Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 312/51
- Datum
- 19.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung liegt vor, wenn die Androhung eines Übels so dargestellt wird, dass ihre Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängt oder als in dessen Macht stehend hingestellt wird.
Für den Vorsatz bei versuchter Erpressung genügt die Vorstellung des Täters, durch Erregung von Furcht den Willen des Bedrohten zu beeinflussen; auf die tatsächliche Wirkung kommt es nicht an.
Die Form der Drohung ist unerheblich; auch ein zugleich angebotener "Hilfsakt" kann als Drohung gelten, wenn er dazu bestimmt ist, Furcht zu erzeugen und Zwang auszuüben.
Zur Verurteilung wegen versuchter Erpressung ist festzustellen, dass die Drohung geeignet war, rechtswidrige Vermögensvorteile herbeizuführen oder diese zum Ziel hatte.
Revisionsgerichte überprüfen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht erneut; Rügen, die die Beweiswürdigung angreifen, sind in der Revision grundsätzlich unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Februar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ███, geboren am ██ 1922 in ██, wegen: versuchter Erpressung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gyoss als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ████████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung verurteilt worden. Seine Revision ist nicht begründet.
Das Landgericht hat den Begriff der Drohung nicht verkannt. Die Ankündigung eines Übels kann dadurch zu einer Drohung werden, dass seine Verwirklichung von dem Willen des Ankündigenden abhängt oder von ihm als in seiner Macht stehend hingestellt wird; denn für den Begriff der Drohung ist wesentlich, dass Furcht vor einem Verhalten des Drohenden erregt werden soll (RGSt 34, 15, 173; 54, 237; JW 1923, 398 Nr. 44; DR 1941, 1403 Nr. 6). Daran fehlt es im vorliegenden Fall nicht. Nach dem festgestellten Sachverhalt teilte der Angeklagte dem Uhrenhändler ███ mit, dass sein Neffe ihn wegen ████████████████████ anzeigen wolle, und erklärte zugleich, er habe die Unterlagen für die Anzeige in Händen, er werde die Pläne des ███████ durchkreuzen und die Unterlagen vernichten, wenn ████ Uhren █████ liefern würde. Damit brachte er deutlich zum Ausdruck, dass das angedrohte Vorgehen des Herrn ███ von der Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen abhänge, dass aber bei Annahme der von ihm gestellten Bedingung er von den ihm möglichen Einwirkungen auf die Ausführung des Vorhabens zur Rettung ███ Gebrauch machen werde. In diesen Erklärungen kann eine Drohung gefunden werden.
Das Landgericht sieht eine Bestätigung seiner Auslegung ohne Rechtsirrtum in dem weiteren Verlauf der Verhandlungen, bei denen der Angeklagte sein Angebot wiederholte und sich zur Annahme der ihm für die Vernichtung der Unterlagen angebotenen 1000,— DM bereit erklärte.
Unwesentlich ist die Form der Drohung; sie wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Drohende in erster Linie seine Hilfe gegenüber den angedrohten Übeln anbietet, falls er wirklich die Absicht hat, Furcht vor deren Herbeiführung zu erregen und dadurch einen Zwang auf den Willen des anderen auszuüben (RGRspr 8, 29; RGSt 10, 216; 15, 335, 337; 34, 15, 17).
Zum inneren Tatbestand führt das Urteil aus, es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass der Angeklagte ██ in eine Bedrängnis bringen wollte, indem er mit einem ██████████ drohte. Die Absicht, ██ gefügig zu machen, um aus der von ihm angedeuteten Zwangslage Kapital zu schlagen, gehe aus der Art und Weise hervor, in der er auf das ernst gemeinte Angebot ████ von 1000,— DM für ███ Unterlagen einging. Die Äußerung „Herr ███, Geschäft ist Geschäft; wenn sie mir 1000,— DM schenken, dann nehme ich sie an“ lasse erkennen, worauf es dem Angeklagten bei der von ihm angestrebten Unterhaltung entscheidend ankam. Bei der Strafzumessung hebt das Urteil noch hervor, der Angeklagte sei erst durch die Mitteilung auf den Gedanken gebracht worden, ihn unter Druck zu setzen, um sich selbst zu bereichern.
Das Landgericht hat den Vorsatz, Furcht vor der Erstattung der Strafanzeige und von seinem Willen abhängigen Vorlage der Unterlagen zu erregen und dadurch eine bestimmte Handlung zu erzwingen, für erwiesen erachtet.
Es hat auch die Absicht, auf diese Weise das Vermögen des Genötigten zu beschädigen, um sich rechtswidrig zu bereichern, ausreichend festgestellt. Dies waren dem Angeklagten zur Bedingung gemachte laufende Geschäftsverbindung und Uhrenbelieferung auf Kredit und auch die von ███ dafür vorgeschlagene und vom Angeklagten gebilligte Zahlung von 1000,— DM, die rechtswidrige Vermögensvorteile darstellen.
Die Rüge, dass der festgestellte Sachverhalt die Schlussfolgerungen des Landgerichts nicht rechtfertige, greift die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an und ist deshalb unzulässig. Die Behauptung, der Angeklagte habe nur warnen und helfen wollen, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Für die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kommt es nur darauf an, welche Wirkung die Furchterregung nach den Vorstellungen des Angeklagten auf die Willensbestimmung des Genötigten ausüben sollte, nicht darauf, was für einen Eindruck sie wirklich gemacht hat. Die Revision vermisst auch zu Unrecht die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorgehen des Angeklagten und dem Verhalten des Bedrohten. Auch im Übrigen lässt das Urteil keine den Angeklagten belastenden Gesetzesverletzungen erkennen.
| Gross | Krumme | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |