Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Drogendelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 417/81
Datum
18.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und rügte in der Revision sowohl formelles als auch sachliches Recht. Er behauptete, von als Polizeispersonen auftretenden Vertrauensmännern angeworben worden zu sein; das Landgericht ging dieser Darstellung unzureichend nach. Der BGH bemängelt, dass wesentliche Umstände und eine für die Entscheidung erhebliche Zeugenaussage nicht in die Urteilswürdigung einbezogen wurden. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Strafurteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt; wesentliche, das Beweisergebnis beeinflussende Gesichtspunkte dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.

2

Wenn die Einlassung des Angeklagten in auffälliger Übereinstimmung mit als wahr unterstellten tatsächlichen Umständen steht, ist diese Übereinstimmung gesondert zu erörtern und zu würdigen.

3

Ist die Aussage eines Zeugen für die Entscheidung über eine zentrale Streitfrage von Bedeutung, gehört deren Wiedergabe und Auseinandersetzung im Urteil zu den gebotenen Feststellungen.

4

Fehlen darlegungsbedürftige Erwägungen in der Beweiswürdigung, können weitere allgemeine Ausführungen der Kammer diese Lücke nicht ausgleichen, soweit nicht ausgeschlossen ist, dass die Verurteilung hierauf beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. März 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Halife ███ aus ███, geboren am ███ in ███/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisner die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. C████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 16. Dezember 1981, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift.

Die Beweiswürdigung des Gerichts leidet an sachlich-rechtlichen Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Sie ist insoweit lückenhaft, als sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich hier aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muss sich jedoch ergeben, dass er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 –, vom 24. Juli 1977 – 1 StR 207/77 –, vom 12. Juni 1979 – 1 StR 158/79 –, vom 30. Januar 1980 – 2 StR 758/79 –, vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 622/80 – und Beschluss vom 9. Juni 1981 – 4 StR 90/81 –).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei von dem Jugoslawen █████ und einem Araber des Vornamens Mustafa zur Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft veranlasst worden. Beide hätten sich als Vertrauensmänner der Polizei ausgegeben und ihm angetragen, bei der Ermittlung und Überführung von Rauschgifthändlern behilflich zu sein. Deshalb habe er sich an der Anbahnung und Abwicklung des Haschischgeschäfts mit seinem Landsmann A. C. beteiligt. █████ und Mustafa hätten ihm gesagt, die Polizei werde seine Angelegenheit regeln.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte weder im Dienste der Polizei stand noch selbst glaubte, bei seiner Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft für die Polizei tätig zu sein. Sie hat jedoch auf einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung als wahr unterstellt, dass █████ und Mustafa im Auftrag der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung von Rauschgiftdelikten arbeiten, hierfür eine Belohnung in Geld erhalten und den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt sind, ferner, dass die Polizei das gesamte Tatgeschehen am 2. September 1980 genauestens observierte, kontrollierte und lenkte, und weiterhin, dass der noch am selben Tage festgenommene Angeklagte zwei Tage später seinem Verteidiger sagte, er arbeite für die Polizei.

Dieser Wahrunterstellung misst das Gericht aus mehreren Gründen keine das Beweisergebnis beeinflussende Bedeutung bei. Zum einen folge daraus, dass an dem Rauschgiftgeschäft als Aufkäufer „Polizeispitzel“ (█████ und Mustafa) sowie ein Polizeibeamter beteiligt gewesen seien, noch nicht, dass auch der Angeklagte für die Polizei gearbeitet habe oder des Glaubens gewesen sei, dies zu tun. Des Weiteren könne er auch bei seiner Mitteilung an den Verteidiger eine Unwahrheit gesagt haben. Und schließlich vermöge ihn der Umstand, dass der Rauschgifthandel von der Polizei beobachtet und das Haschisch sichergestellt worden sei, nicht zu entlasten, da nicht er es gewesen sei, der den polizeilichen Zugriff veranlasst habe.

Diese Würdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. Sie bleibt die Erklärung dafür schuldig, wieso der Angeklagte, wenn er selbst nicht glaubte, an einem „Polizeigeschäft“ beteiligt zu sein, dazu kommen konnte, seinem Verteidiger zwei Tage nach der Festnahme eine gegenteilige Darstellung zu geben. Zwar brauchte die von ihm behauptete Mitteilung – wie der Kammer zuzugeben ist – nicht wahr zu sein. Sie musste jedoch hier vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass tatsächlich ein „Polizeigeschäft“ vorlag, █████ und Mustafa „Polizeispitzel“ waren und der Angeklagte von ihnen ins Spiel gebracht worden sein will. Wusste der Angeklagte nicht, dass die Polizei das Rauschgiftgeschäft observierte, kontrollierte und lenkte, dann stellt sich zunächst die Frage, was ihn kurz nach der Tat dazu veranlasst hat, mit seiner Angabe, für die Polizei zu arbeiten, eine Kenntnis vorzuspiegeln, die er – nach der Überzeugung der Kammer – nicht hatte, obwohl das, was er damit zu wissen vorgab, in einem wesentlichen Punkt („Polizeigeschäft“) zutraf. Freilich mag der Angeklagte nachträglich aus dem Zugriff der Polizei geschlossen haben, dass dieses Geschäft von ihr observiert worden war. Dies erklärt aber noch nicht, wieso seine Einlassung dem wirklichen – jedenfalls von der Kammer als wahr unterstellten – Sachverhalt auch darin entspricht, dass █████ und Mustafa, von denen er angeworben sein will, wirklich Vertrauensmänner der Polizei waren. Angesichts dieser auffälligen Übereinstimmung zwischen der Einlassung des Angeklagten und den tatsächlichen Gegebenheiten hätte es näherer Erörterung bedurft, wie es dem Angeklagten – wenn nicht ein geradezu unwahrscheinlicher Zufall bemüht wird – möglich gewesen sein soll, dem wahren Sachverhalt in einer derart überraschenden Weise nahe zu kommen, obwohl er bei der Tat noch nicht wusste, dass er an einem polizeilich kontrollierten Rauschgiftgeschäft mitwirkte. Damit hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt; sie geht an der sich aufdrängenden Frage vorbei, was den Angeklagten nach seiner Festnahme in die Lage versetzt haben könnte, nunmehr gerade jene Zusammenhänge zu durchschauen, die ihm bei der Tat selbst verborgen geblieben sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf, die sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Erwägungen nicht schließen lässt.

Angesichts dieser Lücke gewinnt auch der Umstand Bedeutung, dass im Urteil nicht mitgeteilt wird, was █████, der ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeuge vernommen worden ist, ausgesagt hat, bevor er weitere Auskünfte verweigerte und seine bisherige Aussage widerrief. Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Zwar braucht der Tatrichter grundsätzlich nicht sämtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil darzustellen und zu würdigen (BGH, Urteile vom 22. April 1975 – 5 StR 402/74 – und vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76 –). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, von █████ und Mustafa als „Polizeihelfer“ eingesetzt worden zu sein, drängte es sich jedoch im vorliegenden Falle auf, die Aussage des Zeugen █████ zu diesem Punkt im Urteil wiederzugeben und in die Würdigung einzubeziehen; denn sie berührte die für die Kammer entscheidende Frage, ob dem Angeklagten die Behauptung zu widerlegen war, dass er geglaubt habe, für die Polizei zu arbeiten.

Die bezeichneten Mängel des Urteils werden nicht dadurch aufgewogen, dass die Kammer eine Reihe weiterer Erwägungen angestellt hat, um das von ihr gefundene Beweisergebnis zu stützen. Diese sind – ohne dass es auf Einzelheiten ankommen könnte – weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Verurteilung auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht.

So widerspricht der Umstand, dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen S. C. kein von der Polizei beauftragter Vertrauensmann war, nicht notwendigerweise der Annahme, dass █████ und Mustafa ihn ohne Wissen der Polizei eigenmächtig als Hilfsperson einsetzten, zumal beide den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt waren.

Auch besagt die Tatsache, dass die Polizei keinesfalls 2.000 DM für jedes aufgedeckte Rauschgiftgeschäft zahlt, nichts gegen die Möglichkeit, dass █████ und Mustafa dies wahrheitswidrig behaupteten, um den Angeklagten zur Mitarbeit zu bestimmen.

MeisnerMeyerNiemöller
MüllerTheune