Strafausspruch aufgehoben: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 83/81
- Datum
- 13.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nach §46 Abs.1 Satz 2 StGB die auf das künftige Leben des Täters wirkenden Folgen der Strafe zu berücksichtigen, wozu auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen gehören.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich der auf das künftige Leben des Täters wirkenden Folgen der Strafe bewusst war; unterbleibt eine entsprechende Feststellung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§48 Abs.1 BBG) das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft beenden; dies ist bei der Strafzumessung zu beachten.
Die Anwendung des §56 Abs.2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; entscheidend ist das Vorliegen von Umständen besonderer Gewichtung, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 83/81 in der Strafsache gegen den Zollobersekretär Rainer ███ aus ██████████, geboren am ██████ 1950 in ███████████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt – wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1979 – 4 StR 51/79 – näher dargetan hat – auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben. Das Urteil muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass sich das Gericht bei der Strafzumessung dieser Wirkung der Strafe bewusst war.
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach § 48 Abs. 1 BBG endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Ob sich das Landgericht bei der Festsetzung der Strafe dieser beamtenrechtlichen Folge bewusst war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
3. Für den Fall, dass auch in der neuen Hauptverhandlung auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erkannt wird, weist der Senat darauf hin, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht etwa grundsätzlich nur bei Taten in Betracht kommt, die in besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, welche nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen. Maßgebend ist vielmehr, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 376/80, zur Veröffentlichung in BGHSt 29, 370 bestimmt).
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