Strafzumessung: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Nebenfolge erforderlich – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 562/79
- Datum
- 13.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe sind die wirkenden Folgen für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen; hierzu zählen auch gesetzlich gebundene beamtenrechtliche Nebenfolgen.
Eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz (z. B. Verlust der Beamtenstellung bei bestimmter Mindestfreiheitsstrafe) kann den Tatrichter veranlassen, die Strafe milder zu bemessen.
Unterlässt das Tatgericht die Würdigung einer für die Strafzumessung relevanten Nebenfolge, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Kommt das Revisionsgericht zu dem Ergebnis, dass der Strafausspruch aufgrund dieses Mangels nicht Bestand haben kann, hat es gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 562/79
in der Strafsache gegen R ███ aus ███, den Lehrer Hans ███, geboren am ███ 1937 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███████████ als Verteidiger,
██████████████████ ████ in der Verhandlung, ███████████████████ █████ ███ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Öffentlichkeit sei während der Hauptverhandlung zu Unrecht ausgeschlossen gewesen (§ 338 Nr. 6 StPO).
a) Die Behauptung der Revision, über den Ausschluss der Öffentlichkeit habe der Vorsitzende allein und nicht das Gericht entschieden (§ 172 GVG), trifft nicht zu. Die Strafkammer hat sich zwar nicht zur Beratung über den von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag zurückgezogen. Aufgrund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters vom 10. Oktober 1979 steht aber fest, dass er vor der Verkündung des Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit sich des Einverständnisses aller Mitglieder der Strafkammer versichert und damit eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat, die Inhalt der Verkündung war.
Ob die Rüge, § 193 GVG sei verletzt, weil keine geheime Beratung über die Ausschließung der Öffentlichkeit stattgefunden habe, rechtzeitig erhoben ist, kann dahinstehen. Es ist hier nicht zu beanstanden, dass die Beratung durch kurze Verständigung des Vorsitzenden mit den beisitzenden Richtern stattgefunden hat; denn es handelte sich um die Entscheidung einer einfachen Frage, bei der rascheste Verständigung unter den Mitgliedern der Kammer möglich war (vgl. BGHSt 24, 170, 171).
b) Auch die Rüge, die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG hätten nicht vorgelegen, kann keinen Erfolg haben. Ob einer der Ausschlussgründe des § 172 GVG vorliegt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH GA 1978, 13, 14). Denn nur er kann aufgrund des Anklagevorwurfs und des weiteren Ergebnisses der Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Das ist hier nicht der Fall.
2. Die Rüge, die eröffnende Strafkammer habe den Begriff der „besonderen Bedeutung des Falles“ (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) verkannt und das Hauptverfahren deshalb zu Unrecht nicht vor dem Schöffengericht eröffnet, ist ebenfalls unbegründet. Selbst wenn der Sache bei näherer Prüfung keine besondere Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zukommen sein sollte und sie deshalb vor dem Amtsrichter oder Schöffengericht anzuklagen gewesen wäre, würde die Strafkammer zuständig, nachdem die Sache bei ihr angeklagt worden war und sie das Verfahren eröffnet hatte, ohne von der Verweisungsmöglichkeit des § 209 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen (vgl. u.a. BGHSt 9, 367, 368). Es ist Aufgabe des Landgerichts zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Erfordernis der besonderen Bedeutung des Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) bedacht und zu Recht bejaht hat. Seine Entscheidung ist im Revisionsrechtszug nicht anfechtbar (BGH VRS 23, 267).
II. Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte hier jedenfalls nicht beschwert.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hätte sich bei der Strafzumessung damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte als Lehrer Beamter ist und nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 LBG NW i.d.F. vom 6. 5. 1970 (GV NW S. 344) mit der Rechtskraft des Urteils seine Beamtenstellung verliert, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Findung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt (Koffka in LK 9. Aufl. Rn. 74 zu § 13 StGB), so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 – 4 StR 51/79 –).
Da das Landgericht die beamtenrechtliche Folge der festgesetzten Freiheitsstrafe in dem angefochtenen Urteil unerwähnt gelassen hat, kann der Senat hier nicht ausschließen, dass es bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
III. Die Zurückverweisung beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
| Knoblich | Salger | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Goydke |