Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung des § 44 StGB (versuchte Erpressung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 292/52
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Erpressung verurteilt, nachdem er einem Adressaten unter Androhung von "Abrechnung" ein Paket abnötigen wollte. Der BGH bestätigt die Tatbestände der versuchten Erpressung, beanstandet jedoch die Strafzumessung. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob gemäß § 44 StGB eine Strafmilderung bei Versuch zu gewähren sei. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung im Sinne des § 253 StGB kann auch in versteckter oder andeutungsweisen Form erfolgen; Andeutungen genügen, wenn sie geeignet sind, Furcht zu erregen.

2

Versuchte Erpressung liegt vor, wenn der Täter die Drohung bewusst als Nötigungsmittel einsetzt, um die Willensentschließung des Opfers zu beeinflussen und so eine vermögensrechtliche Verfügung zu erzwingen.

3

Für die Annahme der Nötigungsabsicht ist entscheidend, dass der Täter auf die Beeinflussung der Willensfreiheit des konkreten Adressaten abzielte; das bloße Gefühl der Bedrohung beim Opfer ist hierfür nicht allein maßgeblich.

4

Bei Versuchstaten muss das Gericht vor der Strafzumessung prüfen, ob eine Strafmilderung nach § 44 StGB in Betracht kommt; unterlässt es diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 29. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Theodor K. (___\ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichterin Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. Juni 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte im August 1951 an den Hilfspolizisten ███ in █████████ einen Brief schreiben lassen, in dem er ihm mit Totschlag und Brandstiftung drohte, wenn er nicht 1000 DM an einer bestimmten Stelle hinterlege. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte wurde wegen versuchter Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Während der Strafverbüßung schrieb er selbst am 2. Dezember 1951 an ███ einen Brief, in dem er unter anderem ankündigte, dass er nach seiner Entlassung sich mit ihm in „trautem Geplauder über das Gewesene aussprechen“ werde, ihn bat, ihm zu Weihnachten ein Paket zu schicken, und dabei hervorhob, dass er ihm „die Rechnung von einem Jahr Gefängnis zuzuschreiben habe“.

Das Landgericht hat darin einen erneuten Erpressungsversuch gesehen und den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

Seine Annahme, der Angeklagte habe sich einer versuchten Erpressung schuldig gemacht, begründet das Landgericht im Wesentlichen wie folgt: Aus dem Briefe geht eindeutig hervor, dass der Angeklagte in versteckter Form ███████ droht, nach seiner Entlassung mit ihm abzurechnen. In Verbindung mit dem ersten ist der zweite Brief für einen unvoreingenommenen Leser nur so zu verstehen, dass der Angeklagte dem Briefempfänger Unannehmlichkeiten bereiten will, sobald er wieder auf freien Fuß kommt. Hierdurch wollte er ihn dazu bringen, ihm ein Paket zu schicken, auf dessen Übersendung er keinen rechtlichen Anspruch hatte. Sein Vorsatz umfasste die Nötigung.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum hervortreten. Eine Drohung kann auch in versteckter Form ausgesprochen, das in Aussicht gestellte Übel in Andeutungen zum Ausdruck gebracht werden. Es ist daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Landgericht eine Drohung des Angeklagten darin sieht, dass er in seinem Briefe in versteckter Form Wiedergutmachungsansprüche und eine Abrechnung hierüber ankündigt. Der Tatrichter legt zwar nicht ausdrücklich dar, dass diese „Abrechnung“ ein empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB darstellt, dass also die Furcht vor ihrer Durchführung und Verwirklichung die Freiheit des Willens eines besonnenen Menschen zu beeinträchtigen geeignet war. Offensichtlich ist aber das Landgericht dieser Auffassung und zwar mit Rücksicht darauf, dass es den zweiten Brief im Zusammenhang mit dem Inhalt des ersten wertet, im Hinblick ferner auf die Persönlichkeit des Angeklagten und seine in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen, er wisse von ███ allerlei, so dass dieser schon auf ein „Geplauder“ eingegangen wäre, er, der Angeklagte, werde nach seiner Entlassung sehen, was er gegen ihn unternehmen werde. Überdies kommt es, da der Angeklagte wegen Erpressungsversuchs verurteilt worden ist, darauf an, ob nach Auffassung des Angeklagten das Drohen mit der von ihm in Aussicht gestellten Abrechnung geeignet war, bestimmend auf den Willen des ██████████ einzuwirken, dass dieser das gewünschte Weihnachtspaket absenden werde (vgl. RGSt 34, 15, 18). Das hat aber das Landgericht im vorliegenden Fall angenommen. Es führt hierzu aus, der Angeklagte habe ███ Unannehmlichkeiten bereiten und hierdurch dazu bringen wollen, das Paket zu schicken. Damit hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte der Meinung war, die angedrohte Abrechnung rufe in ████████ eine solche Furcht hervor, dass er sich zu der gewünschten Vermögensverfügung entschließen werde. Tatsächlich hat sich ███ durch diesen Brief auch bedroht gefühlt. █████ Feststellung besagt allerdings noch nichts für das Tatbestandsmerkmal der Nötigung beim Erpressungstatbestand des § 253 StGB. Es kommt hier entscheidend darauf an, ob der Angeklagte durch die Drohung auf die Freiheit der Willensentschließung des ███████ hat einwirken wollen. Hätte er nicht auf die Wirkung der von ihm erregten und die Willensfreiheit des Briefempfängers beeinträchtigenden Furcht abgestellt, sondern etwa auf seine menschliche Gutmütigkeit, Gleichgültigkeit oder Einfalt, also jenem nicht ein anderes Verhalten zwangsweise aufdrängen wollen, als es seinem Willen entsprach, so läge kein Nötigungsversuch vor (RGSt 64, 379, 381). Mit der knappen Redewendung, der Vorsatz des Angeklagten umfasse die Nötigung, will das Landgericht aber ersichtlich die Feststellung treffen, dass der Angeklagte die Drohung mit Wissen und Willen als Nötigungsmittel benutzt hat. Auch sein „Appellieren“ an die „Intelligenz“ des █████████ lässt diesen Willen hervortreten. Dass der Angeklagte sich auf dessen Kosten rechtswidrig bereichern wollte, stellt das Landgericht fest. Ohne Rechtsirrtum geht es ferner davon aus, dass die Verquickung des Nötigungsmittels mit dem vom Angeklagten erstrebten Ziele einer Bereicherung anstößig war (§ 253 Abs. 2 StGB). Damit sind die äußeren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Erpressungsversuchs dargetan (§§ 253, 43 StGB).

Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht weist in den Strafzumessungsgründen darauf hin, dass die erste Strafe des Angeklagten auf ihn keinen großen Eindruck gemacht habe; er habe sich, wie es weiter darlegt, bis zum letzten Augenblick uneinsichtig und hartnäckig gezeigt; sein schweres Schicksal gebe aber Anlass, von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abzusehen; die Gefängnisstrafe müsse jedoch fühlbar sein. Da der Angeklagte wegen Erpressungsversuchs zu bestrafen war, hatte das Landgericht indessen die Möglichkeit, die Strafe nach § 44 StGB zu ermäßigen. Es stand freilich in seinem Ermessen, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Es musste aber, wie in allen Versuchsfällen, zunächst prüfen, ob Strafmilderung nach Maßgabe des § 44 StGB am Platze sei (BGH vom 19. April 1951, 4 StR 167/51). Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich nicht erkennen, dass das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat. Auch der sonstige Urteilsinhalt bietet keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass das Landgericht die Anwendung des § 44 StGB hat verneinen wollen.

Erst nach der Entscheidung dieser Vorfrage war Raum für die Abwägung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe. Die Strafzumessung muss daher wiederholt werden.

EngelsKrummeHille
GroßDr. Augustin

Zitiert (1)

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