit erklärte, nachdem der Angeklagte die Zahl „7000“ in den Sand gemalt hatte.

Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass es für das Tatbestandsmerkmal der Nötigung nicht darauf ankomme, ob ██ ██████ erpresst gefühlt habe; es genügt dafür, dass der Drohende dem von ihm angedrohten Übel bestimmten Einfluss auf den Willen des Bedrohten beigemessen hat und dass die Drohung für den Willensentschluss des Bedrohten ursächlich war (vgl. RGSt 34, 155, 158). Die Strafkammer war jedoch unter den gegebenen Umständen nicht gehindert, den Eindruck des Zeugen, der Angeklagte habe nichts von ihm fordern wollen, als Beweisanzeichen für das Fehlen des Nötigungsvorsatzes zu werten.

Die von der Revision im Übrigen beanstandeten Unebenheiten und Unklarheiten der Urteilsgründe vermögen den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

Wenn die Strafkammer an mehreren Stellen von Nötigungsabsicht spricht, so handelt es sich ersichtlich nur um ein Versehen im Ausdruck. Es ist ständige Rechtsprechung, dass beim Tatbestand der Erpressung die Absicht nur die unrechtmäßige Bereicherung umfassen muss, während hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale der Nötigung und Rechtsgutsverletzung vorsätzliches Handeln genügt (vgl. BGH 2 StR 63/52 vom 30. September 1952).

Es war auch nicht darauf abzustellen, ob der Angeklagte die ganze Unterredung nur dazu geführt hat, um ██ unter Druck zu setzen und dadurch zu einer Geldzahlung zu veranlassen. § 253 StGB erfordert nicht, dass die Bereicherungsvorstellung der einzige und ausschließliche Beweggrund des Täters war (BGH 2 StR 63/52 vom 30. September 1952).

Hätte die Strafkammer eine Nötigung des Betroffenen durch den Angeklagten feststellen können, dann wäre es auch rechtlich unerheblich gewesen, dass er nicht von sich aus eine Forderung an ███ ████████████ hat, sondern auf dessen Leistungsangebot eingegangen ist (BGH 4 StR 312/51 vom 21. Juni 1951; 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952).

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung beantragt.

GroßHülleMartin
KrummeDr. Augustin

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