Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung gemeinschaftlicher Erpressung und gewerbsmäßiger Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/51
Datum
06.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts wurden vom BGH verworfen. Kernfragen betrafen die Voraussetzungen der Nötigung/Erpressung sowie die Annahme gewerbsmäßiger Unzucht und einer unwahren Anzeige. Der Senat bestätigt, dass eine vom Täter bewusst herbeigeführte Zwangslage Nötigung begründet und dass Gewerbsmäßigkeit schon bei der Hoffnung auf dauerhafte Einnahmen vorliegt. Ein formaler Widerspruch im Urteil ändert die Schuld- und Strafbemessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nötigung liegt vor, wenn der Täter bewusst eine Zwangslage herbeiführt, durch die der Bedrohte zur Preisgabe von Vermögenswerten veranlasst wird, auch wenn der Bedrohte den ersten Schritt macht.

2

Die Rechtswidrigkeit einer mit Gewalt oder Drohung erzielten Vermögensverschaffung bleibt bestehen, auch wenn die angedrohte Strafanzeige rechtsmissbräuchlich wäre; maßgeblich ist das verwerfliche Ziel der Vermögensvorteilsgewinnung (§ 253 Abs. 2 StGB).

3

Eine Drohung braucht nicht tatsächlich ernst gemeint zu sein; es genügt, dass der Bedrohte sie für ernst hält und der Drohende dies erkennt.

4

Für Mittäterschaft genügt ein äußerer Tatbeitrag verbunden mit dem gemeinsamen Willen am tatbestimmten Erfolg teilzuhaben.

5

Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass der Täter sicher einen Vorteil erlangt; es reicht, dass sein Handeln auf Einnahmen von gewisser Dauer gerichtet ist und die Hoffnung auf solchen Gewinn Beweggrund ist.

Vorinstanzen

Landgericht L., 26. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) ███ ████████ ██████ aus H, geboren, z. Zt. in anderer Sache in ██████████,

2) ███ ███████ Heinz Se., geboren am 9. 3. 1930 in T., z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Erpressung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

zur

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in L. vom 26. Juni 1952 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen beider Angeklagten enthalten nur sachlichrechtliche Rügen; auch die vermeintlichen Widersprüche und Denkverstöße, die der Angeklagte H. in dem Urteil als angebliche Verletzungen des § 261 StPO bemängelt, können nur als etwaige sachlichrechtliche Fehler gewürdigt werden. Beide Revisionen sind unbegründet.

Das gilt zunächst, soweit sie sich gegen die Verurteilungen der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Erpressung richten.

Die Revision trägt vor, ████, den er nach der Feststellung der Strafkammer erpresst habe, habe ihm von sich aus einen Radioapparat angeboten, falls er von ihm nicht angezeigt werde; der Beschwerdeführer habe ihm daher dieses Angebot und seine spätere Erfüllung nicht abgenötigt.

Allerdings stelle der Angeklagte an Ri. keine bestimmte Forderung. Wie der Sachverhalt jedoch ergibt, machte Ri. sein Angebot nur, weil er fürchtete, der Angeklagte werde ihn wegen gegenseitiger Onanie mit den Angeklagten anzeigen, und weil er hoffte, mit diesem Angebot die drohende Anzeige abzuwenden. Diese Zwangslage hat der Angeklagte bewusst herbeigeführt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Nötigung erfüllt. Dem Einwand, der Angeklagte habe Ri. genötigt, steht es auch nicht entgegen, dass dieser den ersten Schritt tat, um einer drohenden Anzeige zu begegnen, indem er dem Angeklagten vorschlug, „die Sache gütlich aus der Welt zu schaffen“. Der Angeklagte ließ sich auf Verhandlungen über diesen Vorschlag ein. Damit war, wie für Ri. klar, dass eine Anzeige nicht unabwendbar war, aber drohte, falls die Verhandlungen scheitern sollten. Er war also einer von dem Angeklagten ausgehenden Drohung unterworfen.

Schließlich ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht zweifelhaft. Dass die angedrohte Strafanzeige rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, beseitigt die Rechtswidrigkeit seiner Tat nicht. Denn die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Zufügung des angedrohten Übels zu dem erstrebten Zweck, nämlich der Erlangung von Gewinn, verwerflich gewesen wäre (§ 253 Abs. 2 StGB).

Mit Recht lastet es die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen einer einheitlichen Erpressungshandlung ferner zur Last, dass er von Ri. für das Unterlassen der Anzeige außerdem noch 20 DM forderte. Darauf, dass er dann, wenn Ri. die Erfüllung dieser zusätzlichen Forderung von vornherein abgelehnt hätte, auf ihr nicht beharrt hätte, kommt es nicht an. Denn die Drohung braucht nicht ernst gemeint zu sein. Es genügt, dass der Bedrohte sie für ernst hält und der Drohende dies erkennt. Beides trifft im vorliegenden Fall zu.

Ohne Erfolg bekämpft die Revision des Angeklagten Sch. die Annahme der Strafkammer, er sei Mittäter der Erpressung an Ri. gewesen. Denn er verfolgte zusammen mit H. den flüchtenden Ri. Hierin allein schon liegt ein für die Mittäterschaft ausreichender äußerer Tatbeitrag. Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben, dass er am Erpressungserfolg ein eigenes Interesse hatte und ihn als eigenen wollte. Denn er wich, um seinen Teil am Gewinn zu erhalten, nicht von der Seite ███ ██, als dieser den Ri. bedrängte. Dass er dabei noch einen besonderen eigenen Zweck verfolgte, nämlich den Unzuchtslohn zu erlangen, den Ri. ihm versprochen hatte, steht nicht entgegen.

Der Revision der Angeklagten ist allerdings zuzugeben, dass das Urteil in einem Punkt einen Widerspruch enthält. Es nimmt einerseits an, H. habe mit Sch. die Erpressung an Ri. planmäßig vorbereitet. Andererseits stellt es fest, Sch. habe die Anregung H.s, Ri. bei der nächsten Zusammenkunft „abzustuben“, abgelehnt, weil er sich von Ri. Geld und vielleicht einen Arbeitsplatz erhoffte, und ferner, H. habe beide, als sie gegenseitig onanierten, überrascht. Dieser Mangel des Urteils kann jedoch auf sich beruhen. Denn an der Beurteilung der Schuldfrage würde sich nichts ändern, auch wenn beide Angeklagten nicht von vornherein verabredet haben sollten, Ri. zu erpressen. Denn sie wirkten, wie der Sachverhalt ergibt, sicher von dem Zeitpunkt an bewusst zusammen, als H. den Ri. bei der Unzucht mit Sch. betroffen hatte. Auch auf das Strafmaß hat die Annahme, die Angeklagten hätten von Anfang an planmäßig zusammengearbeitet, bei keinem zu seinem Nachteil gewirkt.

Die Strafkammer verwertet nämlich diesen Umstand nicht strafschärfend, sondern gegen beide „die außerordentlich verwerfliche Gesinnung, Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit“ und gegen H. außerdem seine besondere Aktivität bei der Tat. Diese Kennzeichnung des Verhaltens der Angeklagten ist auch dann gerechtfertigt, wenn sie nicht von vornherein darauf ausgingen, Ri. zu erpressen.

Auch im Übrigen begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.

1.) Zu Recht hält die Strafkammer die unwahre Anzeige, die der Angeklagte H. gegen Pi. wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht erstattete, für wissentlich falsch. Dass er nicht einem Irrtum zum Opfer gefallen war, sondern bewusst gelogen hatte, durfte sie aus seiner Anzeigebehauptung schließen, er habe Pi. so sicher als einen der Teilnehmer an der Unzuchtshandlung erkannt, dass eine Verwechslung seinerseits gänzlich ausgeschlossen sei. Entgegen der Meinung der Revision stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass sie davon überzeugt sei, ██ habe Pi. wider besseres Wissen beschuldigt. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen diese den Tatrichter bindende Folgerung.

2.) Gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit Männern in 4 Fällen wendet der Angeklagte Sch. ein, er habe keinen Unzuchtslohn gefordert, könne deshalb nicht gewerbsmäßig gehandelt haben. Der Einwand ist unbegründet. Denn es genügt für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns, dass das Streben des Täters dabei auf Einnahmen von gewisser Dauer geht. Hierfür ist weder erforderlich, dass der Täter selbst einen Vorteil erlangt, noch auch, dass er ihn als gewiss voraussetzt. Es genügt, dass er darauf hofft und diese Hoffnung der Beweggrund seines Handelns ist. Diese Voraussetzungen waren in jedem Fall der Unzucht gegeben.

Schließlich geht sein Einwand, er hätte allenfalls nur wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Ziff. 4 StGB verurteilt werden dürfen, fehl. Denn er hatte, wie der Sachverhalt klar ergibt, nicht den für eine Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz. Hierfür spricht es nicht, dass der Beweggrund in allen Fällen derselbe war, nämlich das Streben nach Unzuchtslohn, noch viel weniger, dass alle Taten Ausfluss seiner gleichgeschlechtlichen Neigung waren. Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob § 175a Ziff. 4 StGB wie etwa Nr. 3 ein höchstpersönliches Rechtsgut bei dem Unzuchtspartner schützen will und bejahendenfalls auch deshalb Fortsetzungszusammenhang verneint werden müsste.

Dr. SauerWernerDr. Ludwig
Dr. MoerickeDr. Ortlieb
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