Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Untreue: Teilaufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs / Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/81
Datum
09.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Untreue und den Strafausspruch. Der BGH hebt den Schuldspruch in einem Tatkomplex wegen unzureichender Beweiswürdigung auf, da wesentliche Rückführungen unberücksichtigt blieben. Zudem wird der Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht möglicherweise zwingende beamtenrechtliche Nebenfolgen bei der Strafzumessung nicht bedacht hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Revisionsteile werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat festgestellte Tatsachen, die für den äußeren oder inneren Tatbestand indizielle Bedeutung haben können, erschöpfend zu würdigen; eine pauschale Zurückweisung einer Einlassung ohne Auseinandersetzung mit maßgeblichen Tatsachen ist rechtsfehlerhaft.

2

Eine Verurteilung wegen Untreue setzt voraus, dass das Vermögen des Geschädigten nach den konkreten Gesamtumständen gefährdet war; maßgebliche Umstände, die das Risiko erheblich mindern, müssen vom Gericht überprüft und begründet verworfen werden.

3

Bei der Strafzumessung sind auch zwingend vorgeschriebene Nebenfolgen der Verurteilung (z. B. beamtenrechtliche Dienstentlassung) zu berücksichtigen; lässt die Strafzumessung erkennen, dass solche Folgen unberücksichtigt geblieben sein könnten, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Ist die Revision in Teilbereichen begründet, insbesondere hinsichtlich Feststellung oder Strafausspruch, ist der aufgehobene Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese neu entscheidet und begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 11. Juli 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 90/81 in der Strafsache gegen ███ Arnold aus ████████████, geboren am ██ 1922 in ███ ██, wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Arnold █████ wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Juli 1980 a) soweit er im Fall A III 1 der Urteilsgründe („Komplex ███████“) verurteilt worden ist, und b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall A III 1 („Komplex ███████“) und den Strafausspruch richtet.

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als geschäftsleitendes Vorstandsmitglied der Sparkasse Germersheim maßgeblich beteiligt an der Vergabe folgender drei Kredite an den Ingenieur Herbert ████:

a) Kreditvertrag vom 10. Oktober 1972; zugesagt 277.000 DM; valutiert in Höhe von 276.750 DM, Blankoanteil 110.700 DM (UA 77 bis 81, 107 bis 109).

b) Kreditvertrag vom 15. November 1972; zugesagt 400.000 DM; in voller Höhe valutiert, Blankoanteil 190.000 DM; Rückzahlung erfolgte am 21. Dezember 1972 (UA 76 f.).

c) Kreditvertrag vom 10. Dezember 1972; zugesagt 237.000 DM unter der Auflage, dass eine Auszahlung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens 80.000 DM auf die Kredite a) und b) zurückgeführt seien; Valutierung am 22. Dezember 1972 in Höhe von 190.000 DM, Blankoanteil 76.000 DM (UA 97 bis 109).

In den Kreditfällen a) und c) legen Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Sparkasse zur Last (UA 72/73). Im Kreditfall a) hat das Landgericht den Angeklagten von diesem Vorwurf mangels nachweisbaren Vorsatzes freigesprochen (UA 306). Wegen Untreue verurteilt hat es ihn hingegen im Kreditfall c), weil er mit der Auszahlung von 190.000 DM das Sparkassenvermögen in Höhe von 76.000 DM, die ungesichert gewesen seien, – mit bedingtem Vorsatz handelnd (UA 302) – gefährdet habe (UA 297 ff.).

Die Einlassung des Angeklagten, er habe auch in der erneuten Kreditgewährung von 237.000 DM mit Auszahlung von 190.000 DM kein Risiko gesehen, bewertet das Landgericht ohne nähere Begründung als Schutzbehauptung (UA 248). Hierin liegt angesichts der Feststellungen ein sachlich-rechtlicher Mangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Wenn auch die Anführung der Beweistatsachen dem Ermessen des Tatrichters überlassen ist und ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss, so gilt doch andererseits der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung: Mit festgestellten Tatsachen, die für den äußeren oder inneren Tatbestand von indizieller Bedeutung sein können, muss sich der Tatrichter auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1979 – 1 StR 158/79 – S. 5 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 1977 – 1 StR 207/77 – S. 7 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung die am Tag vor der Auszahlung der 190.000 DM erfolgte Rückführung von 400.000 DM aus dem Kreditvertrag b) außer Betracht gelassen. Durch diese Rückführung, die weit über die Auflage hinausging, die vom Kreditausschuss für eine Valutierung des Kredites c) gemacht worden war, hatte sich der Blankoanteil des Gesamtengagements der Sparkasse für den Kreditnehmer █████ um 190.000 DM verringert. Es hätte deshalb einer eingehenden Begründung bedurft, um die genannte Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Das Urteil war daher im Fall A III 1 der Urteilsgründe insoweit aufzuheben.

2. In den Fällen A III 3 („Komplex ████████“) und A III 6 („Komplex ██████████“) der Urteilsgründe hält der Schuldspruch einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Allerdings kann auch in diesen Fällen der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl., Rdn. 90 zu § 46 StGB), so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1979 – 4 StR 562/79 – S. 6; BGH, Beschluss vom 28. März 1979 – 4 StR 51/79 – S. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 1981 – 4 StR 83/81 – sowie Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts, 1980, S. 220 f.).

Gemäß § 45 Satz Nr. 1 LBG Rheinland-Pfalz endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichtes wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Diese Vorschrift gilt – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr lautet, sofern es sich nur bei sämtlichen vom Urteil erfassten Taten um vorsätzliche Taten handelt (vgl. Grabendorff/Arend, Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz, 1962, Erläuterungen 2 b zu § 45 LBG; Ruppert, Recht der rheinland-pfälzischen Beamten und Angestellten, 1963, S. 78; Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum BBG, Lieferung 108/109 vom 30. Juni 1977, Rdn. 6 zu § 48 BBG; vgl. auch DV Nr. 1 zu § 53 DBG).

Das Landgericht führt in den Strafzumessungsgründen zwar aus, strafmildernd seien „auch die beruflichen – beim Angeklagten [REDACTED] noch zusätzlich die gesundheitlichen – Auswirkungen zu berücksichtigen, die insbesondere dieses Verfahren für die Angeklagten hat“ (UA 308). Diese nur allgemein gehaltene Formulierung lässt jedoch befürchten, dass dem Landgericht die einschneidende und zwingende beamtenrechtliche Folge der Verhängung einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe nicht bewusst gewesen ist. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Damit liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs auch in diesen Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge hat.

SpiegelHürxthalGoydke
KnoblichEngelhardt

Zitiert (6)

Zitiert von (2)