Strafausspruch aufgehoben wegen nicht erkennbarem Umgang mit beamtenrechtlicher Nebenfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 583/82
- Datum
- 21.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen, insbesondere auch solche Nebenfolgen, die die Sanktion empfindlicher machen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (z. B. Beendigung des Beamtenverhältnisses nach BBG) können vom Tatrichter in die Strafzumessung einbezogen werden und zu einer Milderung Anlass geben.
Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob und wie der Tatrichter solche erheblichen Nebenfolgen gewürdigt hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise die Feststellung der Schuld; der Schuldspruch kann – separat geprüft – weiterhin Bestand haben.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 15. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/82 YAO in der Strafsache gegen den Bahnpolizeibeamten Franz Joachim ███ aus H[REDACTED], geboren am █████████ 1953 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 1982). Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Wenngleich beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtliche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der Regel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein wird und nicht umgekehrt, so ist es andererseits dem Tatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 1979 – 4 StR 51/79 – bei Holtz in MDR 1979, 634).
Nach § 48 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes endet das Beamtenverhältnis, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils. Ob das Landgericht sich bei der Festsetzung der Strafe dieser beamtenrechtlichen Folge bewusst war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge den Angeklagten milder bestraft hätte. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötig ist.
| RuB | Salger | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Goydke |