Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 208/53
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die lediglich allgemeine Sachrügen erhebt, genügt nicht, um die Aufhebung des Schuldspruchs zu tragen.
Fehlt eine ausdrückliche Erörterung der Anwendung von § 44 StGB in den Urteilsgründen, steht dem nicht entgegen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass das Gericht die Möglichkeit einer Milderung erkannt und bewusst verworfen hat.
Bei der Strafzumessung sind Unrechtsgehalt der Tat und Schuldgrad als maßgebliche Kriterien zu berücksichtigen; sie können eine Milderung nach § 44 StGB ausschließen.
Ein Geständnis ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; seine Berücksichtigung in den Gründen ist für die rechtliche Überprüfung relevant.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 12. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Gleisbauarbeiter Karl ██, geboren am ██ 1927 in ██ bei Jugoslawien, 2-Z. in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ in der Verhandlung, Justizsekretär ██ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 12. Januar 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 13. Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den Feststellungen getragen; die Revision hat hierzu außer der allgemeinen Sachrüge keine Beanstandungen erhoben.
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Da der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt worden ist, war zu prüfen, ob die Strafe gemäß § 44 StGB zu mildern sei (BGH vom 19. April 1951, 4 StR 167/51; vom 13. November 1952, 4 StR 292/52).
Wenngleich die Urteilsgründe sich mit dieser Prüfung nicht ausdrücklich befassen, so ergibt sich doch aus ihrem Zusammenhalt, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung erkannt, von ihr aber absichtlich keinen Gebrauch gemacht hat. Es weist darauf hin, dass der Notzuchtsversuch mit einer schweren Strafe geahndet werden müsse, um dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Schuldgrad des Täters gerecht zu werden. Damit bringt das Landgericht zum Ausdruck, dass es eine Milderung der Strafe nach Maßgabe des § 44 StGB ablehnt.
Da auch im Übrigen die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, insbesondere auch das Geständnis des Angeklagten entgegen der Annahme der Revision ausdrücklich berücksichtigt ist, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Hille | Martin |