Verjährung und Strafbarkeit bei Arisierung: BGH hebt Urteil auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 63/52
- Datum
- 30.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 6 des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts ist eine eingetretene Verjährung unbeachtlich, wenn die Strafverfolgung infolge der in § 5 bezeichneten Maßnahmen unterblieben ist.
Die Nichtverfolgung einer Tat aus allgemeinen politischen Gründen fällt unter § 5 und führt daher dazu, dass § 6 unabhängig von einem etwaigen Parteischutz des Täters Anwendung findet.
Mehrere Vorgänge in Zusammenhang mit Arisierungen können rechtlich selbständige Taten i.S.v. § 74 StGB und mehrere Taten i.S.v. § 264 StPO darstellen; sie sind nicht notwendigerweise als ein einheitlicher historischer Vorgang zu behandeln.
Bei der Prüfung des Tatbestands der räuberischen Erpressung genügt es, dass der Täter die Absicht hatte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; diese Bereicherungsvorstellung muss nicht alleiniger Beweggrund sein.
Bei der Bemessung des Wertes des übertragenen Vermögens sind alle objektiv bedeutsamen Vermögensbestandteile (z. B. Bodenschätze, Geschäftswert) zu berücksichtigen; deren Weglassen kann die Wertfeststellung angreifbar machen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 10. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██, geboren am ███ in █████████, Heinrich, wegen räuberischer Erpressung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 10. Mai 1951, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Falle [REDACTED] wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Kaiserslautern.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, in der Zeit von Juli bis November 1938 als Geschäftsführer der Dienststelle des Gauwirtschaftsberaters in Neustadt an der Weinstraße, wo er die sog. „Arisierung“ zu bearbeiten hatte, gemeinschaftlich mit anderen
1.) den jüdischen Kaufmann Alfred K. zur Übertragung des gesamten Besitzes der jüdischen Firma Gebr. M. in ██ an den früheren Mitangeklagten K. O. zu dem weit untersetzten Preis von 800.000 RM durch die Drohung genötigt zu haben, er werde ihn sonst durch die Gestapo verhaften und in das Konzentrationslager Dachau verbringen lassen;
2.) am 14. November 1938 in Saarbrücken den dort inhaftierten Juden beglaubigte Vollmachten abgenötigt zu haben, in denen sie den Kreiswirtschaftsberater von Saarbrücken ermächtigten, ihren gesamten Grundbesitz auf die Auffang-Gesellschaft für jüdische ███████ (sog. Vermögensverwaltungs-GmbH in ████) zu übertragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle 2 mangels Beweises freigesprochen und im Falle 1 das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. Die uneingeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
a) Der Freispruch im Falle der Saarbrücker Juden lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte bei den Vorgängen im Gefängnis Lerchesflur zugegen gewesen ist oder sich sonst an dem Vorgehen gegen die Juden beteiligt hat. Dass es hierbei die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt, also den § 261 StPO verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Die Revision bringt hierzu auch nichts vor.
b) Dagegen kann das Urteil im Falle K. nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht, das in dem Verhalten des Angeklagten lediglich ein Vergehen der Nötigung im Sinne des § 240 StGB a.F. erblickt, meint, die Strafverfolgung sei trotz des § 6 des Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl. Teil I S. 244) aus dem Grunde verjährt, weil sich nicht feststellen lasse, dass die Strafverfolgung des Angeklagten wegen Nötigung deshalb unterblieben ist, weil er unter dem Schutz der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände stand. Der Angeklagte sei nämlich im Jahre 1940 auf Betreiben des Gauleiters B., der ihn den Gauwirtschaftsberater █████████ zur Strecke bringen wollte, wegen Annahme einer „Vermittlungsprovision“ in der Arisierungssache M./K. von den früheren Mitangeklagten ██, ███ und ███████ aus der Partei ausgeschlossen und in Schutzhaft, sowie später in gerichtliche Untersuchungshaft genommen worden. Er habe daher vom Frühjahr 1940 ab den Schutz der Partei möglicherweise auch gegenüber einer Strafverfolgung wegen Nötigung des Juden K. nicht mehr genossen.
Diese Auffassung ist schon deshalb unhaltbar, weil nach § 6 des genannten Landesgesetzes eine inzwischen eingetretene Verjährung auch dann unbeachtlich ist, wenn die Strafverfolgung infolge der in § 5 bezeichneten Maßnahmen unterblieben ist.
Nach § 5 wird jedoch die Verfolgung nicht dadurch gehindert, dass die Tat durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Maßnahme der nationalsozialistischen Regierung für straffrei oder für rechtens erklärt worden ist, oder dass aus politischen Gründen die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieben oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen worden ist. § 6 findet daher unabhängig davon, ob der Täter etwa als Parteimitglied unter dem besonderen Schutz der Partei stand, auch dann Anwendung, wenn seine Tat aus allgemeinen politischen Gründen nicht verfolgt worden ist.
Diese Voraussetzung lag hier vor: Der Angeklagte ist in der Arisierung als Geschäftsführer des Gauwirtschaftsberaters bei der Gauleitung mit dem Range eines Gauhauptstellenleiters tätig gewesen und hat in dieser Eigenschaft, also als Amtsträger der Partei, dem Alfred M. mit Verhaftung durch die Gestapo und Verbringung in das Konzentrationslager Dachau gedroht. Hiernach ist nach Maß aller geschichtlichen Erfahrung ausgeschlossen, dass die Verfolgung seines Vorgehens gegen den Juden aus anderen als aus politischen Gründen unterblieben ist. Dem steht nicht entgegen – wie das Landgericht meint –, dass der Angeklagte am 5. Dezember 1940 vom Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße wegen schwerer Bestechlichkeit, begangen durch die Annahme der 5.000 RM Vermittlungsprovision, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Denn diese Tat wurde verfolgt und, wie die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils ausdrücklich hervorheben, hart bestraft, weil die Partei von derartigen Machenschaften ihrer „Amtsträger“ eine Schädigung ihres Ansehens im Volk befürchtete. Eigentum und die Handlungsfreiheit der Juden galt dagegen der nationalsozialistischen Staatsführung, vollends nach dem 10. November 1938, nicht als schutzwürdig. Deshalb, also aus einem politischen Grunde, sind Vorgänge, wie sie dem Angeklagten zur Last liegen, damals in Deutschland nicht zur Anklage gebracht worden.
Das Landgericht durfte daher, da die Verfolgung nach 1945 rechtzeitig aufgenommen worden ist, das Verfahren nicht wegen Verjährung einstellen.
b) Dass die Strafklage auch nicht verbraucht ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Das jetzt allein anzuwendende deutsche Strafrecht kennt den Begriff des „Massenverbrechens“, wie er dem KRG 10 zugrunde liegt, als einer rechtlichen Handlungseinheit nicht (BGHSt 1, 221). Die jetzt abzuurteilende Tat und der vom Landgericht Landau bereits rechtskräftig abgeurteilte Tatbeitrag des Angeklagten in der Arisierungssache des jüdischen Weinhändlers ████████ L. stellen daher mehrere rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB und auch mehrere „Taten“ im Sinne des § 264 StPO dar. Denn sie bilden keinen einheitlichen, nach der natürlichen Auffassung zusammengehörigen geschichtlichen Vorgang.
c) Das angefochtene Urteil war daher im Falle ███ mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hielt es der Senat für angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die Tat zunächst wiederum unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 a.F.) zu prüfen haben. Die Berechnung, die das angefochtene Urteil über den Wert des von M. abgegebenen Besitzes anstellt, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil hierbei die möglicherweise sehr wertvollen Bodenschätze (das Lehmvorkommen) und der Geschäftswert außer Ansatz geblieben sind. Ferner erhielt nach den Feststellungen der Erwerber K. O. von der Dienststelle des Angeklagten die Auflage, als „Ausgleich zwischen festgesetztem Preis (800.000 RM) und wirklichem Wert“ 100.000 RM an die ██████ ██ oder ██ ███████████████ GmbH und 50.000 RM an die Gauleitung ███████ ███ ████ zu zahlen. Auch kann der Angeklagte, selbst wenn er sich bei seinem rechtswidrigen Vorgehen von dem Bestreben leiten ließ, die Arisierung in der Pfalz entsprechend dem Befehl des Gauleiters schnellstens zu Ende zu bringen, zugleich in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten, dem Erwerber K. L. oder insbesondere den Empfängern der „Ausgleichsabgabe“, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil auf Kosten der Firma Gebr. M. zu verschaffen; die Bereicherungsvorstellung braucht nicht der alleinige oder ausschließliche Beweggrund des Erpressers zu sein (vgl. RGSt 27, 217, 220; 44, 87, 91).
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Sauer | Dr. Ortlieb |