Revision: Freispruch wegen Hehlerei aufgehoben, Rückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 158/79
- Datum
- 12.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsgerichtsbarkeit kann in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder das Tatgericht die nach § 46 StGB gebotene Abwägung verletzt; eine vollständige Darlegung aller Erwägungen ist nicht erforderlich, wenn die bestimmenden Umstände erkennbar genannt sind.
Die Berücksichtigung einer über mehrere Jahre andauernden weitgehend straffreien Lebensführung ist als mildernder Umstand bei der Strafzumessung zulässig.
Der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung verpflichtet das Tatgericht, sich mit festgestellten Tatsachen auseinanderzusetzen, die für den äußeren oder inneren Tatbestand indiziell von Bedeutung sein können.
Wenn feststehende Umstände (z. B. eheähnliches Zusammenleben mit dem Haupttäter und der Durchgang von Beute über die gemeinsame Wohnung) die Gutgläubigkeit oder Unkenntnis einer Angeklagten in Frage stellen, muss das Tatgericht diese Tatsachen in seine Beweiswürdigung einbeziehen; unterbleibt dies, ist ein Freispruch gefährdet.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 13. April 1978
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kfz-Handwerker Heinz Willi TC, aus M——), geboren am █████ in GCD, 2. die Phonotypistin Pauline Maria ██ aus M——), geboren am ██ ████ 1924 in Ha, - Sachbezeichnung: ████████ Wea. - wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Gribbohm, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Ho[REDACTED] freigesprochen worden ist. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des die Angeklagte ███ ████████████ Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die gegen das genannte Urteil zum Nachteil des Angeklagten ███████ eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten TC erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei in 14 Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht München verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte ███ ist vom Vorwurf der Hehlerei in mehreren Fällen freigesprochen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil der beiden Angeklagten Revision eingelegt. Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten TC betrifft, wird lediglich der Strafausspruch angefochten. Die Anklagebehörde rügt Verletzung des materiellen Rechts. Ihre Revision ist begründet, soweit sie beanstandet, dass die Angeklagte HC[REDACTED] freigesprochen worden ist.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten TC
1. Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2, 3). Das Tatgericht braucht nicht alles darzulegen, was sich aus dem von ihm gewonnenen Bild von Tat und Täter für die Strafzumessung ergeben hat. Es genügt, wenn die Umstände angeführt werden, die für den Strafausspruch „bestimmend“ waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
2. Dieser Darlegungspflicht ist die Strafkammer nachgekommen. Sie hat, was nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 24, 268), in einer für alle Einzelfälle geltenden Zusammenfassung die wesentlichen Umstände mitgeteilt, die es zugunsten und zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Sie hat außerdem bei einigen Einzelfällen einen Gesichtspunkt erwähnt, dem sie bei der Bemessung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen strafmildernde Bedeutung einräumte (vgl. Bl. 3, 4, 8, 12 und 45 der Urteilsgründe). Auf der Grundlage der Feststellungen kann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, dass der Katalog der von ihr aufgeführten „bestimmenden Umstände“ erhebliche Lücken aufweise. Die abstrakte Aufzählung von Zumessungsfaktoren, die § 46 Abs. 2 StGB lediglich beispielhaft und in ambivalenter Formulierung erwähnt, in der Revisionsbegründung vermag die gegenteilige Folgerung der Anklagebehörde nicht zu stützen.
3. In sich rechtsfehlerhafte Zumessungserwägungen liegen dem Strafausspruch nicht zugrunde. Die Strafkammer durfte die (fast) straffreie Führung des Angeklagten „über einen Zeitraum von mehreren Jahren“ zu seinen Gunsten berücksichtigen, auch wenn es nur, wie die Staatsanwaltschaft errechnet hat, ein Zeitraum von fünf Jahren war. Vergeblich wendet sich die Anklagebehörde auch dagegen, dass dem Angeklagten zugute gehalten worden ist, er habe sich um den Aufbau einer „gutbürgerlichen Existenz“ bemüht. Was die Revision dagegen vorbringt, sind ihre eigenen „Feststellungen“ und Folgerungen, für die sich den Urteilsgründen nichts entnehmen lässt. Sie müssen als unbeachtlich außer Betracht bleiben.
4. Die Zumessungserwägungen lassen erkennen, dass die Strafkammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch gegeneinander abgewogen und zu seinem Nachteil der „Vielzahl seiner Verfehlungen“, der „darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie“ und den „erheblichen Vorstrafen“ besonderes Gewicht beigemessen hat. Diese Akzentuierung kann ebensowenig als rechtsfehlerhaft beanstandet werden wie die zwar knappe, aber ausreichende Begründung der Gesamtstrafe. Das Tatgericht hat nicht verkannt, dass ihre Festsetzung ein besonderer Strafzumessungsvorgang ist, und es hat zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der schuldangemessenen Strafe der Gesichtspunkt der spezialpräventiven Einwirkung auf den erheblich vorbestraften Angeklagten besondere Berücksichtigung fand. Nichts anderes will die Revision. Sie meint aber, das Ergebnis, zu dem die Strafkammer gekommen ist, verdiene keine Billigung, weil das Tatgericht die verwirkte höchste Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate) in Anbetracht der sich ergebenden Summe der Einzelstrafen (110 Monate) „nicht angemessen“ erhöht habe. Es erübrigt sich zu dieser Meinung Stellung zu nehmen. Der dem Tatrichter anvertraute Gestaltungsakt der Strafzumessung hätte nur dann keinen Bestand, wenn ein Ermessensfehler ersichtlich wäre und er darauf beruhte. Das ist nicht der Fall.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten HC[REDACTED]
1. Es ist ein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils, dass die Strafkammer in einer die Einzelfälle isolierend betrachtenden Weise Tatsachen außer Betracht gelassen hat, die festgestellt und geeignet sind, das Vorbringen der Angeklagten █████, sie habe weder gewusst noch auch nur für möglich gehalten, dass die Sachen aus rechtswidrigen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortaten stammten, als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Wenn auch die Anführung der Beweistatsachen dem Ermessen des Tatrichters überlassen ist (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) und ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGHSt 10, 208, 210), so gilt doch andererseits der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung: Mit festgestellten Tatsachen, die für den äußeren oder inneren Tatbestand von indizieller Bedeutung sein können, muss sich der Tatrichter auseinandersetzen (RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 14, 162, 164/165; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Holtz MDR 1978, 108).
2. Die Strafkammer hat festgestellt: Der Mitangeklagte TC[REDACTED], der die Angeklagte ███ mit gestohlenen Sachen beschenkte oder der die von ihr versetzten, aus Diebstählen stammenden Sachen „eingebracht“ hatte, lebte mit ihr seit Jahren in einer Wohnung zusammen. Beide verband ein eheähnliches Verhältnis (UA S. 12 bis 14). Was TC[REDACTED] der Angeklagten gab oder was sie versetzte, ohne dass es ihr zum Geschenk gemacht war, umfasste nur einen kleinen Teil des Diebesguts, das er sich verschafft hatte. Den größeren Teil behielt er für sich oder gab ihn an andere weiter. Soweit das Diebesgut nicht in der Wohnung blieb, in der TC[REDACTED] mit der Angeklagten zusammenlebte, nahm es seinen Weg über diese Wohnung oder über die zu ihr gehörende Garage (vgl. insbesondere Bl. 16, 19, 24, 26 und 45 der Urteilsgründe).
Aus diesen Feststellungen kann gefolgert werden, dass der Angeklagten die hehlerische Betätigung ihres „Lebensgefährten“ nicht verborgen blieb und dass sie auch in den Fällen, in denen sie Diebesgut sich verschaffte oder absetzte, nicht „gutgläubig“ war. Infolgedessen hatte sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit diesen Feststellungen befassen müssen. Es ist möglich, dass ihre Berücksichtigung zur Zurückweisung der (zum Teil wechselnden) Einlassungen der Angeklagten zum subjektiven Tatbestand und zur Feststellung des hehlerischen Vorsatzes geführt hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 108).
Deshalb und weil nicht ohne Weiteres zu verstehen ist, dass einerseits TC[REDACTED] in der Lage gewesen sein soll, der Angeklagten teure Geschenke zu machen, andererseits die Angeklagte diese Geschenke und andere Dinge „versetzen“ musste, um Mittel für den gemeinsamen Lebensunterhalt zu beschaffen, kann der Freispruch keinen Bestand haben.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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