Versuchsbeginn beim Raub: Auflauern am Tatort trotz Ausbleibens des Opfers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 839/51
- Datum
- 20.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbarer Versuch beginnt, wenn der Täter die Angriffsmittel in taugliche Beziehung zum Angriffsgut setzt und die Tat nach seinem Plan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen würde.
Für den Versuchsbeginn ist nicht erforderlich, dass bereits ein tatbestandsnaher Erfolgseintritt eingetreten ist; ausreichend ist das unmittelbare Näheverhältnis zur Rechtsgutsgefährdung nach der Tätervorstellung.
Lauert der Täter nach eingehender Verabredung und sorgfältiger Vorbereitung angriffsbereit am Tatort, an dem das Opfer nach seiner Berechnung sogleich eintreffen muss, so hat er mit der Ausführung des Raubes begonnen, auch wenn das Opfer entgegen der Erwartung ausbleibt.
Ein Versuch ist auch dann strafbar, wenn ein tatbestandliches Merkmal tatsächlich fehlt, der Täter dessen Vorliegen aber irrig annimmt (untauglicher Versuch/Versuch bei Fehlvorstellung).
Mittäterschaft kann auch durch vor der Tatausführung geleistete Tatbeiträge begründet werden, wenn sie mit Täterwillen erfolgen und nach den Feststellungen auf eine mitbestimmende Beteiligung am Tatgeschehen gerichtet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. Juli 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Techniker Werner ███████ ███, geboren ██████████ 1918 daselbst, 2. den Kaufmann Erich ███ aus ████, ██ geboren am ███████ 1907 daselbst,
beide in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grow als Vorsitzender, Bundesrichter Hunke, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Wenn der Täter nach eingehender Verabredung und sorgfältiger Vorbereitung eines Raubüberfalls dem Opfer angriffsbereit an der Stelle auflauert, an der es nach seiner Berechnung zu dieser Zeit eintreffen muss, hat er schon mit der Ausführung des Verbrechens des Raubes begonnen, auch wenn das Opfer entgegen seiner Erwartung nicht am Tatort erscheint.
Aktenzeichen: 4 StR 839/51 Vorinstanz: LG Bielefeld, Urteil vom 23. Juli 1951
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Juli 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 25. Juli 1951 erlittene, noch nicht durch Anrechnung erledigte Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die beiden Beschwerdeführer und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ███ waren übereingekommen, einen Boten, der für einen Bielefelder Betrieb bei der Bank Gold die Lohnzahlung abholen sollte, auf dem Rückweg zum Betrieb zu überfallen, ihm die Tasche mit den auf etwa 15.000 DM geschätzten Geldbetrag zu entreißen und in zwei zu diesem Zweck hergerichteten Kraftwagen zu fliehen. Die Beute wollten sie gleichmäßig unter sich teilen. Sie verabredeten alle Einzelheiten zur Durchführung des Plans und bereiteten den Raubüberfall vor. Dieser sollte am 31. Mai 1950 stattfinden. An diesem Tage fuhren die drei Angeklagten nach ihrem Plan mit dem Kraftwagen gegen Mittag zu dem vereinbarten Tatort, der Straßenbahnhaltestelle, an der der Bote aussteigen pflegte. ███, der die Tat durchführen sollte, befand sich in dem ersten, von ███ gesteuerten, mit falschen Nummernschildern versehenen Volkswagen. Erich ██ ███ und ██ ███████ folgten mit ihrem DKW-Wagen etwa 50 m hinter dem Volkswagen. Sie sollten diesem mit ihrem Wagen folgen und ihn durch Zick-Zack-Kurs gegen Verfolger sichern. Die drei Angeklagten warteten dort auf die Ankunft des Boten, der nach ihrer Berechnung alsbald mit der Straßenbahn eintreffen musste. Sie hielten den Pfeffer, der dem Boten in die Augen gestreut werden sollte, bereit und ließen bei Ankunft einer jeden Straßenbahn die Motoren der Wagen anlaufen, um sofort nach Ausführung der Tat das Weite suchen zu können. Nachdem sie vier Straßenbahnen abgewartet hatten, erkannten sie, dass der Bote an diesem Tage verfehlt war. Sie fuhren ein Stück weiter und entfernten sich, nachdem sie noch eine Zeit lang vergeblich gewartet hatten.
Die drei Angeklagten kamen überein, dass der Überfall demnächst erneut unternommen werden solle. ███ bestand darauf, dass der Raub am 7. Juni 1951 durchgeführt werde. Da ███ und Erich ██ ███ an diesem Tage verhindert waren, sollte nur ein Kraftwagen verwendet und die Rolle des ███ von dem ebenfalls rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Werner ██ übernommen werden. Von der Beute sollten ███ ein Drittel, ███ und Werner ██ je ein Sechstel erhalten. An dem vereinbarten Tage begaben sich ███ und Werner ██ in den Volkswagen schon vormittags zum Tatort. Während ███ im Wagen blieb, wartete Werner ██ an der Straße. Diesmal erschien die Lohnbotin. Werner ██ trat auf sie zu, blies ihr den Pfeffer ins Gesicht, fasste ihr mit der rechten Hand auf die Schulter und riss mit der linken an ihrer Tasche, in der sich die Lohnung (12.500 DM) befand. Da die Botin jedoch die Tasche festhielt und laut um Hilfe rief, sodass mehrere Personen herbeieilten, sprang ███ in den Wagen und fuhr mit Werner ██ davon, ohne sich der Tasche bemächtigt zu haben. Erich ██ ███ hatte bei der Vorbereitung dieses Überfalls durch die Beschaffung des Volkswagens mitgewirkt, während ███ in diesem Falle keine Beteiligung nachweisen konnte.
Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes verurteilt. Es hat beide Vorfälle als Versuch gewertet und im ersten Fall ███, Erich ██ ███ und im zweiten Fall ███, Erich ██ ███ und Werner ██ ███ als Mittäter angesehen. Soweit die Angeklagten bei beiden Vorgängen beteiligt waren, hat das Landgericht Fortsetzungssusammhang angenommen. Gegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten ███ und Erich ██ ███ Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Angabe von Tatsachen begründet worden und deshalb unbeachtlich.
Die Sachrüge beider Beschwerdeführer ist unbegründet.
I. Zum Schuldspruch
1. Der Vorwurf vom 31. Mai 1950
Die Annahme eines versuchten schweren Raubes ist in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Beginn der Ausführung einer strafbaren Handlung ist die Verwirklichung eines schon den gesetzlichen Tatbestand angehenden Erfolges nicht notwendig. Er setzt nur voraus, dass – abgesehen von der inneren Tatseite und von der Frage des Irrtums – die Angriffsmittel in taugliche Beziehung zum Angriffsgut gesetzt worden sind (RGSt 69, 327; 71, 47; 49), und zwar dergestalt, dass die Herbeiführung des vom Gesetz missbilligten Erfolges im natürlichen Anschluss an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt ist, dass also das planmäßige Handeln des Täters im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands geführt hätte (RGSt 59, 1; 72, 66 f.).
Es muss hiernach eine unmittelbare Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts eingetreten sein (RGSt 77, 162, 164; vgl. RGSt 70, 201; BGHSt 1, 115; 3 StR 579/51).
Zur Erfüllung dieser äußeren Voraussetzungen hatten die Angeklagten das ihrerseits Erforderliche getan. Sie lauerten, aufs beste ausgerüstet und gerüstet, am Tatort täglich in der Erwartung auf ihr Opfer. Der Plan sollte unverzüglich ausgeführt werden, sobald der Bote, der nach ihrer Berechnung mit einer der nächsten Straßenbahnen eintreffen musste, erschien. Hätte sich in diesem Augenblick irgend ein Hindernis dem Zuge der sofortigen Ausführung in den Weg gestellt, so wäre angesichts der unmittelbaren Gefahr, die von den Angeklagten ausging, an dem Tatbestand des versuchten schweren Raubes schlechthin nicht zu zweifeln. Der Umstand, dass es zur unmittelbaren Gefährdung nur deshalb nicht gekommen ist, weil das Opfer nicht am Tatort erschien, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Versuch ist nach der ständigen Rechtsprechung auch dann strafbar, wenn ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes zwar fehlt, aber vom Täter irrigerweise angenommen wird. Dieser Rechtsgrundsatz hat auch für die Fälle zu gelten, in denen der auf der Lauer liegende Täter irrigerweise von der Erwartung ausging, das Opfer werde sich sogleich dem verbrecherischen Angriff aussetzen (vgl. RGSt 77, 1).
Für die Anwendung des § 43 StGB kommt es darauf an, ob nach dem Tatplan des Täters dieser geeignet war, in seinem weiteren Verlauf die Tat unmittelbar zur Vollendung zu bringen. Maßgebend ist hierbei die Vorstellung und der Wille des handelnden Täters. Entscheidend ist mithin, ob die Angeklagten die Tatbestandshandlung des Straßenraubs in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem, was sie bis dahin getan hatten, durchführen wollten; dieses hängt mit der gewaltsamen Wegnahme der Geldtasche aufs engste zusammen.
Auch bei natürlicher Betrachtung, die für die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung maßgebend ist, stellt sich das Verhalten der Angeklagten am vorgesehenen Tatort nicht als Vorbereitung eines Verbrechens, sondern als Bereitschaft der Angriffsmittel für dieses, sondern als Anfang der Ausführung des Straßenraubs dar. Eine andere Beurteilung würde dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen und müsste nicht zuletzt den Angeklagten selbst unverständlich erscheinen (vgl. RGSt 54, 254; 69, 327).
Dass die Beschwerdeführer ███ und Erich ██ ███ an dem Unternehmen mitgewirkt und an den räuberischen Vorhaben teilgenommen haben, ist festgestellt.
Das Urteil ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführer sind auch nicht straflos zurückgetreten. Sie waren nach den Urteilsfeststellungen zur Tat entschlossen, bis sie einsahen, dass sie den Boten verfehlt hatten. Ihr Unternehmen scheiterte, weil das erwartete Opfer ausblieb.
Die Annahme eines gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes erweist sich sonach in dem Falle vom 31. Mai 1950 bei beiden Beschwerdeführern als rechtlich zutreffend.
2. Der Vorwurf vom 7. Juni 1951
a) Die Revision des Angeklagten ███ ist insoweit gegenstandslos, als seine strafbare Beteiligung an dem Überfall vom 7. Juni 1951 vom Landgericht nicht festgestellt worden ist. ███ hat zwar nach dem misslungenen Versuch vom 31. Mai 1951 an dem Beschluss, den Überfall an einem anderen Tage durchzuführen, und an mehreren der folgenden Besprechungen der Beteiligten teilgenommen. Das Landgericht hat jedoch die Frage unberührt gelassen, ob sich der Angeklagte ███ hierdurch nicht mit dem Verbrechen der Verabredung eines Verbrechens (§ 49a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat. Da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist, kann dahingestellt bleiben.
b) Die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten Erich ██ ███ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat Erich ██ ███ bei der Ausführung des Überfalls vom 7. Juni nicht unmittelbar mitgewirkt. Er hat aber in den vorhergehenden Beratungen, durch die Überlassung von Geld zum Kauf des Pfeffers, durch seine Mitwirkung bei der Überredung des Werner ██ und durch die Beschaffung des erforderlichen Kraftwagens teilgenommen, und zwar mit Tätervorsatz, wie das Landgericht festgestellt hat. Dass auch ein vor der Ausführung eines Verbrechens geleisteter Beitrag bei entsprechender Gestaltung des inneren Tatbestandes Mittäterschaft begründen kann, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Die Ansicht der Revision, dem Angeklagten falle höchstens Beihilfe zur Last, steht im Widerspruch zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht zum inneren Tatbestand getroffen hat. Die Annahme von Mittäterschaft findet ihre Stütze namentlich in der Tatsache, dass dem Erich ██ ███ ein beträchtlicher Teil der Beute zugesichert wurde und dass überdies in seinem Geschäft der Beuteanteil des ███ zunächst angelegt werden sollte.
Erich ██ ███ ist, wie die Urteilsgründe einwandfrei ergeben, auch in diesem Falle nicht vom Versuch zurückgetreten, sondern hat ersichtlich, solange er in Verbindung mit ███ stand, zu den räuberischen Vorhaben gestanden und dieses noch am 7. Juni, kurz vor der Ausführung des Überfalls, durch seinen Tatbeitrag gefördert.
Dass die Strafkammer bei dem Angeklagten Erich ██ ███ Fortsetzungssusammhang zwischen den beiden Versuchen vom 31. Mai und 7. Juni angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ansicht der Revision, es fehle an der erforderlichen Gleichartigkeit, geht fehl. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Einzelhandlungen in ihrer tatsächlichen Gestaltung genau einander entsprechen. Überdies ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht beschwert.
II. Zum Strafausspruch
Die Bemerkung des Landgerichts, dass den Angeklagten am 7. Juni 1951 das Geld in die Hände gefallen wäre, wenn ein entschlossener Mann wie ███ an Stelle des Werner ██ gestanden hätte, ist rechtlich unbedenklich. Die Strafkammer war nicht gehindert, die Persönlichkeit des Angeklagten ███ auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung in dieser Weise zu würdigen. Von einem Werturteil, das jeder Grundlage entbehre und bei der Strafzumessung dem Angeklagten ███ zum Nachteil gereicht sei, kann nicht gesprochen werden.
Die Angriffe des Angeklagten Erich ██ ███ richten sich gegen die Strafzumessung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.
Nach alledem war den beiden Revisionen der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Von Rechts wegen.
| Groß | Dr. Herchner | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Engels |
Zitiert (1)
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