Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unklarer Berücksichtigung zwingender beamtenrechtlicher Folge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/79
Datum
28.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil unklar ist, ob das Landgericht die zwingende beamtenrechtliche Folge (Ende des Beamtenverhältnisses bei Freiheitsstrafe ≥ 1 Jahr) bei der Strafzumessung bedacht hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwartenden Wirkungen der Strafe zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).

2

Eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Nebenfolge (z. B. Verlust des Beamtenverhältnisses bei bestimmten Freiheitsstrafen) kann der Tatrichter in die Strafzumessung einbeziehen.

3

Ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob und inwieweit der Tatrichter eine derartige zwingende Nebenfolge berücksichtigt hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.

4

Der Tatrichter muss bei der Festsetzung des Strafmaßes erkennbar machen, welche maßgeblichen Umstände er berücksichtigt hat; unklare oder nicht nachvollziehbare Berücksichtigung entscheidungserheblicher Nebenfolgen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 51/79 in der Strafsache gegen den Stadtdirektor Ferdinand ██ aus ████, geboren am ███ ██ 1923 in ████, wegen versuchten Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juli 1978, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Findung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Wenngleich beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt (Koffka in LK 9. Aufl. Rdn. 74 zu § 13 StGB), so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen.

Nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 LBG NRW endet das Beamtenverhältnis eines Angeklagten, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Die Strafkammer hat bei Bildung der von ihr als schuldangemessen betrachteten Gesamtstrafe von einem Jahr berücksichtigt, dass der Angeklagte „sein Amt vorläufig, ein gut Teil seines Ansehens wohl endgültig eingebüßt“ hat (UA 67). Bei dieser Sachlage bleibt es unklar, ob sich das Landgericht bei der Festsetzung der Gesamtstrafe der zwingend vorgeschriebenen Folge des endgültigen Verlustes der Beamtenstellung des Angeklagten bewusst gewesen ist. Der Senat kann daher auch nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigt.

Ruß Hürxthal Salger

RiBGH Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger

Zitiert von (4)