Treffer
BGH Beschluss

Betrug (§ 263 StGB): Bereicherungsabsicht auch bei Vorteil als Mittel zum Zweck

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 7/61
Datum
23.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Hamm wollte einen wegen versuchten Betrugs (Schwarzfahrt) Verurteilten freisprechen, weil die Bereicherung um den Fahrpreis nur Mittel zur rechtzeitigen Kursteilnahme gewesen sei. Der BGH verneint eine solche Einschränkung: Für die Bereicherungsabsicht genügt, dass der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns will, auch wenn er nur Mittel zu einem anderen Zweck ist. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil Haupttriebfeder oder vorrangiges Ziel ist. Zur abschließenden Beurteilung seien ergänzende Feststellungen (u.a. zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) nötig; die Sache sei zurückzugeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bereicherungsabsicht i.S.d. § 263 StGB liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns anstrebt, auch wenn der Vorteil nur Mittel zur Erreichung eines anderen Zwecks ist.

2

Für die Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel der Tat ist.

3

Die Bereicherungsabsicht setzt mehr als bedingten Vorsatz voraus; erforderlich ist ein auf den Vorteil gerichtetes Streben, dem der Vorteil nicht lediglich als unerwünschte, hingenommene Folge erscheint.

4

Eine Auslegung, die Bereicherungsabsicht nur bei maßgebendem, nächstem oder überwiegendem Handlungsmotiv annimmt, ist mit Sinn und Zweck des § 263 StGB nicht vereinbar und würde den Tatrichter zu praktisch unlösbaren Motivabwägungen zwingen.

5

Für die Beurteilung der Betrugsabsicht kann neben der Vorteilserlangung auch bedeutsam sein, ob der Täter das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils hatte; hierzu sind gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen.

Leitsatz

Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, dass es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.

Tenor

Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, dass es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.

Gründe

I. Auf die Revision des Angeklagten, der wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Bundesbahn mit 20 DM ersatzweise zwei Tagen Gefängnis bestraft worden ist, möchte das Oberlandesgericht in Hamm ihn freisprechen. Es hält die Annahme, er habe in der nach § 263 StGB vorausgesetzten Absicht der Bereicherung gehandelt, auf Grund der tatsächlichen Feststellungen nicht für begründet.

Ihnen zufolge benützte der Angeklagte am 12. Dezember 1958 einen zwischen █████, seinem Wohnort, und ███ verkehrenden Zug der Bundesbahn, um beim dortigen Finanzanwärter für den gehobenen Finanzdienst an einem wöchentlich einmal stattfindenden Kurs teilzunehmen. Als er drei Minuten vor Abgang des Zuges die Bahnsperre passieren wollte, konnte er seine Sechser-Karte, die er Anfang Dezember 1958 gelöst hatte, nicht finden. Da er dennoch zu dem für ihn bedeutsamen Kurs mit dem Zug nach ███ gelangen wollte, löste er eine Bahnsteigkarte und begab sich in den Eisenbahnwagen. Er hoffte dabei, vielleicht während der Fahrt den vermissten Sechser-Block noch zu finden und dann eine Karte davon nachträglich entwerten lassen zu können. Sein Suchen während der Fahrt war jedoch vergeblich. Er hatte nicht genügend Geld bei sich, mit dem er eine Fahrkarte hätte nachlösen können. Er wollte aber auch den Bahnbeamten keinen Bescheid sagen, weil er fürchtete, sonst infolge Besprechung und Regelung seines Falles zu viel Zeit zu verlieren und den Kursbeginn zu versäumen. Deshalb beschloss er sich, nach Ankunft des Zuges in ███████ die Ausgangssperre ohne Fahrtausweis zu passieren. Er hoffte, dies werde ihm im Gedränge des dichten Berufsverkehrs gelingen. Er fiel jedoch dem Bahnbediensteten an der Sperre auf, der ihn zurückrief und an den Aufsichtsbeamten verwies.

Das Vorbringen des Angeklagten, er habe noch beim Durchgang in ███████ vorgehabt, später eine Karte von seinem Block abzuliefern, haben die Tatgerichte nicht für glaubwürdig gehalten. Sie waren der Meinung, er habe nicht nur mit dem Vorsatz einer Täuschung und Vermögensschädigung der Bundesbahn gehandelt, sondern auch in der Absicht, sich rechtswidrig um den Fahrpreis (1,50 DM) zu bereichern.

II. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Auffassung, dass die tatrichterlichen Feststellungen es nicht rechtfertigen, eine solche Bereicherungsabsicht beim Angeklagten zu bejahen: Das von ihm in erster Linie erstrebte Ziel sei es gewesen, rechtzeitig zu seinem Ausbildungskurs zu kommen. Sein Wille habe zwar die aus einer gelungenen Täuschung des Sperrbeamten in ███ ohne weiteres folgende Bereicherung um den Fahrpreis als Mittel zur Erreichung jenes Endzwecks (rechtzeitiges Eintreffen beim Kurs) mitumfasst. Eine solche untergeordnete, mit dem in erster Linie leitenden Beweggrund allerdings unmittelbar und notwendig verknüpfte Vorstellung genüge aber dem Merkmal der Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB nicht. In Übereinstimmung mit dem Kammergericht (West) (NJW 1957, 882 Nr. 19) ist das Oberlandesgericht in Hamm der Ansicht, dass „die Bereicherung zwar nicht das alleinige und ausschließliche Handlungsmotiv“ ... „jedoch als nächstes und unmittelbares Ziel maßgebend für die Willensbestimmung des Täters gewesen sein“ müsse, wenn gegen ihn der begründete Vorwurf erhoben werden solle, er habe in der in § 263 StGB gemeinten Absicht gehandelt. In dem zu entscheidenden Falle habe der Angeklagte eine Bereicherung allenfalls als Mittel zur Erreichung des in erster Linie angestrebten Zwecks seiner rechtzeitigen Ankunft im Fortbildungskurs im Sinne gehabt.

Mit dieser Auslegung des Merkmals der Vorteilsabsicht in § 263 StGB glaubt das Oberlandesgericht in Hamm, sich in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung zu setzen, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 30. November 1956 (NJW 1957, 600 Nr. 22) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. April 1960 (NJW 1960, 2207 Nr. 22) zugrunde liegt. Diese beiden Gerichte ließen es für jene Absicht genügen, dass der Täter einen „ihn ... in erster Linie nicht interessierenden Vermögensvorteil lediglich als Mittel für einen anderweit dahinterliegenden Endzweck“ wolle und demgemäß dem ihn primär beherrschenden Beweggrund einen damit untrennbar verknüpften mehr subsidiären unterordne. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

III. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlegung sind gegeben. Wie die Gründe und das Ergebnis der Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Braunschweig und Oldenburg aaO erkennen lassen, würden beide Gerichte im Gegensatz zu dem vorlegenden Oberlandesgericht im Falle des Angeklagten eine Absicht im Sinne des § 263 StGB bejahen.

IV. In der Sache vermag der beschließende Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen.

1. Wo das Strafgesetz den Begriff „Absicht“ als Merkmal des inneren Tatbestands verwendet (z. B. in §§ 43, 46, 94, 164, 242, 263 StGB) oder eine gleiche oder ähnliche Tatvorstellung mit der Wendung „um ... zu“ kennzeichnet (z. B. §§ 252, 253, 257 StGB), ist nicht immer dasselbe gemeint. Die rechtliche Bedeutung dieser Begriffe kann je nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Strafvorschriften verschieden sein (BGHSt 9, 142, 144). So ist, wie der Bundesgerichtshof aaO darlegt, beispielsweise in den §§ 43 und 46 StGB mit einer „beabsichtigten“ Handlung nichts anderes gemeint, als eine „mit Vorsatz“, sei es mit unbedingtem, sei es mit bedingtem Vorsatz ins Werk gesetzte Tat. In anderen Bestimmungen ist unter „Absicht“ der bestimmte, auf die Herbeiführung eines Erfolgs gerichtete Wille zu verstehen. Dabei braucht die Vorstellung des Täters von der Erreichung dieses Erfolgs nicht den Beweggrund für sein Handeln zu bilden. So sind die Worte „um ... zu“ in § 257 StGB aufzufassen (BGHSt 4, 107, 108). Auch in § 94 StGB genügt für die verfassungsfeindliche Absicht der auf die Herbeiführung des verfassungsschädlichen Erfolgs gerichtete Wille des Täters (BGHSt 9, 142, 146), mag dahinter auch ein weiterreichender Beweggrund wirksam sein. Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) braucht die Absicht des Diebs, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung zu sein (BGHSt 13, 64). Desgleichen handelt der Erpresser auch dann in dem für den Tatbestand des § 253 StGB kennzeichnenden Bereicherungsstreben („um ... zu“), wenn die Bereicherungsvorstellung nicht der ausschließliche Beweggrund für sein Handeln ist (4 StR 92/53 vom 13. Mai 1953, NJW 1953, 1400).

2. Zu der verwandten Rechtsfrage, wie das Merkmal der Absicht beim Betrugstatbestand auszulegen sei, die dem Bundesgerichtshof nunmehr zur Entscheidung vorgelegt ist, hat er bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Nur beiläufig wird in der Entscheidung BGHSt 4, 107 auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen, die unter Absicht im Betrugstatbestand „die den Willen bewegende Vorstellung eines bestimmten Erfolgs“ verstanden habe.

3. Das Reichsgericht hat in RGSt 27, 217, 220 ausgeführt, der Bereicherungszweck brauche in § 263 StGB nicht der alleinige und ausschließliche Beweggrund des Täters zu sein. Auch derjenige handle betrügerisch, dessen Wille gleichzeitig, sei es nebeneinander, sei es nacheinander von zwei Vorstellungen beherrscht werde. Er wolle entweder durch Irrtumserregung und Vermögensschädigung neben anderweiten Zwecken zugleich eine bessere Gestaltung der eigenen oder fremden Vermögenslage erreichen und werde so von einem doppelten Beweggrund geleitet. Oder er wolle die rechtswidrigen, ihn im Übrigen in erster Reihe nicht interessierenden Vermögensvorteile lediglich als das Mittel für einen anderweit dahinterliegenden Endzweck und „ordne solchergestalt dem ihn primär leitenden Beweggrund einen damit untrennbar verknüpften mehr subsidiären unter“. In RGSt 44, 87, 91 wiederholt das Reichsgericht den Gedanken, dass die Bereicherung „nicht das alleinige und ausschließliche Handlungsmotiv zu sein braucht“. In einer späteren Entscheidung (RGSt 55, 257, 260) führt es aus, bei § 263 StGB müsse die Vorstellung, eine Bereicherung zu erlangen, die Triebfeder des Täters gewesen sein, d. h. den Entschluss zu seinem Tun hervorgerufen und bestimmt haben. Auf diese Entscheidung glaubt sich das Kammergericht (West) zur Begründung für seine oben erwähnte, mit der des vorlegenden Oberlandesgerichts übereinstimmende engere Rechtsauffassung berufen zu dürfen. Gerade diese Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Merkmal der Absicht bei § 263 StGB zu Missdeutungen Anlass gibt.

4. Zweifellos und nach einhelliger Auffassung des Schrifttums und der Rechtsprechung genügt für die auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtete Absicht in § 263 StGB nicht das diesen Erfolg lediglich in der Form des bedingten Vorsatzes umfassende Wissen und Wollen des Täters. Denn wer sich, wie der mit bedingtem Vorsatz Handelnde, einen Erfolg als nur möglich vorstellt, erstrebt ihn trotz seines auf ihn für den Fall seines Eintritts gerichteten Willens nicht mit der Unbedingtheit, die ein absichtliches Handeln kennzeichnet.

Näher liegt schon die Annahme, dass derjenige, der sich die Erlangung eines Vermögensvorteils als sicheren künftigen Gewinn vorstellt und ihn auch will, also mit einem hierauf gerichteten unbedingten (direkten) Vorsatz handelt, diesen Erfolg auch absichtlich wolle. Bei solcher Annahme wäre Absicht im Sinne des § 263 StGB mit direktem Vorsatz gleichzusetzen. Gegen diese weite Ausdehnung des Begriffs der Absicht bestehen jedoch beim Tatbestand des Betruges erhebliche Bedenken. Jemand kann bei der vorsätzlichen Täuschung eines anderen eine dadurch ebenso vorsätzlich ausgelöste Vermögensverfügung des Getäuschten und einen darauf beruhenden Vermögensschaden des Getäuschten oder eines Dritten und ebenso eine diesem entsprechende Bereicherung als sichere Folge seiner Täuschung voraussehen. Begeht er sie dennoch, so will er unbedingt sowohl den Eintritt des Vermögensschadens als auch den eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten. Trotzdem können ihm diese beiden Erfolge oder kann ihm zumindest der Bereicherungserfolg unerwünscht sein, etwa dann, wenn er ihn als peinliche oder listige Folge seines Handelns, das auf ein anderes Ziel oder mehrere andere Ziele gerichtet ist, hinnimmt, weil er glaubt, sonst sein Ziel zu verfehlen. Eine solche Einstellung würde kaum den Vorwurf verdienen, der Täter habe den vorausgesehenen Vermögensvorteil absichtlich gewollt.

Ist ihm aber bei sonst gleicher Vorstellung und Gesinnung der Vermögensvorteil als sicher vorausgesehener und gewollter Erfolg seines täuschenden und vermögensschädigenden Verhaltens erwünscht, so kommt es ihm auch auf diesen Vorteil bei seinem Handeln an. Dann ist er von seinem Streben mitumfasst. Gleichgültig bleibt dann, ob der Vermögensvorteil der einzige oder bevorzugte Inhalt seines Strebens ist oder ob sich sein Vorhaben daneben oder sogar in erster Linie auf andere Ziele richtet.

Selbst wenn der rechtswidrige Vermögensvorteil dem Täter nur neben oder als Mittel zu weiteren Erfolgen wichtig ist, trifft ihn das rechtsethische Unwerturteil als Betrüger zu Recht, das dem Täter auch in diesem Falle gilt, weil er auch hier zur Erreichung eines Vermögensvorteils durch Täuschung einen anderen an seinem Vermögen geschädigt hat. Allerdings wird bei solcher Sachlage der Tatrichter den Umstand, dass der Vermögensvorteil nicht das alleinige Ziel des Täters oder ihm nur Mittel zum Zweck, vielleicht zu einem strafrechtlich belanglosen oder gar billigenswerten Zweck war, zugunsten des Angeklagten im Strafmaß berücksichtigen können, unter Umständen sogar berücksichtigen müssen.

Würde man, wie es das Kammergericht (West) tut und, ihm folgend, das vorlegende Oberlandesgericht möchte, die Absicht im Sinne des § 263 StGB nur dann bejahen, wenn der Vermögensvorteil das „nächste“ oder „unmittelbare“ oder das für seinen Entschluss „maßgebende“ Ziel oder der alleinige Gegenstand des Täterstrebens gewesen ist, so müsste der Strafrichter überdies in die oft unmögliche Untersuchung darüber eintreten, von welchen letzten Beweggründen der Angeklagte bei seinem täuschenden und vermögensschädigenden Verhalten beseelt war. Häufig, ja regelmäßig entspringt menschlich bewusstes Verhalten nicht nur einem einzigen Antrieb, vielmehr spielen dabei oft unbewusste Regungen und Strebungen, in der Regel eine Mehrzahl von Wünschen und Zielvorstellungen eine Rolle. Diese können gleichgeordnet nebeneinander oder in der Vorstellung des Täters gestuft nach ihrer vermeintlichen Bedeutung für ihn, also über- und untergeordnet zueinander stehen (vgl. dazu BGHSt 13, 138, 141). Dem Strafrichter wäre häufig die unlösbare Aufgabe zugemutet, aus einem solchen Bündel von Motiven das maßgebende oder wenigstens überwiegende herauszufinden. Hieran müsste die Strafrechtspflege bei der Verfolgung von Betrügern oft scheitern. Für die Absicht im Sinne des Betrugstatbestandes muss es deshalb auch aus kriminalpolitischen Gründen genügen, dass es dem Täter auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mögen ihn daneben auch andere Zielvorstellungen und Regungen erfüllen, ja mag jene Folge für ihn nur das Mittel zu einem anderweitigen Zweck sein.

5. Der Senat hält im Falle des Angeklagten die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen noch nicht für ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob der Angeklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Das vorlegende Oberlandesgericht wird die Sache zu ergänzenden Feststellungen an die Strafkammer zurückgeben müssen, damit sie unter Beachtung der in IV dargelegten Rechtsgrundsätze zutreffend entscheiden kann. Sie wird dabei auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils hatte. Insoweit kann von Bedeutung sein, dass er Anfang Dezember 1958 einen Fahrkartenblock mit sechs Fahrscheinen löste. Da der von ihm besuchte Ausbildungskurs nur einmal wöchentlich stattfand, fuhr er möglicherweise nur einmal in der Woche von █████ nach ████. Wenn außerdem, wie üblicherweise, die Gültigkeitsdauer seiner Sechser-Karte zeitlich begrenzt gewesen sein sollte und etwa während der Weihnachts- und Neujahrstage ablief, so dass der Angeklagte während der Zeit der Gültigkeit des Sechser-Blocks nur dreimal, nämlich am 12. Dezember, in der Woche vorher und in der Woche nachher (5. und 19. Dezember 1958) die Fahrkarte auszunutzen gedachte, ging er möglicherweise am 12. Dezember 1958 bei der zweiten Wochenfahrt davon aus, dass die noch übrigen vier Karten seines Blocks gerade noch für die Hin- und Rückfahrt an diesem Tag und in der folgenden Woche vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ausreichen würden. Er könnte bei solcher Sachgestaltung von der Vorstellung ausgegangen sein, er habe, weil er ja die Sechser-Karte schon gelöst und bezahlt hatte und sie für keine weiteren Fahrten benutzen wollte, als nur bei den drei Anlässen, für die sie gerade reichten, einen Anspruch auf Benutzung der Bahn an diesem Tage.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Flitner
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